22.10.2020

weXelerate richtet sich mit drei frischen Innovationsprogrammen neu aus

Im Rahmen des dreijährigen Bestehens richtet sich weXelerate mit den drei Programmen WEXPLORE, WEXECUTE und WEXPERTS neu aus. Der brutkasten hat die ersten Details erfahren.
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weXelerate
Im Vordergrund: Awi Lifshitz. Im Hintergrund: Ein Teil des brutkasten-Teams. (c) Stephan Rauch

Im Oktober 2020 feiert weXelerate, seinen dritten Geburtstag und startet mit drei frisch entwickelten Programmen unter dem Motto #comeoutstronger in eine neue Ära.

Unter der Federführung von weXelerate CEO Awi Lifshitz und der neuen weXelerate Innovations-Verantwortlichen Maria Seifert-Gasteiger wurden die vielen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit rund 30 Großunternehmen und die geänderten Bedürfnisse aufgrund von COVID-19 analysiert und in zukunftsfitte, scharf geschnittene Innovations-Dienstleistungen übersetzt. Gegenüber dem brutkasten verraten Seifert-Gasteiger und Lifshitz die ersten Details.

Maria Seifert-Gasteiger als neue CIO im weXelerate

Vor ihrer neuen Position als CIO im weXelerate war Maria Seifert-Gasteiger bei den ÖBB für die Innovationsagenden zuständig. Gegenüber dem brutkasten freut sie sich über den Gestaltungsspielraum, der mit der neuen Position einhergeht: „Zusätzlich habe ich weXelerate in den vergangenen Jahren beobachtet. Und nun habe ich Lust, hier mit anzupacken und es in eine richtige Richtung zu bringen.“ Für dieses Vorhaben seien gute Rahmenbedingungen vorhanden. In ihrer Rolle bei weXelerate ist sie seit 1. Juni tätig, wie sie gegenüber dem brutkasten sagt.

Was weXelerate aus den vergangenen Jahren gelernt hat

Gegenüber dem brutkasten spricht Lifshitz auch offen über die Herausforderungen in der Coronakrise. „Viele Unternehmen haben in den ersten Wochen damit gekämpft, wie sie sich neu aufstellen und die Prozesse umstellen müssen“, sagt er: Das habe auch für weXelerate gegolten. Man sei es gewohnt, sich in der Praterstraße 1 auch physisch zu begegnen. „Komplett remote zu arbeiten hatte also auch für uns eine neue Komponente“, sagt der weXelerate-CEO.

Konkret im Umsatz hat weXelerate den Lockdown nicht gespürt, da man einen guten Mieter-Mix hat, der sich großteils aus etablierten Unternehmen zusammensetzt. Diesen war die langfristige Perspektive wichtiger als das Ziehen an einer etwaigen Kostenschraube. Man habe keinen Mieterschwund verzeichnet – sondern im Gegenteil sogar einen Zuwachs.

Insgesamt hätten viele Unternehmen verstanden, wie sie die schwierige Phase des Lockdowns überbrücken, sagt der weXelerate-CEO. Und hier habe sich auch gezeigt, dass Unternehmen mit einer bereits bestehenden Innovationsstruktur profitieren konnten: Sie konnten Mitarbeiter freischaufeln, damit sie sich mit genau dieser Neuausrichtung beschäftigen können. Wer gerade in dieser schwierigen Phase in Innovation investiert habe, der profitiere später davon.

Die Neuausrichtung von weXelerate

Daher hat auch weXelerate die eigenen Aktivitäten intensiv unter die Lupe genommen. „Wir haben in den letzten Monaten die Erkenntnisse der vergangenen drei Jahre mit unseren Corporates genau analysiert und uns angesehen, was gut funktioniert hat und was angepasst werden muss. Der initiale ‚one size fits all‘ Ansatz passt nicht mehr. Herausgekommen sind drei Programme, die noch stärker auf die Anforderungen unserer Partner eingehen und ihnen genau das bieten, was sie jetzt brauchen“, sagt Awi Lifshitz über das neue Angebot.

Somit wurden laut Seifert-Gasteiger Programme erschaffen, die in ihrer neuen Form deutlich modularer sind. Die drei neuen Programme im Überblick:

WEXPLORE

Das Programm WEXPLORE öffnet das Tor ins „größte Innovations-Ökosystem Österreichs“. Hier steht der rege Austausch mit anderen, die strukturierte Analyse der neuesten Trends sowie die Vernetzung mit Experten im Vordergrund. WEXPLORE ist somit ein Programm, das „gespickt ist mit Trends und Insights, auch jeweils aus anderen Branchen“ ist. Hier wird die Stärke des heterogenen Ökosystems ausgespielt, mit starkem Fokus auf dem Open-Innovation-Prinzip.

„Innovation lebt von Diversität. Nur durch unterschiedliche Meinungen und Ansätze erzielt man das beste Resultat. Um diese Diversität sicherzustellen, forschen bzw. erforschen wir täglich die neuesten Trends, erfolgreichsten Startups, besten Umsetzungspartner und Knowhow-Träger“, fasst Seifert-Gasteiger das Programm zusammen: „Diese Erkenntnisse stellen sicher, dass die TeilnehmerInnen den gewissen Informationsvorsprung haben, den es braucht, um in der eigenen Organisation den digitalen Wandel voranzutreiben.“

WEXECUTE

Während bei WEXPLORE die Tür zur Innovation gesetzt wird, geht es beim nächsten Programm darum, Innovationen erfolgreich umzusetzen – also Projekte wirklich auf den Boden zu bringen und neue Produkte bzw. Services zu entwickeln. Das ist „die wahre Königsdisziplin im Innovationsmanagement“, wie Lifshitz sagt.

„Genau das unterstützen wir mit dem Programm WEXECUTE, wo es darum geht, Innovation von außen ins Unternehmen zu holen und unsere Partner mit den richtigen Ideengebern oder Umsetzungspartnern zusammenzubringen“, so Lifshitz.

WEXECUTE ist als Matching-Plattform für Innovationsprojekte ausgerichtet. Die Unterstützung kann von Startups kommen oder im Sinne von Open Innovation auch von Entwicklern, EPUs, Großkonzernen, Think Tanks bzw. Universitäten.

Neben der sehr fokussierten Lösungs-Suche bietet dieses Programm Inspiration rund um Themen wie Künstliche Intelligenz, Robotics oder Big Data. Im Rahmen der „Innovation Fairs“ beleuchtet weXelerate diese komplexen Trends aus unterschiedlichsten Perspektiven. „Nicht zu unterschätzender Nebeneffekt: Die MitarbeiterInnen unserer Unternehmenspartner lernen über neue Technologien und können dieses Wissen sofort in der täglichen Arbeit einsetzen“, so Seifert-Gasteiger.

WEXPERTS

Die Einführung von Innovationsmanagement in einem Unternehmen ist mit vielen Herausforderungen und Barrieren verbunden. Funktionen wie Controlling, Rechnungswesen oder Kommunikation sind längst etablierte Aufgaben. Innovation hingegen ist in vielen Organisationen eine neue Funktion, die eigene Regeln und Arbeitsweisen mit sich bringt. „Die Einführung ist oft komplex und die Zielsetzung unscharf definiert“, weiß Maria Seifert-Gasteiger aus ihrer eigenen Erfahrung als ehemalige Leiterin Innovation der Österreichischen Bundesbahnen.

Dementsprechend soll ein sicherer Rahmen geschaffen werden, in dem sich die Innovationsleiter mit ihrer Peer Group austauschen können. Konkret ist WEXPERTS, das Format für diesen Marktbedarf, eine moderierte Werkstatt für Innovations-Verantwortliche, wo Gleichgesinnte voneinander lernen und sich austauschen.

„Transparenz ist generell ein wichtiger Faktor von Open Innovation und gleichzeitig irgendwo immer noch ein Tabubruch: Ein Unternehmen bzw. deren MitarbeiterInnen müssen doch selbst immer genau und am besten wissen, wie die Probleme zu lösen sind. Damit wollen wir aufräumen, diese Vorbehalte brechen wir mit WEXPERTS auf“, betont Seifert-Gasteiger.

Ein zentraler Aspekt von WEXPERTS ist die Zusammenarbeit über Unternehmens- und Branchengrenzen hinweg. „Dadurch entstehen neue Perspektiven auf ein und dasselbe Thema. Diese Zusammenarbeit nennen wir Cross Corporate Collaboration“, resümiert Seifert-Gasteiger.

Neue weXelerate-Programme funktionieren auch virtuell

Auf Anfrage des brutkasten sagt Seifert-Gasteiger auch, dass man für die Teilnahme an den drei Programmen nicht physisch vor Ort sein muss – gerade in Corona-Zeiten ein wichtiger Faktor. „Wir werden mindestens die nächsten sechs Monate alles hybrid planen,“ sagt sie. Unabhängig von Corona sei es aber wichtig, auch langfristig jene Unternehmen anzubinden, die nicht physisch in Wien sein können.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

weXelerate richtet sich mit drei frischen Innovationsprogrammen neu aus

  • Im Oktober 2020 feiert weXelerate, seinen dritten Geburtstag und startet mit drei frisch entwickelten Programmen unter dem Motto #comeoutstronger in eine neue Ära.
  • Unter der Federführung von weXelerate CEO Awi Lifshitz und der neuen weXelerate Innovations-Verantwortlichen Maria Seifert-Gasteiger wurden die vielen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit rund 30 Großunternehmen und die geänderten Bedürfnisse aufgrund von COVID-19 analysiert und in zukunftsfitte, scharf geschnittene Innovations-Dienstleistungen übersetzt.
  • Gegenüber dem brutkasten verraten Seifert-Gasteiger und Lifshitz die ersten Details.
  • Vor ihrer neuen Position als CIO im weXelerate war Maria Seifert-Gasteiger bei den ÖBB für die Innovationsagenden zuständig.
  • Konkret im Umsatz hat weXelerate den Lockdown nicht gespürt, da man einen guten Mieter-Mix hat, der sich großteils aus etablierten Unternehmen zusammensetzt.

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