10.04.2025
RÜCKNAHME

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage

Die US-Zölle, die Donald Trump der Welt auferlegt und zum Teil wieder zurückgenommen hat, sind weiterhin das beherrschende Thema zurzeit. Während die Weltpolitik mit Maßnahmen und Gegenmaßnahmen aufwartet oder es in Planung hatte, bleiben betroffene Startups und Firmen noch eher wortkarg, wie WKÖ-Wirtschaftsdelegierte in Washington Irene Lack-Hageneder und WKÖ-Wirtschaftsdelegierter und Co-Direktor von Open Austria in San Francisco Michael Dobersberger erzählen.
/artikel/us-zoelle-exportfirmen-haben-sich-vorbereitet-und-beobachten-die-unsichere-lage
TikTok
(c) Gage Skidmore - Donald Trump

„Fehlendes Wissen über die möglichen Konsequenzen von Entscheidungsoptionen, da die Konsequenzen von anderen, nicht kontrollierbaren, Ereignissen abhängen“ – so definiert das Spektrum der Wissenschaft in seinem Lexikon der Psychologie den Begriff Unsicherheit.

Oder anders: Was gestern noch galt, gilt heute nicht mehr und was vorgestern zählte, ist schon lange Geschichte. Und vielleicht habe ich einen Plan. Ungefähr so lässt sich die (Zoll-)Politik von US-Präsident Donald Trump charakterisieren. Eigentlich sollten gestern reziproke Zölle in der Höhe von 20 Prozent auf Waren aus der EU in Kraft treten. Doch nun kommt alles anders. Wie die APA beschreibt, gab es von den USA einen Zoll-Pullback: „Im Streit über neue Zölle der USA macht US-Präsident Donald Trump bei den meisten Ländern nun doch einen Rückzieher, während der Schlagabtausch mit China in eine neue Runde geht.“

20-Prozent-Zölle in 90-Tage-Pause

Der US-Präsident hatte am gestrigen Mittwoch erklärt, er habe eine 90-tägige Pause angeordnet und den Satz der neuen Zölle deutlich gesenkt. Zugleich kündigte er an, den Zollsatz für aus China importierte Waren von 104 auf 125 Prozent zu erhöhen, weil China auch mit hohen Gegenmaßnahmen reagiert hatte. Dem US-Präsidialamt zufolge bleibt jedoch ein Basiszollsatz von zehn Prozent für praktisch alle Einfuhren in die USA in Kraft. In dieser „Feuerpause“ sollen nun Verhandlungen mit anderen Staaten zu „Deals“ führen, wie auch Wolfgang Schwarzbauer, Leiter des Forschungsbereichs regionale Wirtschaftspolitik und Außenwirtschaft bei Eco Austria bereits vorausahnend vorschlug.

Da sich die EU bis gestern mit 20-prozentigen Strafzöllen konfrontiert sah, reagierte man mit einem eigenen Maßnahmenpaket. Ab dem 15. April sollten auf eine Reihe von US-Produkten Zölle erhoben werden – und das teils deutlich. Konkret sah die EU-Kommission vor, auf Waren wie Sojabohnen, Textilien sowie Erzeugnisse aus Eisen, Stahl und Aluminium einen Zollsatz von 25 Prozent einzuheben. Für andere Produkte waren zehn Prozent fällig. Die vollständige Liste der betroffenen Güter umfasste 66 Seiten. Nun scheint eine Trendwende in Sachen „Deal-Making“ als der nächste logische Schritt, wie es gestern auch aus der heimischen Politik hieß.

Für Handelsminister Wolfgang Hattmannsdorfer sind Verhandlungen mit den USA das oberste Ziel. „Ein Handelskrieg bringt niemandem etwas und ist insbesondere für die USA ein Schuss ins Knie. Aber wer mit Trump verhandeln will, muss selbstbewusst auftreten. Mit dem zweiten Gegenpaket ist das gelungen. Es trifft Trump dort, wo es politisch weh tut, in den republikanischen Bundesstaaten. Darüber hinaus ist es gelungen, für die österreichische Industrie notwendige Produkte Ausnahmegenehmigungen zu bewirken, um die Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft so gering wie möglich zu halten“, so der Handelsminister gestern – allerdings vor der Rücknahme der reziproken Zölle gegenüber der Union.

Strategische Geduld und keine Denkverbote

Dennoch sei die EU weiterhin aufgefordert sich in „strategischer Geduld“ zu üben: „Das bedeutet, dass die USA einmal für sich selbst sehen sollen, was sie für einen großen Schaden, insbesondere für die eigene Wirtschaft, anrichten“, so der Minister weiter per Aussendung. „Und zweitens, dass wir im Falle des Scheiterns von Verhandlungen gleich ein drittes Gegenpaket vorbereiten. Dieses muss insbesondere auf Tech-Konzerne abzielen. Angefangen von steuerlichen Themen bis hin zu regulatorischen Daumenschrauben darf es hier keine Denkverbote geben.“

Bemerkenswert ist, dass diese strategische Geduld, die Hattmansdorfer von der EU einforderte – und nun scheinbar ein dreimonatiges Ablaufdatum hat – bereits an anderer Stelle zu wirken scheint. Wie man bei den Aussagen der beiden Wirtschaftsdelegierten Irene Lack-Hageneder in Washington und Michael Dobersberger, Co-Direktor von Open Austria in San Francisco, merkt.

Einerseits wurden die Außenwirtschafts-Expert:innen erst von wenigen Startups wegen der US-Zölle kontaktiert, wie sie auf Nachfrage erzählen: „Das liegt wohl auch daran, dass diese meist Dienstleistungen im Bereich Tech und KI anbieten“, erklären sie. „Dienstleistungen fallen nach aktuellem Stand nicht unter die neuen US-Zölle. Einige österreichische KMUs haben bereits Niederlassungen in den USA und können daher die Auswirkungen der Zölle etwas abfedern. Die individuelle Betroffenheit der einzelnen Unternehmen von den Zöllen ist aber sehr unterschiedlich. Dienstleistungen wie ‚SaaS‘ sind derzeit von den Zöllen nicht betroffen. Die bisher kommunizierten Tarife zielen auf die Handelsbilanzdefizite des Warenhandels der USA mit deren Handelspartnern ab.“

Zölle
(c) zVg – Irene Lack-Hageneder und Michael Dobersberger: „Betroffenheit von einzelnen Zöllen unterschiedlich.“

Auf der anderen Seite hätten sich Unternehmen, die befürchtet haben, von den Zöllen betroffen zu sein, vorausschauend Vorräte angelegt. „Abgesehen davon sind die Reaktionen sehr unterschiedlich. Aus Gesprächen mit Exportunternehmen ist hervorgegangen, dass es einige wenige Produkte aus Europa gibt, die auch nach Zöllen weiterhin günstiger und besser als die Konkurrenzprodukte in Nordamerika sind. Es werden auch viele Produkte nicht mehr in den USA gefertigt und daher gibt es keine Alternative zu Importprodukten“, erklären Dobersberger und Hack-Lageneder.

Preise höher als Zölle?

In den USA direkt werde auch befürchtet, dass einige Unternehmen sich dafür entscheiden könnten, die Preise sogar noch stärker als die Zölle anzuheben, insbesondere wenn es keine Alternativen zu den Produkten gibt und die Unternehmen über eine gewisse Marktmacht verfügen.

„Angesichts der volatilen Lage sind seriöse Prognosen, wie sich die Situation in Zukunft entwickeln wird, derzeit aber nicht zu treffen“, sagen beide Experten und verweisen auf US-Quellen, um dem irgendwie näherzukommen zu verstehen, was Donald Trump eigentlich plane.

Während andere Medien, Startup-Blogs, Plattformen und auch österreichische Founder darüber spekulieren, ob ein „Masterplan“ hinter Trumps Aktionen dahinter steht oder seine Taten einfach einem impulsiven Ego ohne jegliche Überlegung folgen, wird der US-Präsident bei CNBC folgendermaßen beschrieben und zitiert: „Trump sagte, er habe die Verhängung höherer Zölle gegen viele Länder pausiert, weil die Leute „ein bisschen aufgeregt waren“. „Nun, ich dachte, dass die Leute ein bisschen aus der Reihe tanzen. Sie wurden ein bisschen aufgeregt, ein bisschen ängstlich (…) denn wir haben eine große Aufgabe zu erledigen. Kein anderer Präsident hätte getan, was ich getan habe. Kein anderer Präsident. Und es musste getan werden. Man muss in der Politik flexibel sein“.

CNN schrieb indes: „Kurz nach der Ankündigung sagte Finanzminister Scott Bessent, die Pause sei die ganze Zeit Teil seiner Strategie gewesen. Trump hatte großen Mut, den Kurs bis zu diesem Moment zu halten.“

Infopoint zu Zöllen

Wie der „nächste Kurs“ innerhalb dieser 90-Tage-Frist oder danach aussehen mag und wie man politisch oder ökonomisch reagieren soll, lässt sich mit großer Gewissheit aktuell nicht sagen. Man weiß aber, dass sich österreichische Exportfirmen bereits seit Monaten intensiv auf die US-Zölle vorbereiten und weiter an individuellen Lösungen arbeiten. Sie möchten sich angesichts der weiterhin sehr unsicheren Lage derzeit jedoch nicht öffentlich dazu äußern. Abwarten und Beobachten als Credo. Für alle Fälle und alle betroffenen Unternehmen wurde von der „Austrian Trade Commission“ ein Infopoint zum Thema US-Zölle eingerichtet.

Deine ungelesenen Artikel:
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

US-Zölle: Exportfirmen haben sich vorbereitet und beobachten die unsichere Lage