04.08.2021

Alle Details zur Verlängerung von Ausfallsbonus, Verlustersatz und Härtefallfonds

Die Experten von Ecovis beleuchten im Gastbeitrag alle wichtigen Neuerungen bei der neuerlichen Verlängerung der Covid-Hilfsmaßnahmen.
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Umsatzersatz - Steuern in der Homeoffice-Regelung - Ecovis-Experten zur Verlängerung von Ausfallsbonus , Verlustersatz und Härtefallfonds
(c) Ecovis: Katharina Geweßler & Christoph Puchner

Vor kurzem wurde seitens des BMF durch Verordnung die abermalige Verlängerung des Ausfallsbonus und des Verlustersatzes bekannt gegeben. Außerdem wurde die Förderrichtlinie zur Phase 3 des Härtefallfonds veröffentlicht. Dabei gibt es einige Neuerungen – vor allem leicht adaptierte Voraussetzungen.

Ausfallsbonus II

Adaptierte Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gleichen im Wesentlichen denen des Ausfallbonus, wobei einige Punkte adaptiert wurden:

  • Voraussetzung für den Ausfallbonus II ist ein Umsatzausfall von 50 Prozent im Betrachtungszeitraum (Kalendermonat) bezogen auf den Vergleichszeitraum 2019.
  • Die Ersatzrate ist branchenabhängig und leitet sich von der ÖNACE-Kennzahl des Unternehmens ab, unter der die überwiegenden Umsätze erzielt werden:
Kategorie Ersatzrate
A 40 %
B 30 %
C 20 %
D 10 %

Individuelle Ersatzrate multipliziert mit dem Umsatzausfall je Betrachtungszeitraum ergibt den Ausfallsbonus II. Im Gegensatz zur bisherigen Ausgestaltung gibt es beim Ausfallsbonus II keine Möglichkeit mehr, einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss zu beantragen. Zusätzlich wurden folgende Ausschlussgründe aufgenommen:

  • Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen von 1.7.2021 bis 31.12.2021 sind an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Ausfallsbonus II die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und der Rückkauf eigener Aktien entgegen.
  • Ein Ausfallsbonus II darf nicht gewährt werden, sofern unangemessene Entgelte oder sonstige Zuwendungen an den Inhaber des Unternehmens und dessen Organe gewährt werden (insbesondere Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer zwischen 27.7.2021 und 31.12.2021, sofern diese mehr als 50 Prozent höher als im Wirtschaftsjahr 2019 sind).

Deckelung der Auszahlungshöhe

Der Ausfallsbonus II ist mit 80.000 Euro pro Betrachtungszeitraum gedeckelt (Mindestauszahlung ist 100 Euro). Zudem wurde eine Deckelung abhängig von der Kurzarbeit eingeführt. Die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen (der im jeweiligen Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS abgerechnete Betrag ist relevant, sofern es zu einer Kürzung des abgerechneten Betrags kommt ist der ausbezahlte Betrag gegenzurechnen) darf nicht die Vergleichsumsätze der Periode übersteigen.

Außerdem ist der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von 1.800.000 Euro zu beachten, wobei einige bereits erhaltene Corona-Unterstützungsmaßnahmen gegenzurechnen sind (z.B. FKZ 800, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100 Prozent für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise des aws oder der, COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds).

Betrachtungszeiträume und Antragstellung

Der mögliche Antragszeitraum wird um drei Monate ausgedehnt (Juli, August und September 2021). Der Antrag für den Ausfallsbonus II ist unverändert ab dem 16. des Folgemonats zu stellen (für den Betrachtungszeitraum Juli 2021 somit ab 16. August 2021). Statt bisher drei Monate hat der Antragsteller nun vier Monate Zeit (d.h. für Juli 2021 bis 15. November 2021), den Antrag einzubringen. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline und kann grundsätzlich durch betroffene Unternehmer selbstständig durchgeführt werden (alternativ können auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter den Antrag einbringen, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt).

Verlustersatz II

Adaptierte Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Verlustersatz II gleichen im Wesentlichen denen des ursprünglichen Verlustersatzes. Adaptiert wurde lediglich die Höhe des geforderten Umsatzausfalls, sodass nun ein Umsatzausfall von 50 Prozent (bisher 30 Prozent) im Betrachtungszeitraums (Kalendermonat) bezogen auf den Vergleichszeitraum vorliegen muss.

Betrachtungszeiträume und Antragstellung

Der mögliche Antragszeitraum wird um sechs Monate ausgedehnt (Juli bis Dezember 2021):

Betrachtungszeitraum 1 Juli 2021
Betrachtungszeitraum 2 August 2021
Betrachtungszeitraum 3 September 2021
Betrachtungszeitraum 4 Oktober 2021
Betrachtungszeitraum 5 November 2021
Betrachtungszeitraum 6 Dezember 2021

Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Juli 2021 beantragt bzw. erhalten, ist es jedoch laut FAQs nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Juli 2021 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Juli 2021 besteht. Die beiden Verlustersätze sind getrennt zu betrachten.

Die Auszahlung des Verlustersatzes kann in zwei Tranchen über FinanzOnline beantragt werden (eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden):

Tranche 1:

  • ab 16. August 2021, spätestens aber bis 31. Dezember 2021 für höchstens 70 Prozent des voraussichtlichen Verlustersatzes
  • Hier ist die Höhe des Verlustes und der Umsatzausfälle ggf. bestmöglich zu schätzen.

Tranche 2:

  • ab 1. Jänner 2022, spätestens aber bis 30. Juni 2022, für den gesamten noch nicht ausbezahlten Verlustersatz (notwendigen Korrekturen zur Tranche 1 sind hier zu berücksichtigen).
  • Hier ist der erlittene Verlust und Umsatzausfall von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter durch eine gutachterliche Stellungnahme (Endabrechnung) zu bestätigen.

Erwartet das Unternehmen im Zuge der Tranche 1 einen Verlustersatz von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der Tranche 2) nicht mehr als 36.000 Euro, können Aufwendungen von höchstens 1.000 Euro die durch Einschreiten eines Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter entstehen, in der Tranche 2 verlusterhöhend berücksichtigt werden.

Härtefallfonds Phase 3

Der Härtefallfonds wird um drei Monate, Juli bis September 2021, verlängert. Dementsprechend kann der Härtefallfonds nun für maximal 18 Monate beantragt werden (zwischen Mitte März 2020 und Ende September 2021).

Es muss entweder ein Umsatzausfall von 50 Prozent nachgewiesen werden oder ein Nachweis erbracht werden, dass laufende Kosten nicht gedeckt werden können. Beantragt werden kann die Förderung ab 2. August bis 31.Oktober 2021.

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Das sonnnig-Gründerteam: Roman Öfferlbauer, Jonathan Buchinger und Lukas Hückel © sonnnig

Dort, wo Technik und Unternehmertum zusammenkommen, kann Großes entstehen. So auch an der TU Wien im „Extended Study on Innovation“-Programm, wo sich das Gründer-Trio, bestehend aus Roman Öfferlbauer, Lukas Hückel und Jonathan Buchinger, zum ersten Mal begegnete. Parallel dazu gründete Öfferlbauer 2023 in seinem Heimatort in Niederösterreich eine Energiegemeinschaft, zu einem Zeitpunkt, an dem das Thema noch jung und „technisch schwierig abzuwickeln“ war, so Öfferlbauer.

Aus improvisierten Tools und selbst geschriebenen Mini-Scripts für den Eigenbedarf wurde ein Jahr später sonnnig. Eine White-Label-Lösung für Abrechnung, Mitgliedermanagement und Datenanalyse von mittlerweile 30 Energiegemeinschaften in ganz Österreich.

Wenn Strom aus der Nachbarschaft kommt

„Unser Blick war eigentlich immer auf Endverbraucher und Verbraucherinnen fokussiert. Also Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden“, erklärt Öfferlbauer im Interview. Eine Mission, die über die letzten zwei Jahre tausende Haushalte in ganz Österreich erreicht hat. Mittlerweile kann man über sonnnig den generierten Strom auch als Mitarbeiter:innen-Benefit oder Spende abgeben. „Im letzten halben Jahr hat sich da aber auch ziemlich viel auf der anderen Seite, also bei den Energieversorgungsunternehmen, getan“, verrät der Co-Founder.

Energieversorgungsunternehmen stünden zunehmend vor einem Einkaufs- und Prognoseproblem. In der Regel verbraucht die Kundschaft ihren Strom nach einem Standardprofil, mit dem der jeweilige Versorger seine Stromeinkäufe prognostiziert. Sind die Abnehmer:innen aber Teil einer Energiegemeinschaft, verschiebt sich dieses Profil radikal: Ein großer Teil des Energiebedarfs wird jetzt von der Energiegemeinschaft gedeckt und nur noch die Restmengen werden durch den Energieversorger geliefert. „Der Energieversorger hat die Energiemenge aber schon im Vorhinein eingekauft“ – und müsse sie kurzfristig wieder verkaufen, erklärt Öfferlbauer. Ein teures Ausgleichsenergie-Problem, das mit wachsendem Energy-Sharing-Anteil immer größer wird.

Sonnnig als potenzieller Partner für Energieversorger

Genau hier setzt das neue Produkt an, für das sonnnig gerade die dritte Förderung der Austria Wirtschaftsservice (aws) erhalten hat: eine White-Label-Lösung zum Energy Sharing, die Energieversorger direkt in ihr eigenes Kund:innenportal einbinden können. Im Hintergrund liefert sonnnig die Restlastprognose auf 15-Minuten-Basis, damit Versorger gezielter am Großhandel einkaufen können.

Möglich macht das die Prognosefähigkeit, die sonnnig über Jahre mit echten Energiegemeinschaften aufgebaut hat. Ziel ist es, Versorgern einen besseren Einblick in ihre Stromverläufe zu geben und ihnen zu helfen, selbst ein Geschäftsmodell rund um Energy Sharing aufzubauen, auch als Beitrag zur Kund:innenbindung, erklärt Öfferlbauer. Am Markt kommt das gut an: „Energieversorgungsunternehmen spüren das Problem und sind zunehmend auf der Suche nach Lösungen und neuen Geschäftsmodellen im Energy-Sharing-Bereich, deshalb reden sie auf einmal mit uns“, sagt der Co-Founder. Davor sei die Beziehung eher einseitig gewesen. Zwei Pilotbetriebe hat sonnnig für das geförderte Projekt bereits akquiriert und zeigt sich offen für weitere Kooperationen.

Von First bis Seed: Der aws-Weg

Möglich wurde diese Entwicklung durch drei aufeinanderfolgende aws-Förderungen. Mit aws First Incubator, einem Programm für sehr junge Teams, teils noch vor der Firmengründung, kam das Startup zu ersten Beratungsleistungen und Mentoring. Mit aws Preseed – Innovative Solutions wurde zunächst die inhaltliche und wirtschaftliche Machbarkeit des Vorhabens überprüft und der Proof of Concept entwickelt. Darauf aufbauend unterstützt aws Seedfinancing – Innovative Solutions die Weiterentwicklung bis zum Markteintritt sowie die ersten Skalierungsschritte. In diesem Rahmen werden nun der Aufbau und der Launch des neuen B2B-Produkts finanziert.

Erwarteter Boom durch neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Als besondere Meilensteine nennt Öfferlbauer Referenzprojekte mit bekannten Unternehmen wie Hartl Haus, der Nationalbank-Tochter IG Immobilien oder der Volkshilfe Wien sowie die wiederholte Verdopplung des Jahresumsatzes. Im ersten Halbjahr 2026 hat sich die geteilte Energiemenge, die über sonnnig abgewickelt wurde, laut eigenen Angaben gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Investor:innen hat das fünfköpfige Team bislang bewusst keine an Bord geholt, da laufende Umsätze und eine halbe Million Euro an lukrierten Entwicklungsförderungen das Team organisch tragen.

Rückenwind kommt bald auch auf politischer Ebene: Im Oktober tritt das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) in Kraft, das Energy Sharing über bilaterale Peer-to-Peer-Verträge statt über eine juristische dritte Instanz wie einen Verein oder eine GmbH erlaubt. Für sonnnig eine freudige Entwicklung: „Das baut natürlich extrem viele Hürden ab. Und deswegen erwarten wir auch einen ziemlichen Boom an neuen Mitgliedern und das nehmen auch Energieversorgungsunternehmen wahr.“


Disclaimer: Der Artikel entstand in Kooperation mit der Austria Wirtschaftsservice (aws).

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