25.03.2016

Mitarbeiter-Führung: Die Vorbilder von Whatchado-Gründer Mahlodji

Ein Luxus-Möbel-Hersteller, Schuldirektoren, Fußballtrainer und sogar das Militär: Ali Mahlodji hat seinen Führungsstil von den verschiedensten Vorbildern inspirieren lassen. Dem Brutkasten verrät er, wie bei Whatchado aus Mitarbeitern Freunde wurden.
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Dem Job-Startup Whatchado eilt der Ruf als vorbildlicher Arbeitgeber voraus: gemeinsame Aktivitäten stärken den familiären Zusammenhalt, Mitarbeiter erhalten regelmäßig Updates über die Entwicklung der Firma und einzelner Abteilungen, Teams sind selbstorganisiert, Chef Jubin Honarfar und Mastermind Ali Mahlodji versuchen sich im daily business im Hintergrund zu halten. Das Team macht einmal pro Jahr gemeinsam Urlaub – im ersten Jahr ging es nach Thailand, 2015 drei Tage nach Italien. Am Montag startet die Arbeitswoche mit einem gemeinsamen Frühstück.

Aus Mitarbeitern werden Freunde

„Man muss immer genau wissen, warum man etwas anbietet“, meint Mahlodji – gefrühstückt wird deshalb nicht nur um der netten Zeit Willen, sondern, um alle Mitarbeiter am neuesten Stand zu halten. Aus Mitarbeitern sind längst Freunde geworden – Mahlodji: „Unsere Mitarbeiter verbringen bei uns am Tag mehr Zeit als bei ihren Familien“. Selbst am Freitagabend trennen sich viele Whatchado-Mitarbeiter ungerne vom Büro. Kein Wunder, das verwandelt sich zum Wochenausklang nämlich in ein gemütliches Wohnzimmer, in dem bei Bier und Pizza gemeinsam an der Spielkonsole gedaddelt wird.

Mahlodji bemüht sich sichtlich erfolgreich um ein gutes Betriebsklima. Sein Führungsstil ist von verschiedensten Vorbildern inspiriert, „ein sehr persönlicher Mix“ eben, sagt Mahlodji und verrät dem Brutkasten, welche Firmen und Einrichtungen ihn am meisten beeinflusst haben.

Leadership-Tipps von Whatchado-Gründer Ali Mahlodhi:

Richard Branson, Virgin: „Branson lässt seine Mitarbeiter in Ruhe arbeiten und mischt sich nicht ein“, erklärt Mahlodji. Der Self-Made-Milliardär war wie Mahlodji Schulabbrecher und hat unter dem Dach von Virgin einen Großkonzern aufgezogen, der Fluglinien, eine Bank und Hotels umfasst.

„Höre zu und rede selbst wenig“, lautet ein Leadership-Tipp aus Bransons Buch „The Virgin Way“. Auch Mahlodji hört gerne und viel zu: „Bei old-economy Unternehmen kann man zum Beispiel lernen, wie man Mitarbeiter 25 Jahre lang in der Firma hält“, erzählt Mahlodji, der bei seinen vielen Vorträgen und Präsentationen gerne früher vor Ort ist, um sich zum Beispiel von einem Schuldirektor erkläre zu lassen, wie er seine Schule leitet. „Soetwas lernt man, wenn man viel mit Leuten redet und gut zuhört“.

Bobby Dekeyser, Dedon: Der ehemalige Fußballer gründete 1990 ein heute sehr erfolgreiches Luxus-Möbel-Label und betreibt unter demselben Namen auch ein Luxus-Hotelressort auf den Philippinen, sowie eine Reiseagentur. Mahlodji hat den Belgier vor eineinhalb Jahren kennengelernt: „Er hat mir gesagt, Ali, du musst dich ersetzbar machen und den Leuten Raum lassen“. Dekeyser und die Firma Dedon wurden für den Whatchado-Gründer zu einer starken Inspirationsquelle. „Bei einer Führung durch das Unternehmen spürt man sofort das Vertrauen und die gute Stimmung unter den Mitarbeitern“, erzählt Mahlodji. „Man muss auf seine Firma von außen wirken, wie ein Architekt“.

Tony Hsieh, Zappos: Hsieh ist bekannt für seinen unorthodoxen Führungsstil, der darauf basiert, das Potenzial von Mitarbeitern durch Freiräume möglichst gut auszuschöpfen. Gleichzeitig gibt es kaum eine Firma, die so bekannt ist für guten Kundenservice, wie Zappos.

Fußball: „Als Trainer muss man lernen, dass es ein Spielfeld gibt, auf dem du nicht mitspielst“, erklärt Mahlodji, was er aus dem Sport mitgenommen hat.

Militär: „Sogar vom Militär habe ich eine Sache mitgenommen, obwohl ich beim Zivildienst war“, sagt Mahlodji. Im englischsprachigen Raum wird die kleinste militärische Gliederungsform „Team“ genannt und ein solches besteht nie aus mehr als acht Personen. Mahlodji: „Ich persönlich habe nie Teams geführt, die größer waren als acht Personen. Das hält die Kommunikationswege kurz“.

 

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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