29.06.2016

Losgetippt: Die wichtigsten Fragen zum Thema Blogs

Einen Blog hat heute schon fast jeder, denn Bloggen ist in. Von Politik über Mode bis Kulinarik - die Themen sind vielfältig. Allerdings gibt es beim Bloggen auch einiges, das man beachten sollte, um nicht ungewollt in die Rechtsfalle zu tappen.
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(c) fotolia-kite_rin: Wer bloggen möchte, muss einiges beachten.

Einen Blog zu starten, ist sehr einfach. Bevor man drauf los schreibt, sollte man aber einige Dinge beachten. Für Nicht-Juristen ist etwa die Rechtslage rund um das Thema Blogs oft undurchsichtig. Tatsächlich ist sie sogar für Fachleute oft schwierig zu durchschauen. Braucht mein Blog ein Impressum? Wie soll das aussehen? Welche Bilder darf ich einbetten? Wir haben versucht, die wichtigsten Fragen rund um das Thema Blogs zu beantworten.

Wie viele Blogs gibt es in Österreich?

Wie viele Blogs es in Österreich genau gibt, kann man nicht so recht sagen. Täglich wachsen neue aus dem Boden, andere hingegen sind schon seit Jahren inaktiv. Fest steht, dass es hierzulande viel weniger Technik- und Politikblogs gibt als beispielsweise in Deutschland. Im Gegensatz zum Nachbarland schreiben österreichische Blogger häufiger über Mode, Lifestyle und Essen.

Redaktionstipps

Welche österreichischen Blogs sind am beliebtesten?

Laut der Statistik von blogheim.at sind die beliebtesten Blogs Österreichs:

  1. Der Blog zur Aufklärung über Internet-Missbrauch mimikama.at
  2. Der Fashion-Blog whoismocca.com
  3. Die Satireseite dietagespresse.com

Was ist überhaupt ein Blog und wie unterscheidet er sich von einer Website?

Weblogs und Websites sind auf den ersten Blick oft kaum von einander zu unterscheiden. Bei genauerer Betrachtung werden aber dennoch einige Unterschiede sichtbar: Der Aufbau einer klassischen Website ist statisch. Ein chronologischer Ablauf, wann welche Inhalte eingepflegt wurden, ist an der Oberfläche nicht feststellbar. Auf den meisten Websites kommt es kaum zu einer Interaktion zwischen User und Webmaster.

Blogs hingegen sind sehr aktive Websites, die auf ständiger Veränderung basieren. Ihr Verlauf ist chronologisch – ein Beitrag nach dem anderen wird online gestellt. Darüber hinaus verfügen Blogs meistens über einige technische Besonderheiten wie Pingbacks und Trackbacks. Diese Techniken ermöglichen es unterschiedlichen Weblogs, untereinander zu kommunizieren. Bei einem Pingback handelt es sich, vereinfacht gesagt, um einen automatischen Hinweis darauf, dass ein Blogartikel in einem anderen Blog verlinkt wurde. Trackbacks haben eine ganz ähnliche Funktion, informieren einen Blogbetreiber also auch darüber, dass er in einem anderen Blog verlinkt wurde. Anders als Pingbacks werden sie aber nicht automatisch gesendet, sondern müssen manuell verschickt werden.

Braucht jeder Blog ein Impressum?

Prinzipiell ja. Wird der Blog von einem Unternehmen betrieben, greift das Unternehmensgesetz. Ist auch ein privater Blog nur im weitesten Sinne kommerziell orientiert, greift das e-Commerce-Gesetz. Beide Gesetze verpflichten den Inhaber des Blogs, einige Informationen wie Namen, Adresse, Rechtsform des Unternehmens und evtl. Firmenbuchnummer usw. anzugeben. Alle Infos zum Inhalt eines Impressums findet ihr hier.

Zusätzlich zu diesen Regelungen greift außerdem das Mediengesetz, das die Impressumsplicht noch weiter ausführt. Je nachdem ob die Inhalte des Blogs dazu geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen oder nicht, muss ein sogenanntes kleines oder großes Impressum angeführt werden. Das große Impressum beinhaltet neben den Basisinformationen noch weitere Bestandteile wie etwa eine Erkärung über die „Blattlinie“. Eine Übersicht über alle Anfordertungen findet ihr hier.

Was muss man bezüglich Urheberrecht beachten?

Wenn fremde Inhalte wie Textzitate, Bilder, Videos, usw. in den Blog eingebettet werden, muss auf jeden Fall ihr Urheber als Quelle angeführt werden. Außerdem muss er die Verwendung des Materials gestatten, und zwar ganz egal, ob es sich um Zitate, Bilder, Video- oder Musikdateien handelt. Bei Bildmaterial gilt es außerdem zu beachten, dass nicht nur der Fotograf, sondern auch die abgebildete Person Rechte an dem Bild hat. Das Material darf auch nicht verändert oder bearbeitet werden. Immer erlaubt ist es hingegen, fremde Inhalte zu verlinken.
Andersherum sind auch die eigenen Blogbeiträge urheberrechtlich geschützt, kurze Facebookbeiträge, Tweets oder Blogkommentare dagegen nicht.

Was bedeutet Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Blogs?

Die meisten Blogs verfügen über eine Kommentarfunktion. Es ist Aufgabe des Blogbetreibers, die Kommentare zu überwachen und nötigenfalls zu moderieren. Gewaltverherrlichende, hetzerische oder andere unlautere Kommentare unkommentiert stehen zu lassen, ist nicht zulässig. Es muss zumindest eine Distanzierung des Blogbetreibers von den Inhalten erfolgen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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