31.05.2022

VitraCash-Gründer nennt 2m2m-Juroren „eine Frechheit“

Die Founder fühlten sich während dem Auftritt bei 2 Minuten 2 Millionen von oben herab behandelt, nennen das unprofessionell und öffnen damit ein Thema, das immer wieder in der Versenkung verschwindet. Und vom großen Bruder namens "Umsatz" gepeinigt wird: die Firmenbewertung.
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2 Minuten 2 Millionen, Schneider
(c) Puls 4/Gerry Frank - Mit ihrer Kritik am Umgang mit ihnen stoßen die beiden Gründer einen wichtigen Diskurspunkt an: Firmenbewertung.

Firmenbewertung, Umsatz und Investoren. Eine Triade, die hierorts – nicht bloß in TV-Sendungen – für Diskurse sorgt. Wie legt man eine Bewertung fest? Ist immer der Umsatz der entscheidende Faktor? Wie sieht es mit dem Markt aus, wie mit Skalierungspotential? Was ist mit bereits eingestiegenen Kapitalgebern? Darf man als Startup Umsatzentwicklungen ignorieren oder ist man ihre Geisel? Ein Thema, das die Startup-Szene bewegt. Und mancherorts im Austausch mit Investoren negative Ausmaße annehmen kann. Wie bei VitraCash.

Koray Koska und Florian Winkler, Gründer dieses FinTechs, betraten mit einer 16 Millionen Euro Bewertung die „2 Minuten 2 Millionen“-Bühne. Sie boten 1,25 Prozent für 200.000 Euro an. Während die Gesamterfahrung für die beiden Founder des in Großbritannien sitzenden FinTechs durchaus positiv war – professionelle und nette Puls 4-Crew, wie sie sagen – waren sie von der Art schockiert, wie sie von den TV-Investoren behandelt wurden. Und möchten dies zum Thema machen.

VitraCash-Gründer geschockt

„Wir bekamen über ein Jahr im Voraus die Zusage für den Auftritt“ erzählt Koska. „Als wir im Studio ankamen, mussten wir einen Corona-Test machen und wie üblich auf der Couch ein paar Fragen beantworten. Der ganze Raum war voll mit viel Bühnenmaterial von allen teilnehmenden Startups. Alles, wie man es von den Folgen kennt. Wir haben die Investoren bereits zu Mittag in einem nahen Restaurant gesehen. Was dann aber nach dem Pitch folgte, war eine Frechheit, die uns doch schockiert hat.“

VitraCash befand sich zur Zeit der Aufnahme auf der Suche nach einem Funding und hatte auch den österreichischen Markt im Hinterkopf. Neben einer erfolgreichen Crowdfunding-Kampagne konnte man eigenen Angaben nach bis dato ein siebenstelliges Investment zu einer Bewertung von 16 Millionen Euro lukrieren. Investoren waren Zinal Growth, mit dem Checkout-Gründer Guillaume Pousaz als CEO, und CrowdCube.

Keine Augenhöhe

„Zinal Growth ist einer der bekanntesten Investoren in der Londoner FinTech-Szene, die auch unsere Bewertung festgelegt haben“, führt Koska aus. „Ich habe mit sehr vielen Investoren Kontakt gehabt. Sie waren nie arrogant, stets nett, man bekam immer Feedback und eine ehrliche Meinung. Nicht jeder fand unsere Idee gut oder glaubte daran, aber sie waren nie unhöflich. Wohingegen wir in der Show von oben herab behandelt wurden. Wie ein Lehrer, der sauer ist und Respekt von seinen Schülern einfordert. Das hat sehr irritierend gewirkt. Von Augenhöhe keine Rede.“

Konkret störten den Gründer ständig wiederkehrende rhetorische Fragen – von den es seinen Angaben nach ein Teil gar nicht in die TV-Fassung geschafft habe. Alexander Schütz etwa hätte gleich zu Pitch-Ende zynisch angemerkt, was sie (Anm. die Investoren) mit 1,25 Prozent überhaupt anfangen sollten. „Wir haben nichts falsch gemacht oder waren frech. Dennoch hat man uns damit bombardiert“, erinnert sich Koska.

Redundanz und mangelnde Professionalität

Versuche zu erklären, wie die 16-Millionen Euro Bewertung zustande kam, ließ vor allem Philipp Maderthaner nicht gelten. „Er hat uns ständig unterbrochen und wollte unserem Gefühl nach gar keine Antwort hören. Sondern nur anbringen, dass wir unsere aufgerufene Bewertung nicht wert wären“, sagt der Gründer. Koska möchte nicht wie ein schlechter Verlierer klingen, sondern das Verhalten der Investoren in einer „großartigen Show mit einem professionellen TV-Team“ als unprofessionell zur Disposition stellen.

„Es ist total in Ordnung, dass sie nicht an einem Deal interessiert waren. Aber die Art, wie sie sich präsentiert, und immer wieder redundante Fragen gestellt haben, hat mich mehr mitgenommen, als ich erwartet habe“, sagt Koska.

Der TV-Ausschnitt, den er bereits vorab gesehen hat, zeige ja nicht das ganze Ausmaß seiner Irritation, sondern nur einen Teil. Eine Anfrage des brutkasten, was an der validierten Bewertung des Startups nicht gepasst habe, blieb bisher ohne Antwort.

Startup, wie hälst du’s mit dem Umsatz?

Man habe, so Koska, das Gefühl, wenn man nicht hohe Umsätze mache, werde man in Österreich von manchen Investoren gar nicht angesehen. Oder wie ein kleines Kind behandelt.

„Ich selbst bin ja Österreicher und lebe in London. Und habe nicht allzu viel mit der lokalen Startup-Szene hier zu tun. Was mir aber aufgefallen ist und ich sehr schade finde, ist, dass es in Österreich sehr schwer ist, es weit zu bringen. Einblicke von Freunden und dieses Erlebnis in der Show geben einem das Gefühl, dass man hier Millionen verdienen muss, um ernst genommen zu werden. In Großbritannien oder Deutschland stehen Kapitalgeber auch mal hinter einem Konzept oder einer Idee. Das fehlt in Österreich so stark. Und solche Investoren machen das noch schlimmer.“

Mit dieser verheerenden Kritik scheint der VitraCash-Gründer einen Punkt getroffen zu haben, den der brutkasten hier bereits 2020 angeschnitten hat. So kommt es immer wieder vor, dass vor allem Technologie-Startups über ähnliche Erfahrungen berichten, wenn sie sich selbst oder durch Kapitalrunden – auch ohne passenden Umsatzfaktor – hoch bewerten.

Investor muss Branche verstehen

Die auf KI gestützte Lernapp Studyly – ebenfalls einstiger Teilnehmer mit „hoher“ Bewertung, welche mittlerweile den Sprung in den deutschen Markt geschafft hat, sieht vor allem in der Pitch-Kürze ein Problem.

„Innerhalb von zwei Minuten ist es sehr schwierig, alle Facetten eines Tech-Produkts zu beleuchten – deshalb werden bei tiefgreifenden Analysen andere Metriken auch immer wichtiger. Welche KI-Technologien etwa zum Einsatz kommen, kann erst nach einer eingehenden Prüfung beurteilt werden“, sagt Gründer Leon Frischauf.“ Man muss einen Investor finden, der die eigene Vision des Startups teilt. Und die Technologie auch versteht.“

Christof Straub: „Auf lange Sicht größere Risikobereitschaft wünschenswert“

Ein anderes Startup, das ebenso mit einer hohen Bewertung in die Sendung gegangen ist, war Global Rockstar vom ehemaligen Papermoon-Sänger Christof Straub. Auch da rief man mit zwölf Millionen Euro eine hohe Bewertung aus, bekam ebenfalls kein Investment, trennte sich aber in Freundlichkeit von den Investoren.

Aktuell führt das Musik-Startup eine Investitionsrunde im zweistelligen Millionenbereich durch, um weitere Expansionsschritte zu setzen. Insbesondere geht es dabei um Akquise von Songrechten und Superstars, Wachstum durch Marketing, Ausbau des Teams und Internationalisierung durch zusätzliche Büros zu den bereits bestehenden in Wien und London. Etwa nun auch in Paris, Berlin, Stockholm und New York. Dazu gehöre auch ein weit fortgeschrittener Plan für ein Joint Venture in Indien in Kooperation mit Größen der Bollywood-Industrie.

„Österreich hat eine durchaus interessante Investorenszene, die auch das Potential von web3-Unternehmen, wie unserem, erkannt haben. Tatsächlich würde man sich auf lange Sicht eine noch größere Risikobereitschaft erhoffen, wie sie in den USA gang und gäbe ist, und wie man sieht auch zu den größten Erfolgen führt. Wir bei Global Rockstar aber können uns glücklich schätzen. Unsere großartigen Investoren bilden mit uns eine richtige Global Rockstar-Familie“, sagt Straub, der zustimmt, dass generell in Europa die Investitionskultur Großteils dahin tendiert, sich die Umsätze anzusehen und die Bewertung darauf beruht.

Wachstum für Startups wichtiger als Umsatz?

„In den USA beispielsweise ist das ganz anders, da können Startups mit einem tollen Konzept und dem Nachweis eines großartigen Teams und eines sehr guten Plans auch auf Basis von Dokumenten zweistellige Millionenbeträge für ihr Anfangsfunding aufstellen – ohne jeglichen Proof of Concept und ohne jegliche Umsätze nachzuweisen“, sagt er. Und führt zugleich einen anderen wesentlichen Faktor an, der hier öfter mal stiefmütterlich behandelt wird: Wachstumspotential.

Straub dazu: „Unsere Erfahrung war, dass der Nachweis des Wachstums ein wichtiger ist – Wachstum in Userzahlen, Wachstum in Umsätzen. Das Wachstum ist unserer Erfahrung nach wichtiger, als die Zahl, die am Ende des Jahres steht. Gerade im Bereich, in dem wir uns befinden – innovatives Musiklabel, Verlag und eine Plattform für Music NFTs – wird das Wachstum des Marktes für die nächsten Jahre als enorm eingestuft. Das alles ist zu berücksichtigen.“

Für Koska war die Ablehnung der Investoren kein Problem, wie er sagt: „Wir als VitraCash bekommen viele ‚Neins‘, das ist nicht der Untergang der Welt. Gespräche aber müssen auf Augenhöhe stattfinden.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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