10.12.2024
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VERBUND X Ventures und NECTURE: “Unser Hauptaugenmerk ist eine tragfähige Partnerschaft”

Im Frühjahr investierte VERBUND X Ventures zum zweiten Mal in das Wiener Startup NECTURE. Im Doppelinterview erzählen VERBUND X Ventures Managing Director Franz Zöchbauer und NECTURE-Founder & CEO Christian Adelsberger über die Partnerschaft und sprechen über die weiteren Pläne.
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Franz Zöchbauer, Managing Director VERBUND X Ventures und Christian Adelsberger, Founder und CEO NECTURE | (c) NECTURE
Franz Zöchbauer, Managing Director VERBUND X Ventures und Christian Adelsberger, Founder und CEO NECTURE | (c) NECTURE

Mit insgesamt sechs Startup-Investments baute VERBUND X Ventures sein Portfolio dieses Jahr kräftig aus. Eines der Investments ging im Rahmen von dessen Series A-Finanzierungsrunde an das Wiener Climate-Tech-Startup NECTURE – brutkasten berichtete. Das 2015 gegründete Unternehmen setzt seinen Fokus im Bereich Flottenmanagement mittlerweile auf E-Mobility.

Welche gemeinsamen Möglichkeiten sich dadurch ergeben und wie die Zusammenarbeit konkret aussieht, besprachen wir mit VERBUND X Ventures Managing Director Franz Zöchbauer und NECTURE-Founder & CEO Christian Adelsberger im Doppelinterview.


brutkasten: Meine erste Frage geht an Christian. Ihr habt bereits 2015 gestartet. NECTURE hat schon unterschiedliche Themen im Mobility-Bereich bearbeitet. Der aktuelle Fokus liegt klar auf E-Autos. Was sind die Gründe dafür?

Christian Adelsberger: Seit Anbeginn gestalten wir Systeme effizienter. Angefangen haben wir mit dem Thema Parkplätze für Flotten. Die Beschäftigung mit Flotten hat unweigerlich dazu geführt, dass wir mit E-Fahrzeugen konfrontiert wurden – und zwar mit einer stark wachsenden Anzahl von E-Fahrzeugen in diesen Flotten. Das hat uns dann dazu gebracht, uns sehr stark mit dem Thema Elektrifizierung auseinanderzusetzen.

Unternehmen sind beim Thema Elektromobilität aktuell noch mit massiven Hürden konfrontiert. Es ist nicht nur ein Wollen, sondern auch ein Können. Sehr viele Unternehmen wollen, aber in der Umsetzung gibt es eine Unmenge an Herausforderungen. Hohe Kosten für die Lade-Infrastruktur zum Beispiel. Genau dort sehen wir unsere Rolle: Wir wollen es ihnen leichter machen, Elektromobilität anzunehmen und zu einem fixen Bestandteil zu machen.

brutkasten: Franz, Elektrifizierung ist ein Bereich, in dem VERBUND X Ventures auch sehr engagiert ist. Ihr habt im Frühjahr zum zweiten Mal bei NECTURE investiert. Was hat euch am meisten überzeugt?

Franz Zöchbauer: Ganz einfach: Wir glauben an die Fähigkeiten der Gründer und des Teams, Probleme zu lösen. Christian hat gerade schon treffend formuliert, dass NECTURE Systeme effizienter gestalten will. Das deckt sich mit unserem eigenen großen Ziel, der Gestaltung der Energiezukunft. Dabei geht es auch sehr stark genau darum, effizientere Systeme aufzubauen und zu organisieren. NECTURE bringt hier einen anderen Blickwinkel ein, der für uns sehr interessant war – für eine Kooperation und auch ein Investment. Mit den Technologien, die NECTURE im Portfolio hat, können Lösungen für aktuelle Herausforderungen rascher und effizienter umgesetzt werden.

brutkasten: Es gibt aktuell viele gesamtwirtschaftliche Herausforderungen. Welche langfristigen Vorteile kann die Unterstützung von Startups wie NECTURE für die europäische Wirtschaft bringen?

Franz Zöchbauer: Ich denke, da reicht ein Blick in den Draghi-Report [Anm. viel diskutiertes Positionspapier zur europäischen Wirtschaft von Ex-EZB-Präsident Mario Draghi]. Darin wird ein zentrales Anliegen thematisiert: Wir müssen die Innovationslücke zwischen Europa und den USA schließen. Auch  die Dekarbonisierung voranzutreiben und Abhängigkeiten zu reduzieren, sind wichtig. Genau in diesen Bereichen tragen die Startups, in die wir investieren, maßgeblich bei  – insbesondere Necture, das Technologien in Europa entwickelt und in die Skalierung bringt.

Uns muss bewusst werden, dass Europa sich aktuell in einer entscheidenden Phase befindet– und zwar für den gesamten Kontinent. Startup-Investments sind nicht “nice-to-have”, sondern entscheidend, um gemeinsam mit den Innovatoren die Wirtschaft voranzutreiben und neue Werte zu schaffen. Darum investiert VERBUND in Startups und ich bin überzeugt, dass wir in Europa viel mehr in Startups investieren und mit Startups zusammenarbeiten sollten. Der Draghi-Report hat ganz klar aufgezeigt, dass es in Europa an Zusammenarbeit mangelt  und wir uns auf zu viele verschiedene Themen fokussieren. Wir sollten eine klare Priorisierung vornehmen, welche Themen für uns wichtig sind und viel stärker kooperieren.

Wir müssen also auch unser Mindset verändern – weg von “not invented here” hin zu “proudly found elsewhere”. Bei “proudly found elsewhere” geht es genau darum, bei einer Technologie wie jener von Necture zu sagen: “Hier haben mutige Entrepreneure eine gute Technologie geschaffen – das unterstützen wir.” Und das sollte in Europa nicht nur einmal, sondern tausendfach oder hunderttausendfach gemacht werden.

brutkasten: Du hast gerade die Wichtigkeit von Kooperation betont. VERBUND X Ventures ist ja nicht nur ein reiner Finanzinvestor. Im Gegenteil: Für euch spielt Zusammenarbeit eine entscheidende Rolle. Deswegen die Frage an euch beide: Was ist im Rahmen der Kooperation zwischen Verbund und NECTURE seit dem Start bereits passiert?

Christian Adelsberger: Was wir aktiv tun, ist, die Themenfelder, die wir bearbeiten, mit viel Expertenwissen aus dem Energie-Ökosystem zu spiegeln. Ich glaube, das ist ein großer Mehrwert unserer Kooperation. Wir kommen nicht aus dem Energiebereich, was wir tun, hat aber Relevanz dafür. Deswegen ist es extrem wichtig, dass wir unser Tun reflektieren und auf Plausibilität checken, die sich abzeichnenden Trends erkennen und in die Gesamtentwicklung einordnen können. Wir haben letztes Jahr aktiv begonnen, uns aus unserem Kerngeschäft, dem Car-Sharing, heraus in Richtung Elektrifizierung von Unternehmensflotten zu entwickeln. Dort gibt es viele Möglichkeiten, weil VERBUND auch sehr viele Business-Kunden mit Flotten hat. In diesem Bereich  haben wir einen gemeinsamen Pfad, auf dem wir uns gegenseitig stärken können.

Franz Zöchbauer: Ich kann das unterstreichen. Bei VERBUND X Ventures geht es darum, Türöffner zu sein – und zwar nicht nur zu unseren eigenen Business-Units, sondern auch zu unseren Partnern und Netzwerken sowie zu unseren Kunden. Ganz zentral ist, dass wir neben dem Finanzinvestment auch diese Zugänge ermöglichen und unterstützen. Da ist schon einiges passiert und wir haben in der Zukunft noch viel mehr vor.

brutkasten: Könnt ihr schon etwas verraten, wo die Reise hingeht und was die weiteren geplanten Projekte zwischen Verbund und NECTURE sind?

Franz Zöchbauer: Über konkrete Projekte kann ich noch nicht im Detail reden. Generell ist es uns wichtig, langfristige Partnerschaften aufzubauen. Uns geht es nicht nur darum, dass die Startups, in die wir investiert sind, Pilotprojekte mit unseren Business-Units umsetzen. Das ist zwar wichtig, aber unser Hauptaugenmerk ist eine tragfähige Partnerschaft. Dadurch können wir eine Win-win-Situation schaffen. Dafür haben wir uns stark aufgestellt und ein strukturiertes Portfolio-Management aufgebaut.

Christian Adelsberger: Was wir an den gemeinsamen Plänen der Zusammenarbeit mit VERBUND und VERBUND X Ventures sehr schätzen, ist, dass es nicht ein konkretes gemeinsames Projekt geben muss. Es ist eher ein Mäandern der Themen, wo es konstant  Überschneidungen in der Entwicklung gibt.

Ein ganz konkretes Thema, das für uns und für die Energiewirtschaft hohe Relevanz hat, ist Nachfrageflexibilisierung. Das heißt, mit dem zunehmenden Anteil von erneuerbaren Energien im Gesamtmix steigt auch die Notwendigkeit, die Nachfrage flexibler zu gestalten, um sie besser steuern zu können. Wir haben für die Elektromobilität ein System entwickelt, das es möglich macht, die Ladeinfrastruktur besser und zielgerichteter auszulasten. Unser Prototyp schafft diese Nachfrageflexibilität bei Lademengen, Ladezeitpunkt und Ladeleistung. Das ist ein Thema, bei dem es strategische Überschneidungen gibt, die wir gemeinsam mit VERBUND und VERBUND X Ventures vorantreiben wollen.

brutkasten: Franz, du hast vorher erzählt, dass ihr ein strukturiertes Portfolio-Management aufgebaut habt. Wie kann ich mir das konkret vorstellen? Und Christian, wie wirkt sich das auf euch aus?

Christian Adelsberger: Das kann ganz unterschiedlich sein. Ein sehr gutes Beispiel ist das Wissen als auch das Netzwerk von VERBUND innerhalb der Energiewirtschaft – europaweit und darüber hinaus. Sie erkennen, wenn es einen Player in Europa oder den USA gibt, der genau nach unseren Lösungen sucht, und öffnen dann diese Türen. Üblicherweise ist es sehr schwierig, jemanden in diesem Bereich anzusprechen. Durch eine „warm introduction“ hat man die Möglichkeit, das auf einem höheren Level zu besprechen. Das ist schon ein riesiger Baustein, der sehr viel beeinflussen kann.

Und indem wir die Ergebnisse reflektieren und daraus wertvolle Erkenntnisse gewinnen, schaffen wir die Grundlage, den Business-Case gezielt weiterzuentwickeln. Gleichzeitig liefern wir VERBUND X Ventures klare Beweispunkte für den Erfolg.

Franz Zöchbauer: Auf unserer Seite verfolgen wir einen strukturierten Ansatz und beachten dabei, was Christian und das NECTURE-Team von uns brauchen. Wir werden uns Anfang des Jahres mit unseren Business-Units und mit NECTURE treffen, um zu schauen, wo Bedarf in den einzelnen Business-Units liegt und NECTURE Lösungen beschleunigen kann, bzw wo NECTURE in der Lage ist, Lösungen zu bauen, die noch nicht bestehen.

Genauso haben wir letztes Jahr gemeinsam eine Innovationsreise nach Zürich unternommen. Dort haben wir als VERBUND das Ökosystem im Innovations- und Venture-Bereich in Zürich adressiert und gleichzeitig unseren Portfolio-Startups eine Bühne gegeben, um sich weiter zu vernetzen. Ähnliches machen wir nächstes Jahr in Deutschland. Auch haben wir NECTURE bei ihrem Rebranding-Launch unterstützt, indem wir gemeinsam im April am Energy Tech Summit in Bilbao teilgenommen haben.

Insgesamt nehmen wir uns zwei, drei Themen an, die wir dann konkret umsetzen wollen. Denn es ist wichtig, dass aus den Kontakten auch tatsächlich ein greifbarer Output resultiert. Das gilt nicht nur für die Geschäftsentwicklung von NECTURE, sondern ist auch für uns als Investor von Bedeutung.

brutkasten: Du hast gerade schon von den Vorhaben für nächstes Jahr gesprochen. Zum Abschluss noch einmal unabhängig von eurer Kooperation: Was sind jeweils eure größten Ziele für 2025?

Franz Zöchbauer: Für VERBUND X Ventures war 2024 ein wirklich extrem erfolgreiches Jahr. Wir haben sechs Startup-Investments getätigt und betreuen nun ein umfangreiches Portfolio. Eine große Zielsetzung für 2025 ist es, ein guter Business-Development-Partner und Investor für die Firmen zu sein, in die wir investiert sind. Wir wollen ihnen bei der Skalierung helfen und sie unterstützen.

Darüber hinaus ist es natürlich unser Ziel, unser Portfolio weiter auszubauen. Das heißt, dass wir einige gezielte Ergänzungen zu unserem bestehenden Portfolio machen, um näher zu unserem Ziel von 15 Startup-Beteiligungen bis Ende 2026 zu gelangen.

Ein weiterer Schwerpunkt für VERBUND und für die Energiezukunft sind neue Speichertechnologien. Denn es gilt einen Ausgleich bei den volatilen erneuerbaren Erzeugungsformen zu schaffen. Hier haben wir zum Ziel, einige Pilotprojekte in die Umsetzung zu bringen. Kürzlich haben wir etwa in den Niederlanden ein Pilotprojekt mit AQUABATTERY, einem niederländischen Startup, eröffnet. Weitere Pilotprojekte sind in Spanien, in Österreich und anderen Ländern geplant.

Wichtig ist uns und auch mir persönlich – um noch einmal auf den Draghi-Report zurückzukommen, einen aktiven Beitrag zu leisten, um das Innovationsökosystem in Österreich und Europa zu stärken. Damit wir in Europa mutiger werden und wirklich aufwachen. Wir müssen jetzt investieren, jetzt Innovation vorantreiben – nicht nur für die Energiezukunft, sondern auch für den Wirtschaftsstandort und für unsere eigene Zukunft.

Christian Adelsberger: Unser wichtigstes Ziel für nächstes Jahr: Wir streben die Profitabilität an und wollen einen großen Schritt dahin machen. Es geht uns also nicht nur um Wachstum, sondern auch um gesundes Wachstum und Profitabilität dahinter. Darauf basierend wollen wir unsere Möglichkeiten im Unternehmensflotten-Bereich voll ausspielen. Wir haben dieses Jahr bereits einige Pilotprojekte gestartet und wollen nächstes Jahr konkret 500 Fahrzeuge im Unternehmensflotten-Bereich betreuen. Dieser Meilenstein wird uns dann ermöglichen, weiter in die Skalierung zu gehen.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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