20.04.2026
UMSATZ

whataventure: Wiener Corporate Venture Builder startet Investment-Calculator

Viele Corporates setzen ambitionierte Umsatzziele, unterschätzen jedoch den dafür nötigen Kapitaleinsatz. Eine neue Methodik von whataventure soll nun zeigen, wie sich notwendige Investments systematisch aus Wachstumszielen ableiten lassen.
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Philippe Thiltges, whataventure
© whataventure - Philippe Thiltges

Gründer:innen haben Ziele. Meistens manifestiert in Umsatzzahlen. Laut dem Corporate Venture Builder whataventure bleibt neben Governance, Teams und Prozessen dieses Thema „erstaunlich unterbelichtet“. Deshalb hat man nun dafür eine Lösung entwickelt.

whataventure und das Budgetproblem

„Angenommen, das Umsatzziel für die nächsten sieben Jahre lautet 50 oder 100 Mio. Euro aus Neugeschäft – wie viel Investment in die Entwicklung eines strategischen Wachstums-Portfolios ist hierfür wirklich sinnvoll? Die ehrliche Antwort: Die meisten Corporates wissen es nicht. Budgets für New Business Building werden in der Regel so bemessen, dass sie niemandem weh tun, nicht so, dass sie die Umsatzambition erreichbar machen“, beschreibt das whataventure-Team die Problematik in diesem Bereich.

Wer zu wenig investiere, drücke die Erfolgswahrscheinlichkeit, die gesetzten Ziele auch tatsächlich zu erreichen, so der Claim. Bisherige Ansätze, Budgets für projektunabhängige Wachstumsinitiativen zu berechnen, bevor es Business Cases der einzelnen Projekte gibt, arbeiten meistens Bottom-up basierend auf Benchmarks einzelner Projekte. Das funktioniere für die frühen Phasen von Projekten, jedoch nicht für die späteren (Wachstums-) Phasen eines New-Business-Projekts, so whataventure weiter. Dort könne etwa ein Projekt mit zehn Millionen Euro Wachstumskapital auskommen, während ein Projekt in der herstellenden Industrie möglicherweise bereits 30 Millionen investiert hat, bevor das Produkt auf den Markt könne.

Neue Methodik

Mit einer neuen Methodik und einem frei zugänglichen New Business Calculator „M&A-Logik“ (inklusive begleitendem Whitepaper), angewendet auf neue Geschäftsfelder, möchte man diese Lücke jetzt schließen. Der Ansatz überträgt konkret die Bewertungslogik aus dem M&A-Bereich auf die Frage der notwendigen Investments, um ein gesetztes Umsatzziel zu erreichen.

Wenn ein Corporate bereit wäre, ein vergleichbares Geschäft am Markt zu kaufen, lasse sich daraus ableiten, welches Investment in den Aufbau gerechtfertigt sei. Im Detail berechnet der Calculator einen EBITDA-basierten Unternehmenswert, berücksichtigt eine Portfolio-Erfolgsquote und diskontiert diesen Wert anschließend mithilfe marktüblicher Verfahren (WACC).

whataventure-Founder: „Klarer Weg, um nicht erfolgreich zu sein“

Anschließend wird anhand eines Best-Practice-Investment-Phasings die Investition über die einzelnen Jahre errechnet. Das Ergebnis sei ein „Justified Investment“, das durch den Wert der Ambition gerechtfertigte Gesamtinvestment.

„Unsere Erfahrung aus der Begleitung von mehr als 100 Corporates bei der Entwicklung von Neugeschäft zeigt: Liegt das tatsächliche Budget unter 50 Prozent des ermittelten ‚Justified Investment‘, sinkt die Wahrscheinlichkeit, das Umsatzziel zu erreichen, signifikant. Ziele von 100 Millionen Euro Neuumsatz in sieben Jahren mit drei Millionen Euro jährlichen Budgets sind keine Seltenheit – aber ein klarer Weg, um nicht erfolgreich zu sein“, sagt Philippe Thiltges, Co-Founder und CEO von whataventure. „Die meisten Corporates setzen ihr New-Business-Budget auf einem Level, das niemanden weh tut, nicht auf einem Level, das die Umsatzambition erreichbar macht. Die neue Methodik macht genau diese Lücke sichtbar und gibt der Diskussion eine belastbare Grundlage.“

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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