11.09.2023

Wegen EU-Verordnung: WhatsApp bald mit Telegram, Signal und Co kompatibel

"Ich hab kein WhatsApp" soll schon bald kein Hindernis in der Smartphone-Kommunikation mehr sein - dem Digital Markets Act sei Dank.
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Nachrichten Bearbeiten Chatsperre - WhatsApp muss Taliban sperren, scheitert aber an Privacy
(c) Adobe Stock - Aleksei

Es gibt viele Wege zu kommunizieren. Im Alltag entscheiden sich die meisten Menschen aber für einige wenige. Zu den beliebtesten zählt ohne Zweifel die zur Facebook- und Instagram-Mutter Meta gehörende Messaging-App WhatsApp. In Österreich wird sie laut verschiedenen Erhebungen von um die 80 Prozent der Bevölkerung genutzt. Damit ist sie nicht nur klarer Marktführer unter ihresgleichen, sondern einer der Top-Kommunikationskanäle im Land.

Skeptiker:innen setzen häufig auf Telegram und Signal

Doch bekanntlich gibt es auch Skeptiker:innen, die WhatsApp, meist wegen der oben genannten Konzern-Zugehörigkeit, ablehnen. Von den Alternativen – zu den beliebtesten zählen Telegram und Signal – versprechen sich die Nutzer:innen mitunter einen besseren Datenschutz – ein Versprechen, das nicht immer gehalten wird.

Diese unterschiedlichen Präferenzen führen jedenfalls dazu, dass nicht alle, die prinzipiell technisch dafür ausgerüstet und dazu in der Lage wären, WhatsApp auf ihrem Smartphone haben. Nutzer:innen der Meta-App dagegen sehen meist keinen Sinn darin, sich nur für die Kommunikation mit zwei, drei Leuten im Adressbuch eine andere App herunterzuladen.

Digital Markets Act: WhatsApp muss Interoperabilität gewährleisten

Dazu die gute Nachricht des Tages: Entsprechende Überlegungen werden bald für beide Seiten gar nicht mehr notwendig sein – der EU sei Dank. Denn mit dem Digital Markets Act soll sogenannten „Gatekeepern“ wie Meta und etwa auch Amazon, Apple, Google und Microsoft ein Teil ihrer Kontrolle über den Markt entzogen werden. Profitieren sollen davon die kleineren Anbieter. Für WhatsApp bedeutet das: Die Messaging-App muss interoperabel, also kompatibel mit Konkurrenz-Produkten wie Telegram und Signal werden.

Und das dürfte allem Anschein nach schon relativ bald der Fall sein. Wie das auf die Durchleuchtung von Beta-Versionen spezialisierte Portal WA Betainfo beschreibt, ist das Feature in einer neu veröffentlichten WhatsApp-Betaversion bereits rudimentär vorhanden, aber noch nicht funktionstüchtig. Demnach dürfte die Funktion später als eigenes Untermenü nutzbar sein. Laut EU-Verordnung muss dabei auch sichergestellt werden, dass es sich um eine „abhörsichere“ Verbindung handelt, also die End-to-End-Verschlüsselung aufrecht bleibt.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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