04.11.2020

USA und der Kampf gegen Tech-Giganten: Make GAFA small again?

Die vier Tech-Giganten Google, Amazon, Facebook und Apple haben sich die Welt des Internets aufgeteilt und gehören zu den Corona-Gewinnern. Verschiedene US-Kräfte stören sich an der Macht der vier, die mit GAFA abgekürzt werden, und arbeiten daran, die Macht der Tech-Unternehmen zu beschneiden.
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Gafa
(c) Flickr/Steve Jurvetson - Amazon-Gründer Jeff Bezos ist als Teil von GAFA ins Visier der US-Politik geraten.

Google, Apple, Facebook, Amazon – wem gehört das Internet? Dies ist eine Frage, die seit geraumer Zeit innerhalb und außerhalb des Netzes auftaucht und stark im Diskurs steht. Ein Report Anfang Oktober des heurigen Jahres angeführt von US-Demokraten empfiehlt eine Überprüfung dieser vier Tech-Konzerne, die das Kürzel GAFA tragen und drängt auf eine Reform der Kartellgesetze.

GAFA als Corona-Gewinner

Es ist kein großes Geheimnis, dass die „Big Four“ während des globalen Lockdowns im Frühjahr zu den Corona-Gewinnern zählten.

Allein Amazon konnte den Quartalsumsatz im Vergleich zum Vorjahr um 37 Prozent auf 96,1 Milliarden US-Dollar (82,3 Milliarden Euro) steigern. Auf der Profitseite steht eine Verdreifachung auf den bisherigen Bestwert von 6,3 Milliarden US-Dollar.

Über 1,8 Milliarden tägliche User

Facebook hat auf der Habenseite beim Werbeumsatz einen Anstieg um 22 Prozent auf 21,2 Milliarden US-Dollar zu verzeichnen. Dies bedeutet einen Gewinn von 7,85 Milliarden US-Dollar. Auch der Anstieg der täglich aktiven User wuchs innerhalb von drei Monaten um 30 Millionen auf 1,82 Milliarden. Instagram und WhatsApp, die zum Konzern gehören, nutzen täglich 2,54 Milliarden Nutzer.

Auch Google, oder konkreter die Muttergesellchaft Alphabet, konnte in Sachen Online-Werbung zulegen. Es stehen 11,2 Milliarden US-Dollar zubuche (plus 60 Prozent), während die Erlöse um 14 Prozent auf 46,2 Milliarden US-Dollar anstiegen.

Hardware bringt Profit

Apple hingegen verschob die Vorstellung der neuesten iPhone-Generation auf Oktober, statt wie üblich September, und musste für das Quartal einen Gewinnrückgang um 7,4 Prozent auf 12,7 Milliarden US-Dollar hinnehmen. Insgesamt jedoch wuchsen die Erlöse um ein Prozent auf 64,7 Milliarden US-Dollar, durch den Verkauf von iPads und Mac-Computern.

Zwei Betriebssysteme

Doch es sind nicht nur diese Zahlen, die die Dominanz von GAFA aufzeigen: Laut dem Marktforschungsunternehmen Gartner wurden im ersten Quartal des heurigen Jahres 87 Prozent der weltweit verkauften Smartphones mit dem Andoid-Betriebssystem verkauft. Apples iPhones mit iOS schließen mit 13 Prozent diesen Markt.

Zudem schätzt der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, dass der Anteil von Google, Facebook und Amazon am deutschen Digitalwerbemarkt zusammen auf 70 Prozent kommt. Was in anderen Ländern ähnlich aussieht.

DER GAFA-Bericht

Die Folge: Am 6. Oktober 2020 veröffentlichte der Unterausschuss für Kartell-, Handels- und Verwaltungsrecht des US-Justizausschusses einen 449-seitigen Bericht über den Wettbewerb auf den digitalen Märkten mit einem klaren Schwerpunkt auf der Dominanz von GAFA. Der Bericht ist der Höhepunkt einer sechzehnmonatigen Untersuchung, die im Juni 2019 zum Stand des Online-Wettbewerbs eingeleitet wurde.

Der Unterausschuss forderte detaillierte Informationen von den Technologiegiganten sowie anderen Marktteilnehmern und Experten für digitale Wettbewerbe an und hielt mehrere öffentliche Anhörungen mit Aussagen von GAFA-Führungskräften und anderen Teilnehmern am digitalen Markt ab.

Die Ölbarone des Internet

Der Schluss der Untersuchung war, dass GAFA als „dominante Plattformen“ Monopolmacht besitzen. „Einfach ausgedrückt“, heißt es in dem Bericht, „die Unternehmen, die einst ‚Scrappy Underdog-Startups‘ waren, sind zu solchen Monopolen geworden, die wir zuletzt in der Ära der Ölbarone und Eisenbahntycoons gesehen haben.“

Killer-Akquisitionen

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass GAFA eine Reihe wettbewerbswidriger Verhaltensweisen verfolgte, um ihre Marktmacht aufrechtzuerhalten, einschließlich Selbstpräferenzierung und sogenannte „Killer-Akquisitionen“ potenzieller Wettbewerber.

Lösungsansätze

Als Lösung des Problems stellte der Unterausschuss eine Reihe möglicher Reformen vor, die darauf abzielen, die Bekämpfung wettbewerbswidrigen Verhaltens auf digitalen Märkten zu stoppen. Zu den Empfehlungen gehören:

• Eine Gesetzesreform der Kartellgesetze, einschließlich der Wiederbelebung einer Doktrin, wonach marktbeherrschende Unternehmen nicht diskriminierend vorgehen dürfen.

• Eine Aufteilung der dominierenden Plattformen durch strukturelle Trennungen und Branchenbeschränkungen.

• Die Etablierung von Nichtdiskriminierungsbestimmungen, um zu verhindern, dass sich die dominierenden Plattformen selbst bevorzugen.

GAFA zu mächtig

Insgesamt unterstreicht der Bericht, was einige schon lange gesagt oder vermutet haben: Die GAFA sind jetzt in ihren jeweiligen Märkten zu mächtig, da sie entweder eine Monopolstellung, für Google (mit der Suchmaschine) und Facebook (Online-Werbung) erworben haben, oder indem sie eine bedeutende und dauerhafte Marktmacht, für Apple (den App Store) und Amazon (den Markt) besitzen.

Die Demontage als Mittel?

Die spektakulärste Aussage des Reports bleibt die Möglichkeit, die Internetgiganten zu demontieren, eine Idee, die eine Zeit lang während der US-Präsidentschaftskampagne auftauchte, als Senatorin Elizabeth Warren noch im Rennen war.

Mögliche Vorschriften

Weitere vorgesehene Bestimmungen im Report sind Vorschriften zur Verhinderung von Diskriminierung, Bevorzugung und Eigenwerbung – konkret, um zu verhindern, dass die digitalen Giganten ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen bevorzugen -, sowie Möglichkeiten zur Förderung der Interoperabilität, des offenen Zugangs und die Schaffung von Hindernissen für die Eindämmung des Erwerbs bestimmter Unternehmen.

Die Reaktion von GAFA

Die Tech-Giganten reagierten rasch mit Erklärungen. Ein Facebook-Sprecher verteidigte die Akquisitionen von Instagram und WhatsApp durch das Unternehmen und behauptete, dass die Apps „neue Höhen des Erfolgs erreichten, weil Facebook Milliarden investiert hat“. Google hingegen charakterisierte in seiner Erklärung den Bericht als veraltet, mit ungenauen Anschuldigungen.

Amazon wies darauf hin, dass „große Unternehmen per Definition nicht dominant sind, und die Annahme, dass Erfolg nur das Ergebnis wettbewerbswidrigen Verhaltens sein kann, einfach falsch wäre.“

Und Apple legte nach: „Wir haben immer gesagt, dass Kontrolle angemessen ist. Wir sind aber mit den Schlussfolgerungen dieses Berichts in Bezug auf Apple überhaupt nicht einverstanden.Weil Apple in keinem Sektor, in dem die Gruppe präsent ist, einen dominanten Marktanteil hat.“

Druck könnte steigen

Wie es weitergehen wird, wird sich nach der US-Wahl zeigen. Während der amtierende US-Präsident Donald Trump das Justizministerium damit beauftragt hatte, ein Wettbewerbsverfahren gegen Google zu starten – das als „zahnlos“ bezeichnet wird, könnte der Druck durch die demokratische Senatorin Elizabeth Warren steigen, wenn sich ihr Fokus vom Wahlkampf wieder in Richtung GAFA richtet.

„Sicherstellen, dass die nächste Generation florieren kann“

„Die heutigen großen Tech-Konzerne haben zu viel Macht über unsere Wirtschaft, über unsere Gesellschaft und über unsere Demokratie“, schrieb sie auf der Plattform Medium. „Ich möchte eine Regierung, die sicherstellt, dass jeder – selbst die größten und mächtigsten Unternehmen in Amerika – die Regeln einhalten. Und ich möchte sicherstellen, dass die nächste Generation großer amerikanischer Technologieunternehmen florieren kann. Um dies zu erreichen, müssen wir diese Generation großer Technologieunternehmen daran hindern, erstens ihre politische Macht zu nutzen, um die Regeln zu ihren Gunsten zu gestalten, und zweitens ihre wirtschaftliche Macht zu nutzen, um jeden potenziellen Konkurrenten auszulöschen oder aufzukaufen.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

USA und der Kampf gegen Tech-Giganten: Make GAFA small again?

  • Google, Apple, Facebook, Amazon – wem gehört das Internet?
  • Dies ist eine Frage, die seit geraumer Zeit innerhalb und außerhalb des Netzes auftaucht und stark im Diskurs steht.
  • Es ist kein großes Geheimnis, dass die „Big Four“ während des globalen Lockdowns im Frühjahr zu den Corona-Gewinnern gezählt haben.
  • Der GAFA-Bericht ist der Höhepunkt einer sechzehnmonatigen Untersuchung, die im Juni 2019 zum Stand des Online-Wettbewerbs eingeleitet wurde.
  • Dem Schluss der Untersuchung war, dass GAFA als „dominante Plattformen“ Monopolmacht besitzen.
  • „Einfach ausgedrückt“, heißt es in dem Bericht, „die Unternehmen, die einst ‚Scrappy Underdog-Startups‘ waren, zu solchen Monopolen geworden sind, die wir zuletzt in der Ära der Ölbarone und Eisenbahntycoons gesehen haben.“
  • „Ich möchte eine Regierung, die sicherstellt, dass jeder – selbst die größten und mächtigsten Unternehmen in Amerika – die Regeln einhalten“, sagt Senatorin Warren.

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