30.06.2025
ENERGIEWENDE

Wettlauf um die Batterie von morgen: Was Österreichs Startups mit Salz, Papierabfall und Sauerstoff vorhaben

In der Technik gilt die Lithium-Ionen-Batterie als unschlagbar. Doch sie hat mehrere Probleme. Forscher:innen und Startups in ganz Österreich tüfteln an Alternativen. Können sie dem Lithium-Akku den Rang ablaufen?
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Ein Pumpspeicherkraftwerk in Kaprun in den Salzburger Tauern. | © Verbund

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von Juni 2025 “Neue Welten” erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Ohne sie fährt kein E-Auto, läuft kein mobiler Speicher, bleibt Solarenergie in der Nacht ungenutzt: Die Batterie gilt in der Technik als Herzstück der Energiewende. „Ohne Stromspeicher ist die gesamte Energiewende quasi nicht möglich“, sagt Katja Fröhlich, Expertin für Batterietechnologien am Austrian Institute of Technology (AIT). Energie werde dezentral erzeugt und umgewandelt, „und man muss das Ganze natürlich irgendwo speichern“. Konkret heißt das: Sonne scheint auf viele Dächer, Wind weht über viele Felder – an manchen Tagen so stark, dass mehr Energie entsteht, als wir verbrauchen können. Im privaten Bereich kann eine Batterie die eigene Photovoltaikanlage rentabler machen, weil sie Strom für Regentage speichert. Im Stromnetz kann sie helfen, Fluktuationen auszugleichen.

Bei einem hohen Anteil an erneuerbaren Energiequellen wie Solar- oder Windkraft werden stationäre Batteriespeicher immer wichtiger. | © Verbund

Dass ausgerechnet der Lithium-Ionen-Batterie solch ein Siegeszug gelungen ist, hat mehrere Gründe. „Der Lithium-Ionen-Akku hat die Welt maßgeblich beeinflusst. Erst dadurch wurden Smartphones und viele mobile Anwendungen möglich. Sein großer Vorteil gegenüber früheren Akkus ist nicht nur die höhere Energie- und Leistungsdichte, sondern auch die lange Lebensdauer. Außerdem hat der Lithium-Akku keinen Memory-Effekt – das heißt, man kann ihn in jedem Ladezustand anhalten und weiterladen, ohne dass die Kapazität leidet“, erklärt Fröhlich.

Die Krux mit dem Lithium

Keine Batterie kann derzeit mehr Energie in weniger Raum packen als die Lithium-Ionen-Batterie. Doch sie hat mehrere Probleme: Ihre Bestandteile, die Rohstoffe Lithium, Kobalt und Nickel, kommen vor allem aus Ländern wie Chile, Australien, China und der Demokratischen Republik Kongo. Wer sie braucht, macht sich abhängig von komplexen Lieferketten und Regimen. Dass viele um dieselben endlichen Ressourcen kämpfen, verschärft geopolitische Spannungen. Auch die Umwelt leidet: Lithium-Abbau verbraucht große Mengen an Wasser und zerstört zum Teil Ökosysteme. In der Demokratischen Republik Kongo, wo vor allem Kobalt und Kupfer abgebaut werden, hat der Ausbau der Minen zu Vertreibung und Menschenrechtsverletzungen geführt. Das zeigt ein Bericht von Amnesty International.

Aktuell produzieren chinesische Hersteller wie Tesla-Lieferant CATL oder der E-Auto-Produzent BYD mehr als die Hälfte aller Lithium-Ionen-Akkus weltweit. Um es mit den Batteriegiganten in Asien aufzunehmen, müssen Österreich und seine Nachbarländer Jahrzehnte an Erfahrung, Infrastruktur und Tempo wettmachen. „Die Zellproduktion wurde in Europa lange vernachlässigt – erst jetzt wird langsam aufgeholt“, sagt Fröhlich. Genau daran arbeitet die Chemikerin mit ihrem Team am AIT: Sie untersucht, wie die Herstellung von Batteriezellen energieeffizienter und nachhaltiger werden kann. Ihre Gruppe entwickelt und nutzt Sensorik, um zu verstehen, was genau im Inneren einer Batteriezelle passiert. Sie weiß: „Ein großes Sicherheitsproblem bei heutigen Batterien ist der flüssige Elektrolyt, der bei Schäden stark reagieren kann.“ Denn am Ende, wenn die Batterie alt wird, beschädigt oder gar brennt, wird sie zur tickenden Zeitbombe. Und zu Sondermüll.

Katja Fröhlich forscht als Head of Competence Unit Battery Technologies sowohl zur Lithium-Ionen-Batterie als auch zu Alternativen. | © AIT Zinner

Bessere Lithium-Ionen-Batterien oder ihr Recycling allein werden aber nicht reichen, denn ir-
gendwann werden die Rohstoffe knapp. Der Bedarf explodiert: von 185 Gigawattstunden im Jahr 2020 auf 2.000 Gigawattstunden bis 2030, so Statista. Das liegt an der Elektrifizierung: Autos fahren elektrisch, Stromnetze brauchen Speicher, Fabriken wollen CO2-frei produzieren. Die Welt rüstet um. Forscher:innen und Startups in ganz Österreich tüfteln deswegen an Alternativen. Können sie dem Lithium-Akku den Rang ablaufen?

Eine Alternative aus der Küche

Das Wiener Startup Salzstrom setzt auf eine Option, die buchstäblich in jeder Küche steckt: Natrium, ein Bestandteil von Kochsalz. Natrium kommt viel häufiger vor als Lithium und lässt sich günstiger fördern. Ein weiteres Plus: Das Speichermaterial erlaubt umweltfreundlichere Komponenten, etwa Aluminium statt Kupfer oder Kohlenstoff aus Biomasse statt Grafit.

Salzstrom hat diese Technologie bis zur Marktreife gebracht, nur wenige Monate nach seiner Gründung. „Man kann auf viele Forschungsergebnisse der letzten 30 Jahre aufbauen. Deshalb war es möglich, die Technologie so rasch zur Kommerzialisierung zu bringen“, sagt Co-Founder Peter Arnold. Die Natrium-Ionen-Batterie funktioniert ähnlich wie ihr lithiumbasiertes Pendant. Stark vereinfacht gesagt nimmt man das Lithium raus und ersetzt es durch Natrium. „Natürlich muss man die Zellchemie anpassen, aber das Grundprinzip ist sehr ähnlich“, erklärt Arnold.

Ein erstes zertifiziertes 4,5-kWh-Heimspeichermodul haben Arnold und sein Team bereits in den Verkauf geschickt. Besonders in puncto Sicherheit punktet das neue System im Vergleich mit der Lithium-Ionen-Batterie. Zwar ist die Energiedichte etwas geringer, doch für stationäre Speicher etwa im Eigenheim oder der Industrie ist das kein Nachteil. Genau in diesen Bereichen möchte Salzstrom sich etablieren. Erst im April hat das Startup eine siebenstellige Pre-Seed Finanzierungsrunde abgeschlossen.

Nun hat Salzstrom auch die Industrie als Abnehmerin im Blickfeld. Mit dem Launch von Groß- und Kompaktspeichern mit Natrium-Ionen-Technologie dringt das Unternehmen in einen Markt mit großen europäischen Firmen wie VARTA oder Faradion vor. Sie alle arbeiten an industriell skalierbaren Natrium-Ionen-Batterien. Auch die österreichische Firma AccuPower hat vor Kurzem ihren ersten skalierbaren – und mobilen – Natrium-Ionen-Akku vorgestellt. „Wir sehen auf Industrieseite überraschend viel Interesse“, sagt Arnold. „Da hätten wir es gar nicht unbedingt erwartet – weil die Anforderungen an große Speichersysteme natürlich höher sind und sich Preisunterschiede noch stärker auf den Return on Investment auswirken. Das
ist für uns ein sehr positives Signal.“

Das Team von Salzstrom hat den Natrium-Ionen-Speicher bereits auf den Markt gebracht. | © Georg Wilke

Die Produkte sollen in unterschiedlichen Fällen Anwendung finden, zum Beispiel für das Speichern von PV-Strom von großen industriellen Solaranlagen, um ihn später zu nutzen oder zu verkaufen – etwa nachts oder am Wochenende, wenn die Maschinen stillstehen. Für stationäre Anwendungen eignet sich die Natrium-Ionen-Batterie gut. Im mobilen Bereich schwächelt sie allerdings wegen der Energiedichte. Würden Handys mit solchen Batterien ausgestattet werden, hätten wir Mobilfunkgeräte in einer Größe wie vor 15 Jahren: ein Rückschritt. „Damit die Technologie flächendeckend Fuß fassen kann, braucht es alles: mehr Stückzahlen, politische Rahmenbedingungen und stärkere Industriepartnerschaften“, erläutert Arnold. „Technologisch sind wir so weit – die Batterie funktioniert. Jetzt geht es darum, wie schnell wir sie anwenden wollen. In Europa haben wir eine starke Forschung, aber bei der Industrie hinken wir hinterher. Ohne Subventionen wird es schwer, mit den subventionierten asiatischen Märkten mitzuhalten.“

Denn auch in puncto Alternativen dominiert China den Markt: CATL will ab Dezember Natrium-Ionen-Batterien in E-Autos einsetzen, der Batterieriese BYD hat eine eigene Fabrik gebaut, um die Akkus herzustellen. Die Forschung zu alternativen Batterietechnologien konzentriert das Land auf schnell skalierbare Technologien. In Österreich gibt es zwar ein breiteres Spektrum an Alternativen – aber die meisten sind weit entfernt von der Marktreife.

Hat Österreich also überhaupt Chancen in diesem Rennen? „Wenn es wirklich um Zellproduktion oder Fertigung geht – da ist China auf einem ganz anderen Level. Die fliegen uns einfach um die Ohren. Die Chinesen bauen Fabriken für eine Milliarde Dollar in 14 Monaten – wir brauchen oft ein Jahr nur für die Genehmigung eines Standorts“, sagt Arnold. Versuchen müsse man es trotzdem. In Europa an Alternativen zu arbeiten sieht er als strategische Frage: „Wollen wir komplett abhängig sein oder eine eigene Produktion aufbauen?“

Speicher mit Vanilleduft

Auch ein Grazer Startup will der Lithium-Batterie den Kampf ansagen – und zwar mit Vanilleduft. Genauer: mit Vanillin, dem Aromastoff aus dem Pudding. Gewonnen wird er nicht aus der Schote, sondern aus Lignin, einem Abfallprodukt aus der Papierindustrie, das normalerweise in den Müll wandert. Bei Ecolyte wird es zum Stromspeicher – in sogenannten Redox-Flow-Batterien.

„Der grundlegende Unterschied ist, dass wir die Energie in Lösungen speichern“, erklärt Stefan Spirk, CEO von Ecolyte und TU-Professor für Chemie und Technologie von Biomaterialien. Bei Lithium-Ionen-Batterien liegt die Energie in festen Elektrodenmaterialien, bei Redox-Flow-Batterien fließt sie durch die Zelle. Redox-Flow-Batterien speichern Energie in zwei flüssigen Elektrolyten, die in getrennten Tanks zirkulieren und beim Durchfluss durch eine Reaktionszelle chemisch reagieren, um Strom zu erzeugen. Weil die Reaktion im Kreislauf stattfindet und nicht in der Batterie selbst, gilt die Technologie als feuerfest. Und die Speicherkapazität ist skalierbar: je größer der Tank, desto mehr Energie. Dass das Speichermaterial bei Ecolyte aus Papierabfall stammt, macht die Herstellung umweltfreundlicher. Aber auch der Vanillin-Akku erreicht die Energiedichte der Lithium-Batterie nicht.

„Um ein Handy mit der Ecolyte-Technologie zu betreiben, würde man ungefähr zwei Liter Flüssigkeit benötigen. Bei Speichern in Windkraftwerken spielt das aber beispielsweise keine Rolle“, sagt Spirk. Einen „ersten großen Prototyp“ nimmt das Ecolyte-Team gerade in Betrieb. Er wird Teil eines dezentralen, autarken Energiesystems und speichert dort erneuerbare Energie aus Wind- und Solarkraft. Bis die Technologie serienreif ist, dauert es aber noch. Auf einen genauen Zeitrahmen will Spirk sich nicht festlegen. „Wenn wir den Prototyp hinkriegen, steht uns nichts mehr im Weg“, sagt er. Redox-Flow-Systeme benötigen eine komplexere Struktur als andere Batterien, das heißt, sie brauchen mehr Platz – und sind teurer in der Skalierung.

Das Gute ist: Ecolyte, gegründet 2022, kann sich eine lange Entwicklungsphase leisten. Im Jahr 2023 hat das Spin-off der TU Graz 4,6 Millionen Euro Fördergelder von der EU erhalten. Das Kapital fließt aber nicht nur in das Startup selbst, sondern bezahlt auch die Arbeit von all jenen, die die Technologie mitentwickeln. Mehrere Universitäten sind daran beteiligt, auch nationale Förderungen gibt es. Und der Zugang zur Infrastruktur der TU erleichtere die Forschung enorm, sagt Spirk.

Und trotzdem: Um innovative Batterietechnologien skalieren zu können, brauche es in Österreich auch den Willen, in solche Projekte zu investieren. „In Europa fehlt einfach die Kultur des Risikokapitals“, sagt Spirk.

Stefan Spirk, CEO von Ecolyte, arbeitet an einer Batterie, in der Energie in Vanillin gespeichert wird. | © Ecolyte

Aus der Luft gegriffen

Noch kein Spin-off, aber auf einem guten Weg dorthin ist ein Forschungsprojekt der TU Wien. Eine Forschungsgruppe rund um Alexander Opitz setzt dort auf etwas, das auf den ersten Blick wenig aufregend klingt, aber tief im Inneren einer Batterie großes Potenzial entfaltet: Sauerstoff. Seit Kurzem gibt es für die Batterietechnologie ein eigenes Christian-Doppler-Labor – immerhin soll hier etwas komplett Neues entstehen: die Sauerstoff-Ionen-Batterie. Statt Lithium wandern Sauerstoffionen durch keramische Festkörper, während die Zelle bei Temperaturen von 300 bis 500 Grad Celsius arbeitet. Sie wird so zwar heißer als eine Lithium-Ionen-Batterie im Normalbetrieb – enthält aber keine brennbaren oder giftigen Stoffe und läuft auch nicht Gefahr zu explodieren.

Die Idee dahinter ist nicht völlig neu: Ähnliche Materialien werden schon seit Jahrzehnten in Brennstoffzellen verwendet. Die Sauerstoff-Ionen-Batterie selbst ist aber erst 2022 entwickelt worden – zunächst als sehr kleine Dünnfilmzelle. Jetzt wollen die Forschenden gemeinsam mit dem Energiekonzern Verbund diesen Ansatz weiterentwickeln und mit Verfahren wie dem Siebdruck auf größere Batterien übertragen. „Wir haben jetzt noch Modellmaterialien, aber wir können ganze Zellen herstellen“, sagt Forschungsleiter Opitz.

Was fehlt, ist die Reife für den industriellen Einsatz. Noch steckt die Forschung in den Kinderschuhen, doch die Vision ist klar: großskalige Speicheranlagen, zum Beispiel für Solarstrom oder Windparks. Denn gleich wie die Natrium-Ionen-Akkus von Salzstrom oder die Redox-Flow-Batterien von Ecolyte brauchen die Sauerstoff-Ionen-Akkus deutlich mehr Platz als ihr Lithium-Pendant. In Zahlen bedeutet das: Aktuell erreichen sie nur etwa 30 bis 40 Prozent der volumetrischen Ladungsdichte. Auf gleichem Raum speichern sie bislang also deutlich weniger Energie. Doch Opitz und sein Team sehen großes Potenzial in der Technologie. Theoretisch könnten bestimmte Materialkombinationen sogar auf das Niveau von heutigen Lithium-Kathodenmaterialien kommen – oder dieses langfristig übertreffen. Denn je mehr Sauerstoff das Material flexibel aufnehmen und abgeben kann, desto höher ist das Speicherpotenzial der Batterie.

Voraussetzung dafür ist allerdings noch viel Forschungsarbeit. „In den nächsten fünf Jahren wird es für Privathaushalte noch nichts zu kaufen geben. Ob es dann Mitte der 2030er oder erst 2040 so weit ist, wird sich zeigen“, sagt Opitz. Alexander Viernstein, Postdoc in Opitz’ Forschungsgruppe, hat jedenfalls auch den ökonomischen Erfolg des Vorhabens im Blick: „Die Vision ist groß, aber der nächste realistische Schritt in eine wirtschaftliche Richtung ist, dass wir tatsächlich eine Ausgründung machen“, sagt er. Viernstein plant sie für das erste Drittel der Forschungszeit, die aktuell auf sieben Jahre ausgelegt ist.

Postdoc Alexander Viernstein und Laborleiter Alexander Opitz vor einem Teststand zur Charakterisierung von Sauerstoff-Ionen-Batterien. | © TU Wien

Materialien auf Partnersuche

Die Idee für die Sauerstoff-Ionen-Batterie entstand aus einem anderen Bereich – der Forschung an Brennstoffzellen. Was dort in Theorie und Literatur gut aussah, funktionierte auch in der Praxis. Aber nicht aus jedem Material lässt sich so einfach eine Batterie bauen. Es gibt ein paar Regeln, die Innovator:innen befolgen müssen, den Bauplan sozusagen. Er sieht bei allen bekannten Akkusystemen gleich aus.

Um zu funktionieren, braucht eine Batterie eine Anode, eine Kathode und einen Elektrolyten. Die Anode, bei Lithium-Akkus meist aus Grafit oder Silizium, gibt beim Entladen Elektronen ab, die Kathode aus Lithium-Ionen nimmt die Elektronen auf. Der Elektrolyt, der flüssig oder fest sein kann, trägt die Ionen von der Anode zur Kathode – und wieder zurück. Nach diesem Prinzip funktionieren auch andere Batterien, allerdings nutzen sie andere Materialien. Es geht darum, Bestandteile zu finden, die die richtigen Eigenschaften aufweisen, um miteinander zu agieren

„Man schaut sich an, wie groß das Delta zwischen zwei Elektrodenpaaren ist – also die Spannung, die sich daraus ergibt. Dann muss man einen Elektrolyten finden, der in diesem Spannungsfenster stabil ist“, erklärt Batterieforscherin Fröhlich. Die theoretischen Kapazitäten könne man sich ausrechnen, man wisse, wie viele Elektronen abgegeben werden und wie viel Ladung übertragen werden kann. Findet jemand solch ein Material, muss dessen Ursprung geprüft werden. „Man muss sich überlegen, wie verfügbar das Material ist, wie viel es in der Erdkruste gibt, in welchen Verbindungen es vorkommt und ob man es leicht oder schwer abbauen kann“, erklärt Fröhlich. Als weiteres wichtiges Kriterium definiert sie die Produktion: Sind die Verfahren ganz anders als für bisherige Systeme, müsste man erst alles umbauen – und das muss sich auch rentieren.

Mehr als kluge Forschung

Und das ist der springende Punkt – für Startups noch mehr als für die Forschung: Wir brauchen nicht nur Batterietechnologien, die funktionieren, sie müssen auch leistbar sein; leistbar für Endkund:innen, aber auch leistbar für die Umwelt. Dass Alternativen dem Lithium-Akku komplett den Rang ablaufen werden, halten die Forschenden aktuell für unwahrscheinlich. „Das Feld wird sich in Zukunft sicher noch viel stärker diversifizieren. Aber der Lithium-Ionen-Akku wird uns trotzdem noch sehr lange begleiten“, sagt Fröhlich. Das bestätigt auch Opitz von der TU Wien: „Ich glaube nicht, dass man die Lithium-Ionen-Batterie komplett ersetzen wird – oder überhaupt ersetzen muss. Aber es wird viele Anwendungsfälle geben, wobei es idealerweise für jeden Anwendungsfall einen optimalen Batterietyp geben wird.“

Der Inkjet-Druck ist eine der untersuchten Methoden, um keramische Dünnschichten für Sauerstoff-Ionen-Batterien kostengünstig und skalierbar herstellen zu können. | © TU Wien

Fröhlich verweist darauf, dass auch bei Lithium-Ionen-Akkus unterschiedliche Versionen existieren, also unterschiedliche Anoden-, Kathoden- und Elektrolytmaterialien. Dass es auch in diesem Bereich ständig neue Entwicklungen gibt, zeigt, dass die Forschung noch lange nicht abgeschlossen ist. Aber auch, wenn gerade viel Neues entsteht: Die Möglichkeiten sind begrenzt – immerhin ist das Periodensystem endlich.

Um mit den österreichischen Alternativen auf dem globalen Markt wettbewerbsfähig zu sein, braucht es aber mehr als nur kluge Forschung. Die europäischen Unternehmen treten gegen stark subventionierte Märkte in Asien an. Langfristig könnten alternative Batterietechnologien allerdings günstiger werden als Lithium-Ionen-Batterien – vorausgesetzt, sie erreichen ausreichend große Produktionsmengen. So steht es in einer Roadmap des deutschen Fraunhofer Instituts. Politische Rahmenbedingungen und Förderungen könnten daher entscheidend sein, um Technologien aus dem Labor in die industrielle Anwendung zu bringen.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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