31.07.2019

VW-Tochter kauft ein Viertel von Salzburger E-Mobility-Startup has to be

Volkswagen betreibt bereits einen Teil seiner E-Auto-Ladesäulen mit der Software des Startups has to be mit Sitz in Radstadt (Salzburg). Nun beteiligt sich der Autokonzern über seine Tochter Elli am Unternehmen und baut die Kooperation aus.
/artikel/vw-elli-has-to-be
VW-Tochter Elli beteiligt sich an Salzburger Startup has to be
(c) bernhardhuber.com / Volkswagen AG: Thorsten Nicklass (CEO Elli) und Martin Klässner (CEO has to be)

Im relativ spezialisierten Bereich Software für E-Mobility-Systeme ist das Startup has to be mit Sitz im salzburgerischen Radstadt bereits seit einiger Zeit erfolgreich unterwegs. 2013 gegründet verwaltet das Startup mit mehr als 70 Mitarbeitern rund 16.000 Ladepunkte – vor allem in Europa, aber etwa auch in Australien und Taiwan. Von Beginn an hatte man die VW-Tochter Audi als Kunden. Mit der Zeit kam neben BMW, Daimler und Ford unter anderem der gesamte Volkswagen-Konzern dazu. Größter Kunde ist IONITY, das größte Schnellladenetzwerk Europas.

+++ Fokus-Channel: Mobility +++

VW steigt mit Tochter Elli ein

Dieser steigt nun, wie heute bekanntgegeben wurde, über seine Tochter Elli bei has to be ein. Details zum Deal wurden nicht bekanntgegeben, lediglich, dass „rund ein Viertel“ der Anteile übernommen werde. „Elli hat sich das Ziel gesetzt, die Themenbereiche Energie und Mobilität digital zu vernetzen. Mit der Beteiligung an has·to·be schaffen wir nun die Voraussetzung für ein nahtloses Kundenerlebnis beim Laden und für die Integration weiterer digitaler Dienste der Volkswagen Group. Die Beteiligung ist ein weiterer konsequenter Schritt in unserer Strategie Laden und Energie intelligent zusammenzuführen“, kommentiert Elli-CEO Thorsten Nicklass.

36.000 VW-Ladepunkte bis 2025

Seitens Volkswagen nennt man auch eine konkrete Zahl: „Konzernweit bauen wir bis 2025 rund 36.000 Ladepunkte in Europa auf“, sagt Thomas Ulbrich, Vorstand für E-Mobilität der Marke Volkswagen. Dazu werde man die Technologie von has to be nutzen. Bis zum Jahr 2028 will VW „fast 70“ neue rein elektrische Modelle auf den Markt bringen. In den kommenden fünf Jahren sollen dazu mehr als 30 Milliarden Euro investiert werden. Die E-Offensive umfasse neben Auto-Modellen auch intelligente Ladelösungen, Energieangebote und digitale Mobilitätsdienste, betont man beim Auto-Konzern.

has to be: Namhafte Bestandsinvestoren

Mit dem neuen Partner habe man einen wichtigen strategischen Schritt für die weitere Expansion gesetzt, heißt es von has to be. „Denn mit VW als Investor steigen die Kapitalkraft und die unternehmerischen Möglichkeiten in Bezug auf Wachstum und Internationalisierung erheblich“. Schon bislang hatte man eine Reihe namhafter Investoren an Bord, darunter etwa Deutsche Bank Aufsichtsratschef Paul Achleitner, Ex-Siemens-Chef Peter Löscher und Gerhard Roiss, der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende des Energiekonzerns Verbund sowie die Blue Minds Solutions.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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