02.07.2025
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VERBUND X Accelerator: KI, wo man hinsieht – und ein Hauch von Mission Impossible

Der Demo Day von Batch 7 des VERBUND X Accelerators fand zum Fünf-Jahres-Jubiläum erstmals im Rahmen des VERBUND Innovation Days im Vienna Airport Center statt - mit neuem Konzept und vielversprechenden Projekten.
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Im Rahmen des VERBUND Innovation Days im Vienna Airport Center fand der Demo Day von Batch 7 des Accelerators statt. (vlnr.) Moderatorin und Programmleiterin VXA Lisa Kratochwill, VERBUND, Karl Heinz Gruber, VERBUND Wasserkraft, Franz Zöchbauer, Bereichsleiter VERBUND Innovation & New Business, Klaus Weissmann, Innovationsberatung Weissmann Innovation GmbH | (c) VERBUND X
Im Rahmen des VERBUND Innovation Days im Vienna Airport Center fand der Demo Day von Batch 7 des Accelerators statt. (vlnr.) Moderatorin und Programmleiterin VXA Lisa Kratochwill, VERBUND, Karl Heinz Gruber, VERBUND Wasserkraft, Franz Zöchbauer, Managing Director VERBUND X Ventures und Bereichsleiter VERBUND Innovation & New Business, Klaus Weissmann, Innovationsberatung Weissmann Innovation GmbH | ©VERBUND, Fotograf: EAP.AT

25 Corporates und Institutionen als Partner, 44 Suchfelder bearbeitet, 40 Pilotprojekte mit Startups aus 15 Ländern gestartet – und eine 30-Prozent-Quote bei der Überführung von Pilotprojekten in Langzeit-Partnerschaften. Das ist die beachtliche Zwischenbilanz des VERBUND X Accelerators nach fünf Jahren. Und es geht weiter.

Künstliche Intelligenz als zentrales Thema

Erstmals im Rahmen des VERBUND Innovation Days im Vienna Airport Center fand der Demo Day von Batch 7 des Accelerators statt – brutkasten berichtete bereits zum Start des Durchgangs. Und das bestimmende Thema sowohl am VERBUND Innovation Day als auch bei den Accelerator-Projekten war – wie sollte es im Jahr 2025 anders sein – Künstliche Intelligenz (KI).

„Die Zukunft wartet nicht auf uns – wir bei VERBUND warten aber auch nicht“

„Die Zukunft wartet nicht auf uns – wir bei VERBUND warten aber auch nicht“, sagt Franz Zöchbauer, Managing Director VERBUND X Ventures, beim VERBUND Innovation Day. KI könne sehr disruptiv sein. Man müsse daher ein Innovationsmomentum schaffen. „Ich wurde heute gefragt, ob es VERBUND in 20 Jahren noch geben wird. Meine Antwort war: Es liegt an uns allen. Wir müssen Innovation in hohem Tempo auf die Straße bringen“, so Zöchbauer. Und er fügt an: „Innovation geht von jedem von uns aus. Jeder im Unternehmen ist verantwortlich – nicht ein Department, sondern jede Business Unit. Und wir müssen dazu mit Partnern zusammenarbeiten.“ Das Motto bei VERBUND X bleibe die „Innovation Symphony“.

„KI hängt auch von uns als Stromlieferant ab“

Dass VERBUND Künstliche Intelligenz bereits jetzt auf vielfältige Weise nutzt, wurde am VERBUND Innovation Day eindrucksvoll gezeigt. Umfassende Anwendungsbereiche gibt es etwa auch in der seit über 100 Jahren erprobten Wasserkraft. „Mit der Digitalisierung sind wir bei der Wasserkraft 4.0 angekommen. Mit KI bewegen wir uns in Richtung Wasserkraft 5.0“, sagt Karl Heinz Gruber, Geschäftsführer der VERBUND Wasserkraft. Er betont aber auch die potenziellen Herausforderungen, die mit KI einhergehen, etwa im Bereich Cybersecurity. „Wir sind ein Unternehmen der kritischen Infrastruktur“, so Gruber. „Gleichzeitig hängt die KI am Ende aber auch von uns als Stromlieferant ab.“

Batch 7: Demo Day erstmals im Open Space

Auch bei den Suchfeldern für Batch 7 des Accelerators spielte KI eine zentrale Rolle. Es geht aber noch um viel mehr, wie Franz Zöchbauer betont. „35 Prozent jener CO2-Emissionen, die wir weltweit reduzieren müssen, können wir mit den aktuellen Mitteln nicht bewältigen. Dafür benötigen wir neue Technologien, die noch gar nicht am Markt sind. Daran sieht man, wie bedeutend Innovation in unserem Feld ist.“

Open Space Stand VERBUND Voltas App: VERBUND präsentiert gemeinsam mit Bright den PoC einer Kunden-App zum smarten Energiemanagement. (vlnr.) Nicole Moschik, Innovationsmanagerin VERBUND, Daniel Janisch, Projektleiter VERBUND-Kunden-App | ©VERBUND, Fotograf: EAP.AT

Auch der siebte Batch wurde wieder mit mehreren Corporate-Partnern umgesetzt. Nach dem Start der Pilotprojekt-Phase im Februar arbeiteten gemeinsame Teams aus Mitarbeiter:innen von VERBUND und den Corporate-Partnern sowie der teilnehmenden Startups mehrere Monate lang an ihren Lösungen. Beim Demo Day wurden nun vier dieser Projekte präsentiert – erstmals nicht auf der Bühne, sondern auf Ständen im Open Space im Vienna Airport Center. Dort gab es auch Einblicke in weitere Innovationsprojekte von VERBUND sowie zum mittlerweile weit fortgeschrittenen AI-Agent-Projekt Endur, das bereits in Batch sechs von VERBUND gemeinsam mit den Startups Heureka Labs und BReact gestartet wurde.

Das sind die vier aktuellen Projekte aus Batch 7

UAV/AI Dam Inspection – Skydio, Major Drones & VERBUND

Früher mussten Talsperren von Wasserkraftwerken zur Oberflächeninspektion und Dokumentation sehr aufwändig untersucht werden, um mögliche Veränderungen an der Betonoberfläche zu entdecken – unter anderem mit Industriekletterern. Bereits seit einigen Jahren nutzt VERBUND Drohnen zur Oberflächendokumentation und eine KI, welche die Oberflächeninspektion unterstützt. „Die Talsperren mussten aber bislang manuell beflogen werden. Bei großen Bauwerken dauert das mehrere Tage“, erzählt Stefan Schuhbäck, Verantwortlicher bei VERBUND. „Im Accelerator haben wir nach Lösungen gesucht, mit denen Drohnen die Talsperren autonom befliegen können, obwohl es an vielen Stellen keinen GNSS-Empfang gibt.“ Mit den Startups Skydio und Drone Major wurden zwei unterschiedliche Lösungen gefunden und in der Acceleration-Phase getestet. Nun werden die Ergebnisse evaluiert, sagt Schuhbäck.

Voltas Kunden-App – Bright & VERBUND

Sie soll Kund:innen dabei unterstützen, ihren Energieverbrauch aktiv zu managen und ihre Kosten zu optimieren – eine Kunden-App von VERBUND. Im aktuellen Batch des VERBUND X Accelerators machte man sich auf die Suche nach einem potenziellen Umsetzungspartner und fand das Startup Bright. „Wir bieten eine Whitelabel-Lösung und haben das Projekt in den vergangenen Monaten erfolgreich gemeinsam mit VERBUND umgesetzt“, erzählt Stefan Engelken von Bright. Ein Proof of Concept konnte am Demo Day präsentiert werden. Nun werden die Ergebnisse evaluiert.

Robotics in Property Operations – RoBoa und BIG

Einen Hauch von „Mission Impossible“ gibt es bei einem Accelerator-Projekt der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) mit dem Startup RoBoa. Die Roboter-Schlange des Unternehmens wurde ursprünglich entwickelt, um Erdbeben-Opfer aufzuspüren, lässt sich aber etwa auch bei der Inspektion von Rohren und Lüftungsschächten einsetzen. „Wir verwalten auch viele Spezialimmobilien wie Justizanstalten oder Einsatztrainingszentren für die Polizei, wo es besonders sichere Lösungen braucht“, erklärt Roma Kaur von BIG. „Um einen Lüftungsschacht zu kontrollieren, musste man bislang ein Loch in die Decke machen – das ist teuer und ineffizient. Im Pilotprojekt haben wir uns den Einsatz von RoBoa dafür angesehen.“ Das Pilotprojekt laufe nun noch weiter und werde dann evaluiert.

Open Space Stand RoBoa und BIG: Die Roboter-Schlange von RoBoa wird im BIG-Pilotprojekt zur Inspektion von Lüftungsschächten getestet | ©VERBUND, Fotograf: EAP.AT

Energiespeichersysteme in Bestandsimmobilien – neoom & BIG

Die BIG betreibt zahlreiche Photovoltaik-Anlagen auf ihren Immobilien – auch auf solchen, die gerade im Sommer, wo besonders viel Solar-Stromproduziert wird, wenig Strom brauchen, wie etwa Schulen oder Unis. Im Accelerator machte man sich daher auf die Suche nach einem Stromspeicher, der ohne besondere Umbauten in Bestandsimmobilien eingebaut werden kann. Einen Partner fand man im Scaleup neoom. „Wir konnten den Proof-of-Concept gemeinsam erbringen. Das Volumen des Projekts ist aber so groß, dass wir es nun öffentlich ausschreiben mussten“, erklärt Roma Kaur.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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