11.04.2017

Vier Tage Arbeit sind genug

Ein Grazer Startup wird zum Vorreiter eines neuen Arbeitszeitmodells. Bei Bike Citizens bleibt nämlich das Büro am Freitag leer.
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(c) Kzenon - fotolia.com: Glückliche Angestellte bei Bike Citizens.

Vier Tage arbeiten, gefolgt von drei Tagen Wochenende: In einigen Ländern, darunter etwa Schweden, ist das Arbeiten an nur vier Tagen pro Woche in vielen Unternehmen keine Seltenheit mehr. Sogar in China hat die Regierung in ausgewählten Städten die Arbeitszeit gekürzt. Das soll vor allem den Konsum der Bevölkerung steigern. Auch in Österreich ist ein Herabsetzen der Arbeitszeit auf vier Tage in der Woche schon länger ein Thema.

Praktikanten bis Chef

Das Grazer Startup Bike Citizens hat das Modell im Juli 2014 in die Praxis umgesetzt. Vor sechs Jahren gründeten Daniel Kofler und Andreas Stückl das Unternehmen, das Fahrrad-Navigations-Apps für mehr als 200 europäische Städte zur Verfügung stellt. Mittlerweile arbeiten über 20 Mitarbeiter für die Firma – jede Woche von Montag bis Donnerstag. Am Freitag bleibt das Büro leer. Im Einvernehmen mit den Mitarbeitern wurde das Wochenpen- sum auf 36 statt 38,5 Stunden reduziert. Das gilt für alle – vom Praktikanten bis zum Chef.

Redaktionstipps

An den Arbeitstagen gibt es eine Kern- arbeitszeit von 9:00 bis 15:00 Uhr. Die restlichen zwölf Stunden können die Angestellten frei auf die anderen Wochentage aufteilen – notfalls auch auf den Freitag, wobei die Geschäftsleitung bevorzugt, die Mitarbeiter wirklich nur an vier Tagen im Haus zu haben.

Die Idee dahinter

Ein ausgeruhtes, zufriedenes Team kann in vier Tagen effizienter arbeiten als ein gestresstes, abgespanntes Team in fünf, weil es mit mehr Motivation und Energie in den Job startet. Gerade Kopfarbeit würde erholte, zufriedene Angestellte erfordern, erklärt Geschäftsführer Daniel Kofler. Eine Mitarbeiterin bestätigt das: „Wenn nur noch Zeit zum ,Funktionieren‘ bleibt und der Ausgleich fehlt, wird die Qualität irgendwann zu leiden beginnen.“

Organisatorische Herausforderung

Natürlich bringt die Vier-Tage-Woche aber auch besondere organisatorische Herausforderungen mit sich: „Gute Kommunikation und Strukturen sind wichtig, damit Prozesse nicht blockiert werden. Wir haben uns zum Beispiel darauf geeinigt, Meetings auf den Nachmittag zu legen, sodass am Vormittag Ruhe und Zeit bleibt, um die jeweiligen To-dos ungestört voranzubringen.“ Dass sich durch die Vier-Tage-Woche die Produktivität seines Unternehmens verringert, befürchtet Kofler nicht. Er kann sich sogar vorstellen, die Arbeitszeit sukzessive auf 30 Stunden pro Woche zu verringern.

Andere Prioritäten

Bei den Mitarbeitern von Bike Citizens ist die Resonanz auf die alternative Arbeitszeitregelung durchwegs positiv. Entsprechend der gekürzten Stundenzahl verzichten sie auf einen Teil ihres Gehalts, sind mit ihrem Job aber dennoch zufrieden: „Wir nähern uns mit dem Modell langsam dem Zwei-Jahres-Jubiläum und bislang gab es keine Wünsche, wieder auf fünf Tage umzustellen.“ Der längere Freizeitblock ermögliche den Mitarbeitern eine bessere Work-Life- Balance. Studien zufolge soll diese vor allem für die Generation Y, also die zwischen 1980 und 2000 Geborenen, größere Priorität haben als das Einkommen.

Eine Frage des Timings

Wer nur vier Tage in der Woche arbeitet, hat auch genügend Zeit, eigene Projekte zu entwick- eln und voranzutreiben. Bei Bike Citizens macht man sich dennoch keine Sorgen, dass zu viele Mitarbeiter sich selbstständig machen könnten: „Wer sich selbstständig machen will, wird ohnehin Wege nden, dies zu tun. Da kann eine Vier-Tage-Woche sicher von Vorteil sein. Aktuell wird der zusätzliche freie Tag aber ganz anders genutzt – Hobbys, Familie, Rad fahren …“

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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