16.11.2017

Welt der Wunder TV startet ICO mit Medienlizenzhandel-Lösung

Der deutsche Free TV-Sender eröffnet mit seiner Blockchain-Anwendung ein weiteres Geschäftsfeld. Als Partner wurden Swisscom und SwissTXT, eine Tochter des Schweizer Fernsehens gewonnen.
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(c) API/Michael Tinnefeld: Hendrik Hey, Geschäftsführer Welt der Wunder TV

Ja, „Welt der Wunder“ gibt es immer noch. Das Fernseh-Format war 1996 auf Pro7 gestartet. Nach einem Rechtsstreit zwischen Moderator und Produzent Hendrik Hey und Pro7 wechselte die Sendung 2004/2005 zu RTL2. 2014/2015 folgte der Wechsel zu N24. Und bereits seit 2013 betreibt die Produktionsfirma rund um Hey auch einen eigenen Spartensender – Welt der Wunder TV. Dieser Sender will nun mit einer Blockchain-Anwendung ein weiteres Geschäftsfeld eröffnen.

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ICO-Start am 1. Dezember

Konkret geht es um den internationalen Handel von Medienlizenzen. Dafür wird eine eigene Plattform gebaut, für die ein Token mit dem Namen MILC (für MIcro Licensing Coin) kreiert wird. Dieser wird ab 1. Dezember (Start des Pre-Sale) in einem ICO ausgegeben, der auch die Plattform finanzieren soll. Als Partner konnte Welt der Wunder TV den Schweizer Telekom-Riesen Swisscom und die SwissTXT, die Technik-Tochter des Schweizer Fernsehens, gewinnen. „Mit diesen beiden renommierten Schweizer Unternehmen als Partner werden wir den internationalen Handel mit Medienlizenzen revolutionieren. Die Blockchain-Technologie in Verbindung mit einer eigenen Kryptowährung wird den TV-Lizenzhandel nachhaltig sicherer, effektiver und günstiger für Produzenten und TV-Sender machen“, sagt Hey.

Content-Plattform im Video-Bereich

Beim deutschen Spartensender ist man sehr zuversichtlich. Denn die gesamte Industrie weise derzeit weltweit ein jährliches Volumen von mehr als 500 Milliarden Euro Umsatz auf. Die Tendenz sei stark steigend. Der wachsende Bedarf an professionellen Bewegtbildinhalten und deren effizienter Übertragung und Abrechnung seien der Schlüssel im MILC-Projekt. Die Plattform ermögliche internationalen Content-Anbietern, z.B. Produzenten und Kataloginhabern, einen besseren Zugang zu weltweiten Content-Käufern, wie zu TV-Stationen, VoD-Plattformen oder Online-Publishern. Das führe zur nachhaltigen Reduzierung von bislang zwischengeschalteten und häufig sehr teuren Vertriebsstrukturen. Abgesichert wird das Ganze über Smart Contracts.

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Start mit 5000 Stunden Material aus Eigenproduktion

Welt der Wunder TV verfüge über jahrzehntelange Erfahrung im Lizenzhandel und über ein großes internationales Netzwerk, heißt es vom Sender. Man werde zur ersten Ausstattung der Plattform sein gesamtes Programmvermögen als relevante Investition einbringen. Mit mehr als 5000 Stunden Broadcastmaterial und mehreren zehntausend Video-Clips für die Verwendung auf Onlineportalen handle es sich dabei um eines der größten privaten TV-Archive im Bereich Wissen, Service und Alltag, mit einem Bruttoherstellungswert von rund 200 Millionen Euro. Der Erlös der Plattform werde sich u.a. aus einer Vertriebsfee pro Transkation ergeben. Dieser komme nach einem Loyalitätsschlüssel auch den MILC-Währungsbesitzern zugute und bietet eine dauerhafte Partizipationsmöglichkeit.

Division Blockchain der Swisscom realisiert ICO in der Schweiz

Die Swisscom begleitet und berät durch ihre Division Blockchain AG (eine 70 Prozent-Tochter der Swisscom) den gesamten Prozess des ICOs. Die Swisscom wird in Folge auch operativ die Umsetzung der Blockchain-Programmierung und den Ablauf des Geschäftsmodells unterstützen. Die SwissTXT ist am technischen Aufbau der Videovertriebsplattform beteiligt. Der Sitz der Plattform wird aus diesen operativen Gründen in der Schweiz sein. Deshalb wird auch der ICO über Welt der Wunder TV Schweiz umgesetzt.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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