27.02.2025
CORPORATE VENTURE CAPITAL

Wie Japan Airlines sich zu einem globalen CVC-Fonds mit 70 Mio. US-Dollar Kapital entwickelte

Im Rahmen des Innovations-Breakfasts hat die Investitions- und Innovationsplattform Plug and Play Österreich zum Flughafen Wien eingeladen. Dort gewährte Japan Airlines Ventures Einblicke in seine Entwicklung von einer reinen Fluggesellschaft zu einem global tätigen CVC-Fonds.
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Nik Munaretto, Managing Director bei Plug and Play Österreich und Shiro Matsuzaki von Japan Airlines Ventures © brutkasten

Von außen betrachtet wirkt Japan Airlines (JAL) wie eine gewöhnliche Fluggesellschaft. Doch hinter den Kulissen treibt das Unternehmen seit einigen Jahren einen ambitionierten Plan voran. JAL positioniert sich als eine der größten Fluggesellschaften Japans. Nun will die Fluggesellschaft mit „Japan Airlines Ventures“ ein weiteres Geschäftsfeld erschließen. „Wir möchten unser Geschäftsportfolio diversifizieren, indem wir nicht nur in den klassischen Airline-Bereich investieren, sondern auch in Raumfahrtprojekte und in andere Mobilitätsformen“, erklärt Shiro Matsuzaki, Strategic Investment Director von Japan Airlines Ventures.

Fondsvolumen von 70 Mio. US-Dollar zur Verfügung

Der Einstieg in das Innovations-Ökosystem gelang Japan Airlines durch eine Zusammenarbeit im Jahr 2015 mit Plug And Play im Silicon Valley, einer US-amerikanischen Investitions- und Innovationsplattform. Plug and Play selbst befindet sich seit Herbst 2019 in einer engen Kooperation mit der Vienna Airport City – brutkasten berichtete.

2019 gründete Japan Airlines schließlich seinen eigenen Corporate-Venture-Capital (CVC)-Fonds. Zu dieser Zeit hatten laut Matsuzaki etwa acht oder weniger Fluggesellschaften einen solchen Fonds. Japan Airlines Ventures hat ein Fondsvolumen von 70 Millionen US-Dollar zur Verfügung, das innerhalb von zehn Jahren in diverse Investments fließen soll. Pro Startup investiert der CVC-Fonds laut Matsuzaki zwischen einer und drei Millionen US-Dollar, mit möglichen Folgeinvestitionen bis zu fünf Millionen US-Dollar.

Der Fokus liege dabei auf den Bereichen Mobilität, Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Das Portfolio ist global ausgerichtet und beinhaltet derzeit zwölf aktive Beteiligungen. Bisher erfolgten insgesamt drei Exits, von denen zwei erfolgreich waren, so Matsuzaki.

Bisher getätigte Investments

Als eines der spannendsten Investment zählt Matsuzaki unter anderem das Startup Regent mit Sitz in Rhode Island auf. Es entwickelt einen elektrisch betriebenen „Sea Glider“, der in niedriger Höhe über dem Wasser gleitet, dort landet und mit Geschwindigkeiten von bis zu rund 200 Meilen pro Stunde – umgerechnet in etwa 322 km/h – kurze und mittlere Distanzen zurücklegt. Solche Verbindungen könnten auf Inselgruppen wie in Japan eine attraktive und umweltfreundliche Alternative zu kurzen Fähr- oder Autofahrten werden – ganz ohne die aufwendigen Sicherheitsvorkehrungen, die für klassische Flugzeuge gelten.

Zudem investierte Japan Airlines Ventures in das Unternehmen Matter Motors. Dieses indische Startup produziert vollelektrische Motorräder, die zukünftig in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept eingebunden werden können – vom Haus bis zum Flughafen und weiter in die Luft.

Wissen und Fachkenntnisse in neuen Technologiefeldern

Die Investitionen in Startups tragen dazu bei, wichtige Innovationen im Mobilitätssektor voranzubringen. Allerdings erklärt Matsuzaki, dass Japan Airlines aus dem Fonds auch einige Vorteile zieht. Die Hauptmotivation für die Investments von Japan Airlines Ventures besteht darin, Wissen und Fachkenntnisse in neuen Technologiefeldern zu erwerben. Dadurch erhält man wertvollen Zugang zu Expert:innenwissen in verschiedenen Bereich. Dieses Wissen kann somit intern weitergegeben werden, um strategische Entscheidungen zu treffen und sich als „First Mover“ in neuen Märkten zu positionieren.

Japan Airlines will also durch seine Investments nicht nur finanzielle Rendite erzielen, sondern auch strategische Ziele verfolgen, indem sie Wissen aufbaut, Innovationen fördert und ein diversifiziertes Mobilitäts-Ökosystem schafft.

Zweiter, größerer Fonds in Planung

Japan Airlines hat mit seinem CVC-Fonds ein klares Ziel vor Augen: Neben neuen Einnahmequellen und Kostenoptimierungen stehe vor allem der Wissensvorsprung im Fokus. Eine wichtige Erkenntnis aus den ersten Jahren war für Matsuzaki, dass nicht jedes Projekt erfolgreich sein wird. Gerade im Mobilitätssektor seien Regulierungshürden hoch und technische Risiken nicht zu unterschätzen.

Dennoch plant Japan Airlines die Auflegung eines zweiten, größeren Fonds mit einer stärkeren strategischen Ausrichtung, der auch Fusionen und Übernahmen als Teil der Exit-Strategie umfasst, verrät Matsuzaki.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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