21.07.2025
EDUCATION

Wenn ein Löffelchen (eigentlich ein magischer Teppich) bittre Wartezeit versüßt

MagicARpet ist ein Wiener Startup, das Kinderteppiche mit Augmented Reality verknüpft, um neue Räume für Lerninhalte zu schaffen. Damit sollen u.a. Wartezeiten an Bahnhöfen oder in Praxen sinnvoll und für Kinder unterhaltsam ausgestaltet werden, wie die beiden Founderinnen Hanna Gegenhuber und Sonja Macher erzählen. Unterstützt werden sie dabei von Arkadi Jeghiazaryan, Gründer von Amlogy und Areeka.
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MagicARpet, Kinderteppich
© MagicARpet - Sonja Macher (l.) und Hanna Gegenhuber von MagicARpet.

Bei Mary Poppins war es ein süßer Löffel, der unwohlschmeckende Medizin versüßt hat. In dem Fall von MagicARpet ist es ein mit AR-verknüpfter Kinderteppich, der eine „multi-sensorische Lernumgebung“ für Kindergarten- und Volksschulkinder erschafft und daneben auch langweilige Wartezeiten sinnvoll in spielerische Aktivitäten verwandelt, wie Co-Founderin Hanna Gegenhuber erzählt.

MagicARpet als neuer Lehrraum

Sie und Sonja Macher sind seit über zehn Jahren im Lehrbereich tätig und haben ihren Fokus auf „digital literacy“ gelegt bzw. sich der Frage gewidmet, wie man Digitalisierung in Schulen und Kindergärten implementieren kann.

„Im Kindergarten und in Kinderzimmern liegen diese Spielteppiche einfach herum“, erklärt Gegenhuber. „Wir wollten ausloten, was man daraus noch zusätzlich machen kann.“

Heraus kam die Idee, einen neuen Lehrraum zu schaffen. So trat man mit dem Areeka-Founder und Gründer von Amlogy, Arkadi Jeghiazaryan, in Kontakt, warf sich auf das Thema AR (Augmented Reality) und entwickelte MagicARpet.

Sechs „Trigger-Points“

Der Kinderteppich verfügt über sechs verschiedene „Trigger-Points“, die man per Smartphone einscannen kann und die dann über eine App zum Leben erwachen.

© MagicARpet – Sonja Macher (l.) und Hanna Gegenhuber mit dem MagicARpet.

„Ein Fuchs, Hirsch oder ein Pilz, wie bei unserem Prototyp, wo man jeweils mit dieser Figur interagieren kann“, erklärt Macher. „Sie stellt Aufgaben über den eigenen Lebensraum und regt zur Bewegung an. Uns war es wichtig, dass MagicARpet nicht nur statisch genutzt werden kann.“

MagicARpet mit mehreren Zielgruppen

Neben den Zielgruppen Schulen und Kindergärten, adressieren die beiden Gründerinnen auch Orte, die mit Wartezeiten verknüpft sind. So etwa Flughäfen, Bahnhöfe, in Zügen (wo ein Schaffner etwa über seinen Beruf spricht) oder Arztpraxen. „So sollen aus ungenutzten Wartezeiten Lern-Möglichkeiten entstehen“, erläutert Gegenhuber. „Beim Zahnarzt könnte zum Beispiel ein riesiger Zahn erklären, wie er aufgebaut ist.“

Launch Ende des Jahres

Das bislang eigenfinanzierte Startup arbeitet aktuell noch am ersten Teppich mit dem Thema „Wald und seine Bewohner“, lotet Finanzierungs- sowie Fördermöglichkeiten aus und führt Gespräche mit Kooperationspartnern. Mit Ende des Jahres soll die Wald-App gelauncht werden.

„Unsere Vision ist es, den Bildungsbereich durch innovative EdTech-Lösungen zu bereichern“, umreißt Macher die künftigen Ziele von MagicARpet, „die Spiel, Lernen, Bewegung und Staunen miteinander vereinen.“

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Seit heute ist die PPWR EU-weit unmittelbar anwendbar. Der Handelsverband fordert ein Moratorium, eine PwC-Studie zeigt zeitgleich, dass die Konsument:innen strengere Regeln wollen. Ein Überblick, welche Pflichten tatsächlich schon greifen und wo Kleinstunternehmen ausgenommen sind.
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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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