13.03.2024

Upway: Pariser E-Bike-Startup startet in Österreich

Upway aus Paris betritt den österreichischen Markt. Und möchte mit seiner Bike-Plattform E-Räder durch Wiederverwertung erschwinglicher machen.
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(c) Upway/Roman Petit - Upway wurde 2021 von Toussaint Wattinne (rechts) und Stéphane Ficaja in Paris gegründet.

Der Markt der E-Bikes boomt. Bereits jedes zweite in Österreich gekaufte Fahrrad ist ein E-Bike, in Ziffern sind das laut Statista jährlich über 246.000 (Stand 2022) elektrische Drahtesel. Insgesamt fahren derzeit rund 1,1 Millionen E-Bikes auf Österreichs Straßen. Stieg von 2022 auf 2023 der Markt der Fahrräder um 3,2 Prozent, wuchs das E-Bike-Segment um elf Prozent. Mit diesen Zahlen hierzulande verwundert es nicht, dass die Republik ein beliebter Zielmarkt in diesem Segment ist. Deswegen startet nun mit Upway hierzulande ein Unternehmen aus Paris, das refurbished E-Bikes verkauft und direkt nach Hause liefert.

Upway-Founder: „Österreich ist Vorreiter“

„Der Markteintritt in Österreich ist für uns eine ganz besondere Sache: Österreich ist Vorreiter, ein Land der Radfahrer:innen und Mountainbiker:innen, einerseits geprägt von einem hohen Umweltbewusstsein, andererseits bietet die Landschaft nahezu ideale Voraussetzungen für die Freude an der Bewegung in der Natur“, sagt Toussaint Wattinne, einer der Founder von Upway, der das Unternehmen gemeinsam mit Stéphane Ficaja gegründet hat.

Der Claim des französischen Startups lautet, dass im Gegensatz zu anderen Plattformen, die sich auf die Vermittlung von Käufer und Verkäufer spezialisiert haben und keine Produktgarantien übernehmen, bei Upway jedes E-Bike von einem professionellen Fahrradmechaniker:innen-Team nach einem standardisierten 20-Punkte Wartungsplan überarbeitet werde. Dieses Qualitätsmanagement reiche allumfassend von der Batterie bis zur Klingel und stelle sicher, dass jedes E-Bike so neuwertig wie möglich sei.

Keine Produktfotos

In einer eigenen Fotostation wird das zum Verkauf angebotene E-Bike fotografiert, sodass man kein Produktfoto des Herstellers sieht, sondern genau jenes Bike, das man kaufen möchte. Inklusive filterbarer Suchkriterien wie Körpergröße, Marke, Art, Rahmenform, Kilometerleistung und Preis. Die Zustellung erfolgt in drei bis sieben Werktagen bis vor die Haustüre.

Bei Upway auch Verkauf möglich

Derzeit sind beim französischen Startup E-Bikes, E-Mountainbikes und Lastenräder im Angebot. Zudem gibt es die Möglichkeit, auf der Plattform sein E-Bike zu verkaufen. Mittels Fragebogen kann man das Fahrrad online begutachten lassen und erhält einen Preisvorschlag. Ist man einverstanden, wird das Rad kostenlos abgeholt.

Derzeit sind die wiederaufbereiteten E-Bikes von Upway in Frankreich, Deutschland, Belgien, den Niederlanden, in den USA und seit 12. März 2024 auch in Österreich erhältlich.

„Wir haben die Vision“, sagt Wattinne, „Elektrofahrräder einerseits erschwinglicher zu machen und andererseits die Lebensdauer jedes einzelnen Fahrrads zu verlängern, um einen Beitrag dazu zu leisten, Mobilität nachhaltiger zu gestalten.“

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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