03.06.2019

Was, wenn der Startup-Geschäftsführer außer Gefecht ist?

Für Unternehmer kann ein Unfall mit damit verbundener Arbeitsunfähigkeit besonders schwerwiegend sein. Eine Vorsorgevollmacht legt fest, wer im Ernstfall das Unternehmen weiterführen und wichtige Entscheidungen treffen kann.
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Vorsorgevollmacht für Geschäftsführer
(c) fotolia.com - Elnur

Eine der Eigenschaften, die Startup-Gründern oft zugeschrieben wird, ist Draufgängertum. Und mutig sind die Frauen und Männer, die es mit dem eigenen Business versuchen, oft nicht nur in geschäftlichen Belangen. Wie aber kann es weitergehen, wenn ein Unternehmer es mit dem Risiko beim Sport übertreibt und nach einem Unfall außer Gefecht ist – sprich: rechtlich nicht handlungs- und entscheidungsfähig ist?

+++ Was, wenn der Co-Founder stirbt? +++

Geschäftsunfähigkeit als potenzielles Problem

Es muss dabei natürlich nicht an zu großer Risikobereitschaft des Gründers liegen. Pro Jahr ereignen sich rund 800.000 Unfälle in Österreich. Davon entfallen ca. zwei Drittel auf Haushalts- und Freizeitunfälle und ein Drittel auf Arbeits- und Verkehrsunfälle. Und egal ob der Startup-Geschäftsführer nun selbst schuld daran trägt oder nicht: “Für das Unternehmen kann die Handlungsunfähigkeit zum großen Problem werden”, sagt Notar Lukas König. “Müsste erst ein Vertreter bestellt werden, nimmt dieser Vorgang wertvolle
Zeit in Anspruch, die im Ernstfall oft nicht zur Verfügung steht”.

Notar Lukas König erklärt die Vorsorgevollmacht für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers
(c) Notariat Vetter: Notar Lukas König

Vorsorgevollmacht: Vertrauensperson festlegen

Doch es gibt auch für diesen Fall eine rechtliche Absicherung: Die Vorsorgevollmacht. “Sie legt fest, wer im Ernstfall das Unternehmen weiterführen und wichtige Entscheidungen für eine Personen treffen darf, die dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Das ermöglicht, dass bei Verlust der eigenen Handlungs- und Geschäftsfähigkeit eine Vertrauensperson die Geschäfte übernimmt”, erklärt König. In der Vorsorgevollmacht könne unter anderem bestimmt werden, wer bei Bedarf in welchem Umfang das Unternehmen weiterführe, digitale Zugangsdaten erhalte, die Bankgeschäfte erledige oder wichtige Entscheidungen treffen darf.

Podcast von notar.at zur Vorsorgevollmacht:

Maßgeschneiderte Maßnahme

Die jeweiligen Vertreter, die keine Familienangehörige sein müssen, können dabei auch nur für bestimmte Aufgaben bevollmächtigt werden. “Oder man kann festlegen, dass der Vertreter mit bestimmten Fachleuten Kontakt aufnehmen muss, bevor er eine Entscheidung trifft”, erklärt der Notar. “Die Kernfrage, die man sich immer wieder stellen muss: Was braucht es, dass der Betrieb erfolgreich weiterlaufen kann, wenn Eigentümer oder Geschäftsführer ausfallen? Schließlich müssen auch während des Ausfalls des Chefs unternehmerische Entscheidungen getroffen und Zahlungen getätigt werden”.

Wird ein Unternehmen nicht in Form eines Einzelunternehmens, sondern in Form einer Gesellschaft betrieben, können mit der Vorsorgevollmacht nur die Gesellschaftsrechte einer Person ausgeübt werden, nicht aber z.B. Geschäftsführungsbefugnisse. In diesem Fall muss die Vorsorgevollmacht mit anderen Begleitmaßnahmen gesellschaftsrechtlicher Art kombiniert werden.

Entscheidung liegt beim Arzt

Wirksam wird eine Vorsorgevollmacht erst dann, wenn ein Arzt die Handlungsunfähigkeit des Patienten bestätigt hat. Sobald die Handlungsfähigkeit des Patienten wieder gegeben ist, verliert sie ihre Wirksamkeit wieder. Seit 2007 können im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Vorsorgevollmachten registriert werden. Aktuell sind rund 122.000 dort vorgemerkt – Tendenz steigend. ” Und gerade Unternehmer sollten für eine Vertretung im Krankheitsfall sorgen”, betont Notar König.

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Notariatskammer-Präsident Michael Umfahrer und notarity-CEO Jakobus Schuster | (c) ÖNK/Klaus Ranger Fotografie / notarity
Notariatskammer-Präsident Michael Umfahrer und notarity-CEO Jakobus Schuster | (c) ÖNK/Klaus Ranger Fotografie / notarity

Die Nachricht schlug im vergangenen Herbst in der heimischen Startup-Szene hohe Wellen: Die Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) klagte das Wiener Startup notarity. Dieses betreibt seit 2022 eine Plattform für die Online-Durchführung notarieller Dienstleistungen und gewann damit nach eigenen Angeben rund ein Viertel der heimischen Notariate als Kunden. Damit steht das Startup auch in direkter Konkurrenz zur IT-Tochter der Kammer.

notarity: Notarielle Dienstleistungen angeboten oder nur vermittelt?

In ihrer Klage führte die ÖNK mehrere Punkte an, in denen das Geschäftsmodell von notarity ihrer Ansicht nach nicht den geltenden gesetzlichen Regelungen entspreche. Zentraler Punkt war dabei, dass das Startup über seine Seite direkt notarielle Dienstleistungen anbietet und verrechnet. Dabei handle es sich aber lediglich um eine Vermittlung der besagten Dienstleistungen, die von Notariaten ausgeführt werden, argumentierte man beim Startup bereits damals und legte ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten vor.

In einigen weiteren beanstandeten Punkten setzte das Unternehmen noch vor Prozessstart Änderungen um. Dabei betonte CEO Schuster mehrmals öffentlich, dass man sich um eine außergerichtliche Einigung bemühe.

ÖNK argumentiert mittlerweile mit Vermittlungsverbot

Nun ist der Prozess nach drei Verhandlungen abgeschlossen. Das Urteil steht noch aus und wird im Sommer erwartet. notarity-CEO Schuster sieht seine Position jedoch bereits davor bestätigt, wie er in einer Aussendung darlegt. Mittlerweile habe auch ein von der ÖNK selbst beauftragtes Gutachten nämlich ergeben, dass es sich beim Angebot des Startups um eine Vermittlungstätigkeit handle. Nun argumentiert die Kammer aber mit einem “absoluten Vermittlungsverbot”, das Schuster als rechtlich nicht haltbar erachtet.

notarity-CEO Schuster: “Ursprüngliche Position nicht mehr haltbar”

“Die Kammer hat wohl erkannt, dass ihre ursprüngliche Position, die auf einem behaupteten Vertragsschluss zwischen dem Interessenten und notarity aufgebaut hat, nicht mehr haltbar ist. Jetzt stellt sie die Zulässigkeit der Vermittlung notarieller Dienstleistungen grundsätzlich in Frage – dabei war dieses angebliche absolute Vermittlungsverbot gar nicht Bestandteil der Urteilsbegehren der im September 2023 eingereichten Klage”, so Schuster in der Aussendung.

Die Kammer habe dieses “angebliche Vermittlungsverbot” erst danach “entdeckt”. “Da seit vielen Jahren auch andere Berufsgruppen regelmäßig mit Notariaten zusammenarbeiten und diesen dabei wohl auch unentgeltlich Klient:innen vermitteln werden, war dieser neue Standpunkt der Kammer überraschend. Ein explizites Verbot der Vermittlung wie von der ÖNK behauptet gibt es in der Notariatsordnung oder in anderen Gesetzen nicht”, so der notarity-CEO.

Gesprächsangebote abgelehnt

Schuster bekrittelt auch ein weiteres Mal, dass die Kammer insbesondere seit der Klage alle Gesprächsangebote des Startups abgelehnt habe. “Die ÖNK hat das ‘Recht ohne Streit’ in ihren Leitlinien verankert und viele Mediator:innen in ihren Reihen. Das Vorgehen der Kammerspitze können wir daher absolut nicht nachvollziehen. Auch Notariate, mit denen wir im guten Austausch stehen, halten diese Vorgangsweise für unrichtig”, meint er.

Investor Ruschin: “Kampf Goliath gegen David”

Auch Investor Benjamin Ruschin, dessen Big Cheese Venture am Startup beteiligt ist, äußert sich in der Aussendung kritisch gegenüber der ÖNK. Auseinandersetzungen wie jene der Notariatskammer gegen notarity würden Innovation im Land hemmen. “Immer wieder ziehen Kammern und Standesvertretungen gegen junge, innovative Unternehmen und oft sogar gegen die eigenen Pflichtmitglieder ins Feld, wenn es darum geht, Fortschritt zu verhindern. Einen solchen Kampf Goliath gegen David überleben viele Startups nicht”, so Ruschin.

Bei notarity sei das aber nicht der Fall gewesen: “Letztlich hat notarity die Klage stärker gemacht – sie haben ihre Prozesse noch einmal intensiv überarbeitet, massiv an Bekanntheit gewonnen und ihre Internationalisierung vorangetrieben”, meint der Investor. Das Startup setzte zuletzt mehrere Internationalisierungsschritte, wie brutkasten berichtete. Mittlerweile habe man Nutzer:innen aus rund 100 Ländern, heißt es vom Unternehmen.

Kein Kommentar von der Notariatskammer

Brutkasten fragte bei der ÖNK um ein Statement zu Schusters Aussagen an. Von der Kammer heißt es aber lediglich: “Das Gericht hat am letzten Verhandlungstag ein schriftliches Urteil für Anfang August 2024 angekündigt. Da es sich entsprechend nach wie vor um ein laufendes Verfahren handelt, wird die Österreichische Notariatskammer keine Stellungnahme abgeben. Wir bitten um Verständnis.”

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