22.03.2024
HANDBUCH FÜR GRÜNDER:INNEN

Was Gründer:innen rund um ClimateTech-Hardware wissen müssen

Die VC-Gesellschaften Speedinvest, Planet A und Norrsken haben die europäische ClimateTech-Szene durchleuchtet. Herausgekommen ist ein Handbuch für Gründer:innen und Investor:innen.
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Jessica Burley (Planet A), Christian zu Jeddeloh (Norrskin), Sophia Escheu (Speedinvest), Kim Dang (Planet A) v.l (c) Communications & Network Consulting AG
Jessica Burley (Planet A), Christian zu Jeddeloh (Norrskin), Sophia Escheu (Speedinvest), Kim Dang (Planet A) v.l (c) Communications & Network Consulting AG

Mit einem neuen Handbuch wollen die VCs Speedinvest, Planet A und Norrsken Gründer:innen eine Hilfestellung beim Einstieg im ClimateTech-Hardware geben. So sollen typische Fehler vermieden und der Blick auf potenzielle Probleme geschärft werden. Insgesamt wurden für das Handbuch 118 Investor:innen und 142 Gründer:innen interviewt und historische Daten ausgewertet.

Finanzierungslücke von 6,6 Mrd. Euro

Im Handbuch führen die Autor:innen aktuelle Herausforderungen an. Demnach gibt es allein in Deutschland im Hardwarebereich von ClimateTech eine Finanzierungslücke von 6,6 Mrd. Euro, bei vollständiger Finanzierung von 2,2 Mrd. Euro im Jahr 2022. Diese Zahlen sind allein aufgrund der Größe des Nachbarn nicht eins zu eins auf Österreich übertragbar. Allerdings kann man davon ausgehen, dass es auch in Österreich, zumindest in der Relation, eine ähnliche klaffende Lücke zwischen realisierten und ausstehenden Investitionen gibt.

Die Autor:innen des Handbuchs definieren als ClimateTech-Hardware eine umfassende Reihe von Technologien und Innovationen, die auf physikalischen Systemen oder Produkten basieren, um der Klimakrise entgegenzuwirken. Darunter fallen beispielsweise Elektrofahrzeuge, Solarzellen oder Zukunftstechnologien wie Direct-Air-Capture und Carbon-Storage.

Obwohl die Zukunft grüner werden muss und sich auch das Wirtschaften immer mehr in diese Richtung verlegt, ist es für Gründer:innen noch immer schwer, an das notwendige Kapital zu gelangen. Wieso?

Hardware ist teuer

Nicht wirklich verwunderlich, aber ein Punkt der vielen Gründer:innen nicht bewusst ist und einen Rattenschwanz mit sich bringt, sind die Kosten. Hardware vs. Software. Für viele Kapitalgeber:innen fällt die Investitionsentscheidung bei Software einfacher. Die Entwicklungs- und Betriebskosten sind gering, was dazu führt, dass der Einstieg leichter fällt. Außerdem lassen sich besonders SaaS-Startups gut skalieren und an die Nachfrage anpassen, ohne hohe Kosten zu verursachen. Das ist bei Hardware ganz grundsätzlich anders.

Nach den Autor:innen ist ein zusätzlicher Faktor, der insbesondere bei VCs für Abneigung in den Sektor sorgt, eine Unwissenheit in der technischen Expertise. Bei der Umfrage gaben 49 Prozent der Investor:innen an, dass es ihnen in dem Bereich an wissenschaftlichem Fachwissen mangelt, und weitere 33 Prozent gaben an, dass es ihrem Team an technischem Fachwissen fehlt.

Wie man mit Klimahardware überzeugt

Investor:innen von sich und seinem Unternehmen zu überzeugen, ist generell als Startup essentiell. Besonders gilt das aber im Hardwarebereich und darüber hinaus noch für ClimateTech, weil das Geld hier besonders straff sitzt. Für über 37 Prozent der befragten Investor:innen sind das Geschäftsmodell und die langen Vertriebszyklen Gründe, nicht in Hardware-Unternehmen zu investieren.

An der Stellschraube Vertriebszyklen ist wohl oder übel schwer zu drehen. Was es gerade im ClimateTech-Bereich für Hardwaregründer:innen besonders wichtig macht, sich einen gutes Businessmodell zu überlegen. Dabei sollte dieses schon in der Frühphase des Startups sehr detailliert durchdacht und auch mögliche Probleme definiert werden. So zeigen Gründer:innen einerseits, dass die auch Herausforderungen mitdenken und können im Ernstfall schneller reagieren, weil sie sich schon mit Lösungenansätzen beschäftigt haben.

Außerdem ist es gerade in diesem Geschäftsumfeld wichtig, sich an den Pain Points der Branche und Bedürfnissen der Kund:innen zu orientieren. Dabei sollte nicht vergessen werden, die Vision einer klimafreundlichen Zukunft klar zu definieren und zu kommunizieren.

Oder, wie es das Handbuch es etwas poetischer formuliert:

Es ist nichts falsch daran, „nur“ Geräte zu verkaufen, aber in vielen Fällen bleibt viel Wert auf dem Tisch, wenn man keine „Branchenvision“ entwickelt und das Geschäftsmodell entsprechend anpasst. Was am Ende für das Klima zählt, sind Geschwindigkeit und Skalierung.

Building and scaling climate hardware: A playbook

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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