21.05.2024
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VERBUND X Demo Day: Co-Innovation als „Symphonie“ von Startups und Corporates

Das Siegerprojekt aus Batch 5 des VERBUND X Accelerators steht fest. Neben VERBUND waren auch Post und wienerberger als Corporate Partner dabei.
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Beim VERBUND X Demo Day des fünften Accelerator-Batches gab es wieder spannende Insights in die Proof-of-Concept-Projekte | (c) VERBUND
Beim VERBUND X Demo Day des fünften Accelerator-Batches gab es wieder spannende Insights in die Proof-of-Concept-Projekte | (c) VERBUND

„Am Beginn des Jahres haben wir uns vorgenommen: Das Jahr 2024 soll das Jahr der Energie-Innovation werden, das Jahr neuer Partnerschaften und Projekte“, sagt Franz Zöchbauer, Managing Director VERBUND Ventures und Director Corporate Innovation & New Business bei VERBUND beim Demo Day des VERBUND X Accelerator (VXA) Batch 5. Und er stellt klar: „Die ersten vier Monate 2024 haben gezeigt: Wir sind konsequent an der Umsetzung dieses Ziels. Mit dem aktuellem Batch im VXA-Programm leisten wir einen wichtigen Beitrag dazu.“

„Liebe in der Luft“

Schon beim „Innovation Camp“ des fünften Batchs sei „Liebe in der Luft gelegen“. „111 Tage später müssen wir uns fragen: War es nur eine kurze Liebe, oder geht es weiter?“, scherzt Zöchbauer. Er meint die Proof-of-Concept-Projekte, die seitdem in der Acceleration-Phase entstanden sind.

Franz Zöchbauer auf der Bühne beim VERBUND X Demo Day | (c) VERBUND
Franz Zöchbauer auf der Bühne beim VERBUND X Demo Day | (c) VERBUND

Nach mehr als 75 internationalen Bewerbungen aus 20 verschiedenen Ländern waren beim Innovation Camp im Jänner nämlich sechs Projekte mit insgesamt sieben Startups für die Acceleration-Phase des Batch 5 ausgewählt worden. Diese arbeiteten seitdem gemeinsam mit Mitarbeiter:innen von VERBUND und der Corporate Partner Post und wienerberger an den Projekten, die nun beim Demo Day vorgestellt wurden.

VERBUND: Innovation als „Symphonie“

Innovation bei VERBUND sei eine „Symphonie“, sagt Zöchbauer in Anspielung auf den 200. Jahrestag der Uraufführung von Ludwig van Beethovens 9. Symphonie exakt am Tag des Demo Day. „Die Entwicklungen als auch Herausforderungen für das Gelingen einer nachhaltigen Energiezukunft schreiten extrem schnell voran und die Frage ist: Wer liefert all die Innovationen? Sind es Corporates? Sind es Startups? Ich bin davon überzeugt, es sind Partnerschaften, die das zustande bringen“, meint er. „Und heute ist der Startpunkt von Langzeit-Partnerschaften über das Programm hinaus.“

Dass Kollaboration und Co-Innovation – nicht nur zwischen etablierten Unternehmen und Startups, sondern auch zwischen Corporates untereinander – der Schlüssel für erfolgreiche Innovation ist, ist auch den Teilnehmer:innen der Panel-Diskussion im Rahmen des Demo Day klar. Er sehe eine große Stärke in der Verbindung von Stabilität und Agilität, meint etwa VERBUND COO Achim Kaspar. „VERBUND steht für Stabilität und wir holen uns mit Partnerschaften gerne mehr Agilität herein“, präzisiert er.

„Man kann Startups bekämpfen, aber besser ist es, zusammenzuarbeiten“

Kaspar bringt aber noch einen weiteren Punkt in die Diskussion: „Wir machen das auch, weil wir keinen Trend in unserem Bereich übersehen wollen. Es ist sicher, dass der Energiesektor disruptiert wird – die Frage ist nur wann und wie!“, so der VERBUND COO. Man habe es daher in die Unternehmenskultur integriert, offen für neue Ideen und die Menschen dahinter zu sein.

Ähnlich äußert sich Emanuele Volpe, CIO beim ukrainischen Energiekonzern DTEK. „Startups bringen Ideen ein, die innerhalb von Konzernen nicht erdacht werden können. Man kann sie bekämpfen, aber besser ist es, zusammenzuarbeiten“, meint er. Dazu brauche es aber auch im etablierten Unternehmen „eine Unit nahezu verrückter Personen, die wir Innovation Manager nennen.“

Die Podiumsdiskussion | (c) VERBUND

Für Gülnaz Atila, COO Region Central bei wienerberger, ist die Neugier der große Treiber, sich am VERBUND X Accelerator zu beteiligen. Sie führt ein Erfolgsbeispiel für eine Startup-Kooperation an, die letztlich zur Erschließung eines neuen Geschäftsfelds durch wienerberger führte. ÖAMTC-CEO Oliver Schmerold schließlich mahnt in der Diskussion ein: „Wir dürfen Innovation nicht ideologisch betrachten sondern müssen pragmatisch Produkte auf den Boden bringen.“

Erfolgsbeispiel aus dem VERBUND X Accelerator

Ein Erfolgsbeispiel für ein Kooperationsprojekt aus einem vorangegangenen Batch des VERBUND X Accelerators, wurde noch vor den sechs aktuellen Projekten aus Batch 5 gepitcht: Die Startups Electric Miles und ambibox sind gemeinsam mit VERBUND, Magna und Smatrics mittlerweile weit fortgeschritten bei einem Projekt zur Nutzung von E-Autos als Powerbank. Das soll künftig helfen, das Stromnetz zu stabilisieren und Endkund:innen dabei sogar Geld einbringen.


Die 6 Projekte aus Batch 5

Weitere solche Erfolgsbeispiele dürften bald folgen. Denn auch die aktuellen Projekte sind vielversprechend. Hier ein Überblick:

companion.energy & VERBUND

Ein Team aus Mitarbeiter:innen des belgischen Startups companion.energy und von VERBUND will mit seinem System eine präzisere Vorhersage des Energiekonsums in Industriebetrieben liefern. Dazu werden nicht nur Daten zur Produktionsplanung sondern etwa auch prognostizierte Wetterdaten genutzt. Von der besseren Vorhersage sollen nicht nur die Betriebe profitieren, die damit ihren Energieeinkauf besser planen können, sondern auch die Energieanbieter, die damit Schwankungen im Verbrauch besser prognostizieren können. Das soll eine Kostenersparnis auf beiden Seiten bringen.

Energie Interessen & Post

Das Wiener Unternehmen Energie Interessen arbeitet als österreichischer Vertriebspartner der deutschen Heliatek mit der Post an neuartigen Photovoltaik (PV)-Anlagen. Heliatek hat eine eigene PV-Technologie entwickelt. Die kleinen Module aus einem biegbaren Material lassen sich besonders leicht an unterschiedlichsten Oberflächen anbringen. Zudem haben sie einen deutlich niedrigeren CO2-Fußabdruck als Standard-PV-Module. Bei der Post sollen sie an den zahlreichen Verteilerzentren angebracht werden, um dort etwa Strom für die E-Auto-Flotte zu liefern. Das wurde im Proof-of-Concept-Projekt bereits getestet und soll noch dieses Jahr weiter ausgebaut werden.

CDS Drones & VERBUND

CDS Drones aus Deutschland hat sich mit seinen besonders robusten Drohnen auf den Bereich Bewachung spezialisiert. Das wurde nun auch in einem gemeinsamen Team mit Mitarbeiter:innen von VERBUND getestet. Denn bei vielen Anlagen des Energieanbieters, darunter alleine 130 Wasserkraftwerke, handelt es sich um kritische Infrastruktur. Die bis zu 120 km/h schnellen autonomen Drohnen können Eindringlinge erkennen und geben die Informationen sofort an das Sicherheitspersonal weiter, das gegebenenfalls sofort handeln kann. Das System soll auch eine Kostenersparnis bringen.

Inmox & VERBUND

Das Startup Inmox aus Wien hat Sensoren entwickelt, die direkt in die Getriebe von Windkraftwerken eingebaut werden, um dort für eine bessere Vorhersage für die Predictive Maintenance zu sorgen. Denn derzeit genutzte Daten würden nur sehr eingeschränkte Informationen bieten, heißt es vom Startup. Gemeinsam mit VERBUND will man das System an Windkraftwerken des Energieanbieters testen.

Amibit & wienerberger

Eine immer größere Anzahl von smarten Geräten und Anlagen sorgt für eine gewisse Komplexität. Dieser will das slowenische Startup Amibit mit seiner „reduxi“-Box begegnen. Diese kann mit bis zu 100 Geräten verbunden werden und soll eine übersichtlichere Steuerung sowie eine bessere Abstimmung zwischen den Geräten bieten. Gemeinsam mit wienerberger will das Startup eine eigene Box auf den Markt bringen, die die Steuererung und Abstimmung von PV-Anlagen, Wärmepumpen und Co auf den 92 Millionen Quadratmeter Dach, die wienerberger im Jahr produziert, erleichtert.

ogre AI & VERBUND

Auch das rumänische Startup ogre AI hat sich dem Bereich Vorhersage verschrieben. Im Proof of Concept-Projekt mit Mitarbeiter:innen von VERBUND fokussierte man dabei auf die KI-gestützte Prognose des Verbrauchs an E-Auto-Ladestationen. Denn die steigende Zahl an E-Autos bringe einen höheren Verbrauch und größere Schwankungen mit sich. Eine bessere Vorhersage soll für Energieanbieter die Effizienz steigern und damit die Kosten reduzieren.


And the winner is…

Durch ein Voting der stark besetzten Jury und des Publikums beim Demo Day wurde auch ein Siegerprojekt ermittelt: Jenes von Amibit und wienerberger. Doch auch einige andere Projekte sollen langfristig weiterverfolgt werden.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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