29.06.2016

Losgetippt: Die wichtigsten Fragen zum Thema Blogs

Einen Blog hat heute schon fast jeder, denn Bloggen ist in. Von Politik über Mode bis Kulinarik - die Themen sind vielfältig. Allerdings gibt es beim Bloggen auch einiges, das man beachten sollte, um nicht ungewollt in die Rechtsfalle zu tappen.
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(c) fotolia-kite_rin: Wer bloggen möchte, muss einiges beachten.

Einen Blog zu starten, ist sehr einfach. Bevor man drauf los schreibt, sollte man aber einige Dinge beachten. Für Nicht-Juristen ist etwa die Rechtslage rund um das Thema Blogs oft undurchsichtig. Tatsächlich ist sie sogar für Fachleute oft schwierig zu durchschauen. Braucht mein Blog ein Impressum? Wie soll das aussehen? Welche Bilder darf ich einbetten? Wir haben versucht, die wichtigsten Fragen rund um das Thema Blogs zu beantworten.

Wie viele Blogs gibt es in Österreich?

Wie viele Blogs es in Österreich genau gibt, kann man nicht so recht sagen. Täglich wachsen neue aus dem Boden, andere hingegen sind schon seit Jahren inaktiv. Fest steht, dass es hierzulande viel weniger Technik- und Politikblogs gibt als beispielsweise in Deutschland. Im Gegensatz zum Nachbarland schreiben österreichische Blogger häufiger über Mode, Lifestyle und Essen.

Redaktionstipps

Welche österreichischen Blogs sind am beliebtesten?

Laut der Statistik von blogheim.at sind die beliebtesten Blogs Österreichs:

  1. Der Blog zur Aufklärung über Internet-Missbrauch mimikama.at
  2. Der Fashion-Blog whoismocca.com
  3. Die Satireseite dietagespresse.com

Was ist überhaupt ein Blog und wie unterscheidet er sich von einer Website?

Weblogs und Websites sind auf den ersten Blick oft kaum von einander zu unterscheiden. Bei genauerer Betrachtung werden aber dennoch einige Unterschiede sichtbar: Der Aufbau einer klassischen Website ist statisch. Ein chronologischer Ablauf, wann welche Inhalte eingepflegt wurden, ist an der Oberfläche nicht feststellbar. Auf den meisten Websites kommt es kaum zu einer Interaktion zwischen User und Webmaster.

Blogs hingegen sind sehr aktive Websites, die auf ständiger Veränderung basieren. Ihr Verlauf ist chronologisch – ein Beitrag nach dem anderen wird online gestellt. Darüber hinaus verfügen Blogs meistens über einige technische Besonderheiten wie Pingbacks und Trackbacks. Diese Techniken ermöglichen es unterschiedlichen Weblogs, untereinander zu kommunizieren. Bei einem Pingback handelt es sich, vereinfacht gesagt, um einen automatischen Hinweis darauf, dass ein Blogartikel in einem anderen Blog verlinkt wurde. Trackbacks haben eine ganz ähnliche Funktion, informieren einen Blogbetreiber also auch darüber, dass er in einem anderen Blog verlinkt wurde. Anders als Pingbacks werden sie aber nicht automatisch gesendet, sondern müssen manuell verschickt werden.

Braucht jeder Blog ein Impressum?

Prinzipiell ja. Wird der Blog von einem Unternehmen betrieben, greift das Unternehmensgesetz. Ist auch ein privater Blog nur im weitesten Sinne kommerziell orientiert, greift das e-Commerce-Gesetz. Beide Gesetze verpflichten den Inhaber des Blogs, einige Informationen wie Namen, Adresse, Rechtsform des Unternehmens und evtl. Firmenbuchnummer usw. anzugeben. Alle Infos zum Inhalt eines Impressums findet ihr hier.

Zusätzlich zu diesen Regelungen greift außerdem das Mediengesetz, das die Impressumsplicht noch weiter ausführt. Je nachdem ob die Inhalte des Blogs dazu geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen oder nicht, muss ein sogenanntes kleines oder großes Impressum angeführt werden. Das große Impressum beinhaltet neben den Basisinformationen noch weitere Bestandteile wie etwa eine Erkärung über die „Blattlinie“. Eine Übersicht über alle Anfordertungen findet ihr hier.

Was muss man bezüglich Urheberrecht beachten?

Wenn fremde Inhalte wie Textzitate, Bilder, Videos, usw. in den Blog eingebettet werden, muss auf jeden Fall ihr Urheber als Quelle angeführt werden. Außerdem muss er die Verwendung des Materials gestatten, und zwar ganz egal, ob es sich um Zitate, Bilder, Video- oder Musikdateien handelt. Bei Bildmaterial gilt es außerdem zu beachten, dass nicht nur der Fotograf, sondern auch die abgebildete Person Rechte an dem Bild hat. Das Material darf auch nicht verändert oder bearbeitet werden. Immer erlaubt ist es hingegen, fremde Inhalte zu verlinken.
Andersherum sind auch die eigenen Blogbeiträge urheberrechtlich geschützt, kurze Facebookbeiträge, Tweets oder Blogkommentare dagegen nicht.

Was bedeutet Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Blogs?

Die meisten Blogs verfügen über eine Kommentarfunktion. Es ist Aufgabe des Blogbetreibers, die Kommentare zu überwachen und nötigenfalls zu moderieren. Gewaltverherrlichende, hetzerische oder andere unlautere Kommentare unkommentiert stehen zu lassen, ist nicht zulässig. Es muss zumindest eine Distanzierung des Blogbetreibers von den Inhalten erfolgen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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