03.07.2025
REPLOID

Welser Startup startet an Wiener Börse – kein Trade am ersten Tag

Das Insektenzucht-Startup Reploid startete heute im Direct Market Plus der Wiener Börse. Die angestrebte Marktkapitalisierung lag bei 150 Millionen Euro - es wäre damit auf Anhieb der zweitgrößte Titel. Noch konnte diese aber nicht bestätigt werden.
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Reploid-CEO Philip Pauer (r.) und -CBO Jonas Finck läuteten heute die Börsenglocke | (c) Wiener Börse AG / Alexander Felten
Reploid-CEO Philip Pauer (r.) und -CBO Jonas Finck läuteten heute die Börsenglocke | (c) Wiener Börse AG / Alexander Felten

Vier Jahre nach der Gründung an der Börse – zumindest in Österreich ist das eine ungewöhnliche Geschichte. Das auf Abfallverwertung und Zucht von Larven der schwarzen Soldatenfliege spezialisierte Welser Startup Reploid machte genau das. Mit dem heutigen 3. Juli startete es im Direct Market Plus, also dem „dritten Markt“ der Wiener Börse – brutkasten sprach bereits im Vorfeld ausführlich mit Gründer Philip Pauer.

Auf Anhieb zweitgrößter Titel im Direct Market Plus?

Der Plan war dabei klar: Mit einem Startpreis von 1.370 Euro pro Aktie sollte die Reploid Grup AG eine Marktkapitalisierung von knapp über 150 Millionen Euro erreichen und damit auf Anhieb der zweitgrößte Titel im Direct Market Plus werden – nahezu gleichauf mit der Reguest S.p.A. (150 Mio.; 3. Juli) und mit einem gewissen Respektabstand zum größten Titel Steyr Motors AG (253,2 Mio.). Zum Vergleich: Die brutkasten-Leser:innen gut bekannte Biogena AG kommt – ebenfalls im Direct Market Plus – aktuell auf eine Marktkapitalisierung von 10,9 Millionen Euro.

Kein Trade am ersten Tag

Ob der Plan aufgeht, ist aber nach dem ersten Handelstag noch nicht klar. Fürs Erste kann die Aktie nur eine Stunde am Tag im Auktionshandel gehandelt werden. Und dabei kam heute kein Trade zustande, wie die Pressestelle der Wiener Börse gegenüber brutkasten bestätigte. Allerdings habe es Orders gegeben – man sei nur preislich nicht zusammengekommen. CEO Philip Pauer gibt sich gegenüber brutkasten jedenfalls zufrieden. Der erste Tag sei „sehr gut“ verlaufen, meint er. Man liege „im Plus bei sehr guter Nachfrage“, so Pauer bezogen auf die Orders.

Kein IPO, aber der soll bald folgen

Dass der Handel so zaghaft anläuft, liegt gewiss auch daran, dass der heutige Start an der Börse kein IPO (Initial Public Offering) sondern „nur“ ein Listing war. Es gab also keine Kaptalerhöhung und es wurden somit keine frischen Aktien ausgegeben. Stattdessen können die bislang rund 40 bestehenden Aktionär:innen nun ihre Aktien am Markt anbieten.

Der IPO ist aber bereits in Planung: „Wir wollen alles so aufsetzen, dass wir in den nächsten Monaten eine Kapitalerhöhung machen können“, sagte Gründer Pauer kürzlich gegenüber brutkasten. Und diese soll „50 Millionen Euro oder höher“ ausfallen. In weiterer Folge soll dann auch ein Uplisting in den zweiten oder sogar ersten Markt der Wiener Börse gelingen.

Profitabel mit geplanten 40 Millionen Euro Jahresumsatz

Hinter der angestrebten Bewertung und den ambitionierten Zielen stehen Zahlen, die sich sehen lassen. Viereinhalb Jahre nach der Gründung steht Reploid bei rund 70 Mitarbeiter:innen und ist profitabel. Dieses Jahr plant das Startup, 30 seiner Anlagen zu verkaufen. Eine davon kostet 4,4 Millionen Euro. Weil aber viele davon nicht in diesem Geschäftsjahr verrechnet werden, lautet das Umsatzziel „nur“ 40 Millionen Euro.

Reploid-Anlagen verarbeiten 40 Tonnen organische Reststoffe pro Tag

Diese Anlagen von Reploid verarbeiten Abfälle aus dem Lebensmittelbereich zu Dünger, Futter und anderen Produkten. Dabei setzt das Unternehmen auf die Larven der schwarzen Soldatenfliege. Eine einzelne solche Anlage verarbeitet nicht weniger als 40 Tonnen organische Reststoffe pro Tag. Kunden sind etwa Schlachtbetriebe oder Bierbrauereien ebenso wie Molkereien oder Kartoffelverarbeiter bis hin zu großen Landwirtschaften oder Lebensmittelhändlern.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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