04.04.2022

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

Die beiden Steuerrechtsexperten von Ecovis David Gloser und Erdem Mehmet liefern in einem Gastbeitrag einen Überblick zur neuen Mitarbeitergewinnbeteiligung und analysieren deren Bedeutung spezifisch für Startups.
/artikel/wie-die-neue-steuerfreie-mitarbeitergewinnbeteiligung-funktioniert
Erdem Mehmet (Senior Manager) und David Gloser (Partner) bei Ecovis Austria | (c) Ecovis Austria
kooperation

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde eine neue Mitarbeitergewinnbeteiligung eingeführt, um insbesondere die Bindung der Mitarbeiter zum Unternehmen und die Motivation der Mitarbeiter zu fördern. Ab dem 1.1.2022 ist demnach die Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pa pro Mitarbeiter unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei möglich. Kürzlich wurde dazu eine BMF-Info veröffentlicht (siehe BMF 25.3.2022, 2022-0.227.090). Die wesentlichen Highlights werden nachfolgend zusammengefasst:

Rahmenbedingungen für die neue Mitarbeitergewinnbeteiligung

Die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung beträgt pro Mitarbeiter jährlich bis zu Euro 3.000 und ist an folgende Voraussetzung geknüpft:

  • Begünstigung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird.
  • Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT bzw alternativ im Konzernbereich das EBIT des Konzerns) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Demnach kommt es zu einer vergangenheitsbezogenen Betrachtung, da auf das Ergebnis des Vorjahres abgestellt wird.
  • Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG (zB Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung).
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Die Gewinnbeteiligung ist von der Lohnsteuer befreit, nicht jedoch von den Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

Highlights aus der BMF-Info

Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen steht nur dann zu, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird, unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Sofern die Gewinnbeteiligung an bestimme Gruppen gewährt wird, müssen die Gruppenmerkmalen betriebsbezogen sein (z. B. technisches Personal, Vertriebspersonal oder aber auch Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren).

Die Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkungen. Jedoch kann innerhalb einer Gruppe die Höhe der gewährten Gewinnbeteiligung nach objektiven Gründen gestaffelt sein (z.B. Prozentsatz des Bruttobezuges) und muss demnach nicht in gleicher Höhe an alle in dieser Gruppe befindlichen Arbeitnehmer gewährt werden.

Weiters kann die Begünstigung auch aufgrund einer innerbetrieblichen Vereinbarung erfolgen, nicht jedoch aufgrund einer Regelung einer lohngestaltenden Vorschrift. Demnach können bisher individuell ohne Rechtsanspruch oder bisher aufgrund einer Vereinbarung iSd § 68 Abs. 5 Z 7 EStG gewährte Prämien als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Folgende Beispiele dazu:


  1. Einem Mitarbeiter wurde in den vergangenen Jahren jährlich auf Basis einer Vereinbarung im Dienstvertrag eine Erfolgsprämie gewährt. Eine ab 1.1.2022 allfällig gewährte Erfolgsprämie kann als Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, wenn diese (hinkünftig) allen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern gewährt wird.
  1. In einer innerbetrieblichen Vereinbarung wurde für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vor einigen Jahren ein Prämienmodell entwickelt, wonach den Mitarbeitern eine Erfolgsprämie, die sich an vereinbarten Gewinnzielen orientiert, vereinbart wurde. Nachdem diese Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gilt, erfüllt diese Erfolgsprämie grundsätzlich die Voraussetzungen und kann an Mitarbeiter bis zu jeweils € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei gewährt werden

Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann, sofern die übrigen Voraussetzungen, auch an eine für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z.B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen. Unabhängig davon besteht allerdings die absolute Deckelung mit dem Vorjahresergebnis.

Beim Arbeitgeber ist die gewährte Gewinnbeteiligung Teil der Personalkosten und als Betriebsausgabe abzugsfähig. Pro Jahr kann neben der steuerfreien Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 Euro auch eine steuerfreie Kapitalbeteiligung von ebenfalls bis zu 3.000 Euro gewährt werden.

Sofern die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung das EBIT des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt, ist die Zuwendung steuerpflichtig und es kommt zur Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung entfällt.

Nur für aktive Arbeitnehmer

Die Gewinnbeteiligung kann nur aktiven Arbeitnehmer gewährt werden. Unter aktiven Arbeitnehmern sind grundsätzlich Personen zu verstehen, welche sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden und zwar auch dann, wenn für eine gewisse Zeit kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (zB Elternkarenz). Kein aktives Dienstverhältnis besteht, wenn dieses arbeitsrechtlich beendet ist. Bezieht sich eine Gewinnbeteiligung, welche nach Beendigung des Dienstverhältnisses (z.B. wegen Pensionierung) an einen ehemaligen Arbeitnehmer ausbezahlt wird, auf Zeiträume des aktiven Dienstverhältnisses, ist auch diese Gewinnbeteiligung steuerfrei möglich.

Die Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen gilt bereits ab 1.1.2022 und bezieht sich somit schon auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021.

Bedeutung der Mitarbeitergewinnbeteiligung für Startups

Bei der Umsetzung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wird auf ein positives Vorjahresergebnis aus abgestellt. Daher bleibt die Begünstigung einer Reihe von Unternehmen von vornherein verwehrt (z.B. ein großer Teil an Startups erwirtschaftet gerade in der Anfangsphase Verluste; weiters auch Entwicklungsunternehmen, Sanierungsunternehmen oder Non-Profit-Unternehmen) und es kommt somit zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung dieser Unternehmen bzw zu Mitnahmeeffekten für gut gehende Unternehmen. Die Schlechterstellung ist auch gerade deshalb nicht nachvollziehbar, da gerade in den genannten Branchen einer erhöhter Arbeitseinsatz von den Mitarbeitern abverlangt wird (zB Mitarbeiter von Startups, Pflegekräfte bei Non-Profit-Unternehmen).

Die Problematik für Startups

Gerade bei Startups sind Beteiligungsprogramme von ganz wesentlicher Bedeutung, da Startups Schlüsselarbeitskräften in der ersten Phase keine marktüblichen Gehälter im Vergleich zu etablierten Unternehmen bezahlen können und große Gehaltssprünge erst mit der Entwicklung des Unternehmens erfolgen. Im „war for talents“ stellt eine betragsmäßige Begünstigung von 3.000 Euro nur ein Tropfen auf den heißen Stein dar. In Deutschland hat man den Handlungsbedarf für diese wichtige Branche bereits erkannt und kürzlich wesentlich attraktivere Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen im Startup-Bereich geschaffen. Es bleibt daher zu hoffen, dass die bisherigen politischen Ankündigungen in Bezug auf die Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups auch tatsächlich zur Umsetzung gebracht werden, damit Österreich hier keinen noch größeren Standortnachteil erleidet.


Deine ungelesenen Artikel:
20.11.2024

e. battery systems AG aus Dornbirn holt 11 Mio. Euro Investment

Die Vorarlberger e.battery systems AG verkündete kürzlich eine erfolgreich abgeschlossene Finanzierungsrunde mit einem Volumen von 11 Millionen Euro. Zudem übernahm das Unternehmen die kumkeo GmbH - einen deutschen Anbieter von Software- und Hardwarelösungen.
/artikel/e-battery-systems-ag-holt-sich-investment-von-11-mio-euro
20.11.2024

e. battery systems AG aus Dornbirn holt 11 Mio. Euro Investment

Die Vorarlberger e.battery systems AG verkündete kürzlich eine erfolgreich abgeschlossene Finanzierungsrunde mit einem Volumen von 11 Millionen Euro. Zudem übernahm das Unternehmen die kumkeo GmbH - einen deutschen Anbieter von Software- und Hardwarelösungen.
/artikel/e-battery-systems-ag-holt-sich-investment-von-11-mio-euro
CFO Günter Hagspiel, CEO Michael Leitner, Gründer Christopher Schöpf (v.l.n.r.) (c) e.bs AG

Die in Dornbirn ansässige e.battery systems AG (e.bs AG) ist auf die Entwicklung und Herstellung maßgeschneiderter Batterie- und Energiespeichersysteme spezialisiert. Im Jahr 2019 wurde e.bs AG – damals noch als GmbH – als Spin-Off von AKKU Mäser gegründet. Mit der erfolgreichen Finanzierungsrunde und der strategischen Übernahme der deutschen kumkeo GmbH unterstreicht die e.bs AG nun ihren Wachstumskurs der letzten Jahre.

e.bs AG erhält Investment in Höhe von 11 Mio. Euro

Die e.bs AG schließ ihre im Jahr 2023 gestartete Finanzierungsrunde erfolgreich ab und erzielte dabei ein Gesamtvolumen von 11 Millionen Euro. Das Kapital stammt sowohl von bestehenden Aktionären als auch von neuen Investoren. Den größten Anteil trugen die beiden Lead-Investoren Udo Filzmaier und Heinz Senger-Weiss bei.

CFO Günter Hagspiel kommentierte den Abschluss der ersten Finanzierungsrunde: „Wir sind sehr dankbar und stolz, dass sowohl bestehende Aktionäre als auch in etwa im selben Umfang neue Investoren das Unternehmen mit frischer Liquidität für die weiteren Wachstumsziele unterstützen“.

e.bs AG übernimmt deutsches Unternehmen

Neben dem Abschluss der Finanzierungsrunde gab die e.bs AG auch die erfolgreiche Übernahme der kumkeo GmbH bekannt, die künftig unter dem Namen e.bs kumkeo GmbH firmiert. Das in Hamburg und Kiel ansässige Unternehmen ist auf skalierbare IT-Lösungen und digitale Transformationsstrategien spezialisiert, insbesondere im Bereich erneuerbare Energien.

Durch die Fusion entstehe ein „leistungsfähiges, international aufgestelltes Unternehmen“, das seinen Kund:innen künftig ein „noch breiteres Angebot an innovativen und skalierbaren Lösungen“ anbieten will, erklärt CEO Michael Leitner. In den kommenden Monaten sollen die Standorte und Teams beider Unternehmen zusammengeführt werden. Ziel sei es, „Synergien zu nutzen, das Geschäft weiter auszubauen und die gemeinsame Marktpräsenz zu verstärken“.

Konsoldierter Jahresumsatz von 25 Mio. Euro

Die e.battery systems AG entwickelt Batterielösungen, die nicht nur hohe Leistung erbringen sollen, sondern auch auf Ressourcenschonung ausgerichtet sind. Die Gesellschaft hat bereits drei Produktlinien auf den Markt gebracht: Battery Packs, Second-Life Energiespeicher und ein Battery Management System. Ziel sei es, mit leistungsstarken Batteriesystemen die Elektromobilität voranzutreiben. Der Second-Life-Ansatz trägt zur Nachhaltigkeit bei, indem die Energiespeichersysteme erneut einsetzbar sind, so das Produktversprechen. Durch den verantwortungsbewussten Umgang mit Ressourcen will die e.bs AG ihren Beitrag zu einer nachhaltigen Energiewelt leisten.

Durch die Übernahme verfügt das Unternehmen künftig über Standorte in Dornbirn, Hamburg und Kiel, während die Produktion weiterhin durch einen Partnerbetrieb in Niš (Serbien) erfolgt. Das neue Gesamtunternehmen beschäftigt laut eigenen Angaben insgesamt 120 Mitarbeitende und erzielt einen konsolidierten Jahresumsatz von 25 Millionen Euro.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert