13.01.2025
ENERGIE

Wendy Windenergy: Podersdorfer Startup entwickelt Kleinwindkraftanlagen

Wendy Windenergy entwickelt Kleinwindkraftanlagen, die sowohl Unternehmen als auch Privathaushalten eine unabhängige und umweltfreundliche Energieversorgung ermöglichen sollen.
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Wendy Windenergy
(c) Wendy Windenergy - Das Team von Wendy Windenergy.

Wendy Windenergy, ein EnergyTech-Startup von Michael und Andreas Strommer, entwickelt vertikale Kleinwindkraftanlagen. Angesiedelt in Podersdorf am Neusiedlersee will man rund um Geschäftsführer Michael Strudler und René Grandits damit auf die steigende Nachfrage nach dezentraler Energieversorgung antworten.

Wendy Windenergy: Patentiertes Klappsystem

Vor allem für Kleinwindkraftanlagen gäbe es – angesichts steigender Energiepreise – in Österreich und Deutschland großes Potenzial zur Installation auf gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden. Denn, gerade in ländlichen Regionen oder bei schwankender Sonneneinstrahlung wird der Bedarf an dezentralen Energielösungen immer größer. Die platzsparenden und geräuscharmen Systeme des Startups sollen Photovoltaikanlagen ergänzen und eine stabile Energieversorgung sicherstellen. Das patentierte Klappensystem sorge für eine um 20 Prozent höhere Energieeffizienz im Vergleich zu herkömmlichen Modellen.

„Mit Wendy schließen wir die Lücke, die durch geringe Sonneneinstrahlung entsteht, und schaffen eine nachhaltige Energiequelle für verschiedenste Anwendungen“, erklärt Strudler. Dabei brauchen die Anlagen weniger Platz, seien robust gegenüber extremen Wetterbedingungen und würden sich besonders für ländliche Regionen eignen. „Mit ihrem Beitrag zur CO₂-Reduktion und zur Stabilisierung der Energieversorgung sind sie ein Schlüsselbaustein für eine nachhaltige Energiezukunft“, heißt es per Aussendung.

Regulatorische Herausforderungen

Allerdings ist der Weg zur Markteinführung von Kleinwindkraftanlagen von regulatorischen Herausforderungen geprägt. Unterschiedliche baurechtliche Auflagen in den Bundesländern würden derzeit die flächendeckende Nutzung erschweren. „Wendy setzt sich aktiv dafür ein, diese Hürden zu überwinden, und plädiert für eine Vereinheitlichung der Vorschriften, um den Einsatz erneuerbarer Energien zu beschleunigen“, heißt es weiter.

Wendy Windenergy hat bereits im Vorjahr ein Partnerprogramm zur Installation seiner vertikalen Kleinwindkraftanlagen gestartet. Im Rahmen dessen können Unternehmen und Betriebe die Kleinwindkraftanlagen testen und optimieren. Nach einer individuellen Windmessung vor Ort erhalten Testkunden eine Serienvariante der Anlage, um diese unter realen Bedingungen einzusetzen. Dieses Programm dient nicht nur der Weiterentwicklung der Technologie, sondern soll auch eine direkte Verbindung zu potenziellen Nutzerinnen und Nutzern schaffen.

Etwa wird in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Bundesheer bereits die Anwendung der Anlagen in mobilen, autarken Energiesystemen getestet. Eine Containerlösung kombiniert Windkraft, Photovoltaik und Energiespeicher in einer transportablen Einheit, die speziell für abgelegene oder temporäre Standorte entwickelt wurde.

Von FH Wiener Neustadt unterstützt

Das StartUp-Center der FH Wiener Neustadt begleitet Wendy mit gezielter Unterstützung und stellt dem Team Ressourcen und Netzwerke zur Verfügung: „Es sind Projekte wie Wendy, die nicht nur durch ihre Technologie und ihren Unternehmergeist beeindrucken, sondern auch einen spürbaren Beitrag zur Energiewende leisten können – und genau das fördern wir mit Leidenschaft“, erklärt Thomas Wally, Leiter des StartUp-Centers der FHWN.

Das Startup Burgenland-Startup selbst hat mit seiner Technologie sowohl bei der aws First Pitch Night als auch beim i2b Businessplan Wettbewerb 2024 Erfolge feiern können, wo es etwa den Sonderpreis GreenTech (2.000 Euro) und eine weitere Platzierung im Bereich Technologie (1.000 Euro) erhalten hat. Strudler abschließend: „Wir wollen mit Wendy die Kleinwindkraftanlage für jedermann erschaffen und unseren Kundinnen und Kunden ermöglichen, ihren Teil zur Energiewende beizutragen.“ Ab 2026 sollen diese Systeme regulär in Österreich und Deutschland verfügbar sein.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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