01.08.2022

US-Startup versucht sich als Krypto-Prophet mit CIA-Technik

CryptoViewing ist ein US-Startup, das sich auf das "Gefühl" vom CEO und anderen firmeninternen "Sehern" verlässt und seine "Krypto-Einsichten" an Subscriber verkauft.
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(c) Stock.Adobe/vetre - Der Gründer "fühlt", ob Kryptowährung "gut gemeint" oder Betrug ist.

Nostradamus, das Orakel von Delphi, Wetterfrösche – seit Ewigkeiten versucht der Mensch einen Blick in die Zukunft zu werfen. In heutigen Zeiten meist wissenschaftlicher Natur, mancherorts weniger auf Forschung basierend. Ein US-Startup namens CryptoViewing hat es sich zur Aufgabe gemacht, auf Bitcoin und Co. zu starren und seinen Usern Prognosen darüber zu verkaufen, was mit verschiedenen Kryptowährungen in der Zukunft passieren könnte.

CryptoViewing wird zu Remote Viewing

Dabei bedient sich das Startup einer umstrittenen Methode der „Hellseherei“ – berühmt geworden durch die CIA – zur Bewertung von Kryptowährungen. Anders genannt: „Remote Viewing“.

Die Idee dahinter ist, dem „Hellsehen“ eine gewisse wissenschaftliche Art zu verleihen und wurde von der US-Regierung im letzten Jahrhundert mehr als zwei Jahrzehnte lang getestet. Genauer, ob „übersinnliche“ Fähigkeiten zur Spionage im Kalten Krieg eingesetzt werden können.

Remote Viewing ist eine Technik, die nach recht strengen Protokollen durchgeführt werden muss und an der mindestens zwei Personen – ein „Sender“ und ein „Betrachter“ – beteiligt sein müssen, die sich an unterschiedlichen Orten befinden.

Erklärung der CIA-Technik

Der „Sender“ ist dafür verantwortlich, ein „Ziel“ (in diesem Fall: Kryptowährung) zu identifizieren und zu versuchen, dem Betrachter telepathisch Details über dieses Ziel zu übermitteln (Dinge wie den CEO des Krypto-Projekts und sein Logo).

Der „Betrachter“ versucht dann, Details über dieses Ziel wahrzunehmen und sie aufzuschreiben oder zu zeichnen. Nach Beendigung der Sitzung wird das Ziel dem Betrachter offenbart und die Genauigkeit der Notizen wird bewertet.

Im Fall von CryptoViewing versucht Gründer Daz Smith (das Startup verfügt über fünf weitere „Seher“) zuerst, Details wie den CEO und das Logo zu notieren, und dann zu erkennen, ob er dem Projekt positiv oder negativ gegenübersteht.

Subtil und fast nicht wahrnehmbar

„Ich gehe im Wesentlichen in mich, um die Informationen zu erhalten. Es sind sehr subtile, fast nicht wahrnehmbare Gefühle in mir selbst. In 90 Prozent der Fälle handelt es sich also nicht um visuelle Eindrücke, sondern um Gefühle, die wirklich aus dem Innersten des Menschen kommen“, erklärte er der Plattform Sifted.

Der Gründer behauptet, dass er in etwa 70 Prozent der Fälle die Details des CEO und des Logos einer Kryprowährung genau wiedergeben kann.

Was die Genauigkeit der positiven oder negativen Stimmung rund um eine Währung angeht, so betont er, dass die Informationen, die er durch Remote Viewing erhält, immer nur ein Teil seines Entscheidungsprozesses sind und dass er immer seine eigenen Nachforschungen anstellt.

CryptoViewing keine Finanzberatung

Abgesehen davon sagt Smith, dass er mit seinen Krypto-Investitionen derzeit einen Gewinn von rund 350 Prozent erzielt hat (vor dem Crash 700 Prozent). Allerdings warnt er selbst davor, sich gänzlich auf seine Prophezeiungen zu verlassen.

„Wir geben nur Informationen, es ist keine Finanzberatung. Man braucht mehrere Informationsquellen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können“, so seine Aussage gegenüber Sifted

Betrug oder mit „guten Absichten“?

Smith glaubt, dass Remote Viewing ihm eine Möglichkeit bietet, zu erkennen, ob es sich bei einem Krypto-Projekt um einen Betrug handelt, der ins Leere läuft, oder um ein legitimes Projekt, das von guten Absichten getragen wird.

Aktuell zahlen 2.000 Abonnenten zwischen neun und 85,50 Euro pro Monat für die Krypto-Hellseherei des Startups.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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