18.04.2023

USB-Kondom: FBI empfiehlt Schutz fürs Handy bei öffentlichen Ladestationen

Die Aufgabe des USB-Kondoms ist einfach: Es verwandelt jeden USB-Anschluss in einen reinen Ladeanschluss, indem es alle Datenleitungen blockiert. Und somit kriminellen Datenklauern die Tour vermasselt.
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USB-Kondom, FBI warnt vor USB-Laden, Juice Jacking
(c) Stock.Adobe/Nicolas Tollin - Sgn. "Juice Jacking" soll durch ein USB-Kondom verhindert werden (Beispielfoto).

Viele aus der Startup-Szene werden es kennen. Man wartet am Flughafen und merkt, dass die Energie des Smartphones gegen null tendiert. Mehr oder weniger verzweifelt blickt man sich um und sucht einen freien USB-Anschluss, um zu laden. Man wird fündig und freut sich über den „Gratis-Strom“ für sein Mobilphone. Doch es lauern Gefahren, derer man sich nicht bewusst ist. Wie das Portal ZDNET berichtet, warnt sogar das FBI davor, unbedacht zu laden. Öffentliche Steckplätze werden dem Bericht nach illegal verändert (Juice Jacking), um Daten des Telefons zu stehlen oder schädliche Software zu installieren. Die Lösung dagegen: Ein USB-Kondom.

USB-Kondom soll vor Infektion und Abhören schützen

Die gleiche Gefahr lauere auch bei USB-Anschlüssen in Zügen, Bussen, Restaurants oder anderen öffentlichen Orten: „Vermeiden sie die Nutzung kostenloser Ladestationen in Flughäfen, Hotels oder Einkaufszentren. Bösewichte haben herausgefunden, wie sie öffentliche USB-Anschlüsse nutzen können, um Malware und Überwachungssoftware auf Geräte zu bringen“, so das FBI in Denver per offiziellem Tweet.

Denn das Smartphone könnte von Krypto-Minern infiziert oder gar die Bankkonten leergeräumt werden. Kriminellen ist es zudem auch möglich, Malware auf dem Gerät zu installieren, die die Bewegungen über GPS und Online-Einkäufe verfolgt und sogar Gespräche abhört.

Zur Erklärung: Moderne USB-Anschlüsse enthalten mehrere „Pins“, die das Laden und die Datenübertragung erleichtern sollen. Sobald das Gerät an einen betrügerischen USB-Anschluss angeschlossen ist, können Hacker diese „Pins“ übernehmen und auf Dateien zugreifen oder das Smartphone infizieren.

Schutzschicht soll Datenklau verhindern

Um das zu verhindern, raten Experten, auf ein USB-Kondom zurückzugreifen. Dabei handelt es sich um eine kleine Kopierschutzschaltung (Dongle), die eine zusätzliche Schutzschicht zwischen dem Phone und dem Ladepunkt bildet. Somit wird jede potenzielle Datenübertragung zwischen dem Lade- und dem eigenen Gerät unterbrochen, indem ein Luftspalt zwischen dem USB-Anschluss und dem Smartphone bzw. Laptop entsteht.

USB-Kondom
(c) Porta Pow – So sieht ein USB-Kondom aus.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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