05.07.2024
SOCIAL MEDIA

Was Social Media Reposting für Startups bringen kann – ein Leitfaden

Das Social Media-Marketing-Unternehmen swat.io hat Tipps und Ratschläge parat, wie Reposting auf Social Media Mehrwert für Unternehmen und Startups schaffen kann.
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Reposting, Social Media, wie social media, social media richtig machen, tiktok, facebook, intsgram, X, Twitter,
(c9 swat.io - Swat.io gibt Tipps für Reposting.

Wiederholung hat die Macht, dass Dinge stärker ins Bewusstsein sickern. Was für Meister ihres Faches gilt – Wiederholung zur Verbesserung – scheint auch im Social-Media-Marketing zum Teil gültig zu sein. In diesem Sinne hat swat.io ein paar Regeln und Tipps zur Kunst des Reposting auf den sozialen Netzwerken entwickelt, die Gründer:innen eine hilfreiche Anleitung geben sollen.

Verschiedene Arten

Dem Social Media-Marketing-Unternehmen nach, gibt es verschiedene Arten von Reposts, die alle eines gemeinsam haben: „Reposting bedeutet immer, dass du einen schon veröffentlichten Post noch einmal veröffentlichst“ – es ist quasi ein Recycling-Konzept.

Allerdings lassen sich mehrere Arten von Reposts unterscheiden: Man kann sie von einem Kanal auf den anderen „schieben“ oder anders gesagt, etwa einen Facebook-Beitrag auf LinkedIn veröffentlichen. Oder man postet Content auf demselben Kanal noch einmal. Zudem könne man Inhalte anderer Profile im eigenen Feed veröffentlichen.

In diesem Zusammenhang spiele User-generated Content (UGC), also Content, der von „normalen“ User:innen erstellt wurde, eine zentrale Rolle, wie man weiter unten bei den Reposting-Strategien sehen kann.

Vorteile von Reposting

Zuvor nennt swat.io einige Vorteile von Reposting. Einerseits kann man, wenn man Inhalte anderer veröffentlich, die für die eigene Zielgruppe relevant sind, die Reichweite erhöhen und für mehr Sichtbarkeit sorgen. So könnte man auch neue „Fans“ gewinnen.

Gleichzeitig würden eigene Beiträge von mehr Personen gesehen, wenn man sie auf mehreren Kanälen und/oder ein zweites Mal veröffentlicht. Eine Analyse von Echobox kam zu dem Ergebnis, dass Reposts im Schnitt 67 Prozent der Klicks erhalten, die der originale Post bekommen hat.

Zudem bedeute Reposting auch weniger Aufwand, denn hochwertigen Content zu erstellen, kostet viel Zeit und Mühe. Indem man ab und zu Reposts in den Arbeitsalltag einbaue, sorge man für Verschnaufpausen unter den Mitarbeiter:innen. Sowie für mehr Glaubwürdigkeit, denn speziell User-generated Content wirke authentisch. Das liege vor allem daran, dass Konsument:innen anderen Konsument:innen eher glauben als Unternehmen.

So funktionieren Reposting auf verschiedenen Netzwerken

Facebook: Unter dem jeweiligen Beitrag gibt es ein Pfeil-Symbol für Teilen. Hier wählt man aus, wo man den Post veröffentlichen möchte.

Instagram: Man klickt auf das Papierflieger-Symbol. Und wählt, wo der Beitrag veröffentlicht wird. Eine Einschränkung gibt es: Denn auf Instagram selbst kann man Beiträge nur direkt in der eigenen Story reposten, nicht als Beitrag.

Wenn man jedoch einen fremden Beitrag im eignen Feed veröffentlichen möchte, greift man dazu am besten zu einer Drittanbieter-App. Alternativ sei auch das Posten eines Screenshot möglich, sehe aber laut swat.io meist nicht so überzeugend aus.

X (ehemals Twitter): Um auf X etwas zu teilen, hat man mehrere Möglichkeiten:

  1. Möchte man direkt auf X reposten, so muss man auf das zweite Symbol von links unter dem Beitrag klicken. Dann hat man die Wahl zwischen Reposten und Zitat. Im ersten Fall wird der Beitrag, wie er ist, im eigenen Feed veröffentlicht. Im zweiten Fall kann man einen Kommentar hinzufügen. Swat.io empfiehlt zweiteres.
  2. Möchte man den Post zum Beispiel als Direktnachricht senden, in den eigenen Instagram-Stories posten oder auf Facebook veröffentlichen, muss man das Symbol unten rechts auswählen. Beiträge mit einem Schloss-Symbol lassen sich nicht von anderen teilen.

LinkedIn: Auf LinkedIn klickt man auf das Symbol für „Teilen“ unter dem Beitrag, das aus zwei Pfeilen (einer nach links, einer nach rechts gewandt) besteht. Anschließend kann man wählen, ob man noch einen eigenen Kommentar hinzufügt.

TikTok: Auch TikTok-Videos können auf anderen Plattformen geteilt werden. Außerdem kann man ein Video „erneut“ veröffentlichen. Ein Unterschied zum Teilen auf anderen Kanälen bestehe darin, dass erneut veröffentlichte Videos nicht im eigenen Profil erscheinen. Wem sie genau angezeigt werden, macht TikTok jedoch nicht deutlich.

Der Vorteil: Geteilte Videos erhalten mehr Reichweite. Davon profitiert jedoch die bzw. der Urheber:in. Das Teilen anderer Videos lohne sich für Unternehmen vor allem dann, wenn der eigene Account darin erwähnt wird oder ein relevanter Hashtag vorliegt.

Das sind die 5 Reposting-Strategien

Spontan auf „Teilen“ klicken und sich zurücklehnen – das könne man swat.io nach schon machen. Erfolgreiche Reposting-Strategien würden jedoch anders aussehen. Hier sind fünf davon:

  1. Poste relevanten Content
    Der re-gepostete Content muss einen Mehrwert für die eigene Zielgruppe haben. Geeigneten User-generated Content findet man, indem man relevante Keywords monitort, angefangen bei der eigenen Marke bis zu Produktnamen. Hier empfiehlt swat.io ein Social Media Management-Tool.
  2. Frage um Erlaubnis
    Ungefragt bearbeiteten User-generated Content zu posten, kann ins Auge gehen. Daher sollte man vorher um Erlaubnis fragen, zum Beispiel über eine Direktnachricht oder in einem Kommentar.
  3. Kuratiere Content
    Geteilte Inhalte sollten zum Beispiel durch Zusatzinformationen und/oder einen „Call to Action“ ergänzt werden. Eingebundener user-generated Content muss gezielt in den eigenen Account eingebunden sein, damit er nicht wie ein Fremdkörper wirkt. Zudem empfehlen die Social Media-Experten ihn in den Kontext der eigenen Marke beziehungsweise der Produkte zu setzen. Sonst besteht die Gefahr, dass das Ersteller-Profil alle Aufmerksamkeit bekommt. Genauso sei es ratsam, Content, den man auf verschiedenen Plattformen verwenden will, für diese zu optimieren. Auf LinkedIn sei eine andere Tonalität gefragt als auf Instagram. Wenn man allerdings eigene Inhalte ein zweites Mal auf derselben Plattform veröffentlicht, so empfiehlt es sich zum Beispiel die Überschrift zu ändern.
  4. Achte auf ein gutes Timing
    Dieser Punkt gilt speziell für das Reposten eigener Inhalte. Damit es den Follower:innen nicht langweilig wird, sollte genügend Zeit zwischen Originalpost und Repost vergehen.
  5. Übertreibe es nicht
    Reposts können ein wichtiger Baustein einer erfolgreichen Social-Media-Marketing-Strategie sein. Aber der Löwenanteil des Contents sollte aus eigenen Original-Inhalten bestehen. Nur so bieten die eignen Social-Media-Profile Nutzer:innen eine einzigartige Erfahrung.
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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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