13.03.2024

Upway: Pariser E-Bike-Startup startet in Österreich

Upway aus Paris betritt den österreichischen Markt. Und möchte mit seiner Bike-Plattform E-Räder durch Wiederverwertung erschwinglicher machen.
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(c) Upway/Roman Petit - Upway wurde 2021 von Toussaint Wattinne (rechts) und Stéphane Ficaja in Paris gegründet.

Der Markt der E-Bikes boomt. Bereits jedes zweite in Österreich gekaufte Fahrrad ist ein E-Bike, in Ziffern sind das laut Statista jährlich über 246.000 (Stand 2022) elektrische Drahtesel. Insgesamt fahren derzeit rund 1,1 Millionen E-Bikes auf Österreichs Straßen. Stieg von 2022 auf 2023 der Markt der Fahrräder um 3,2 Prozent, wuchs das E-Bike-Segment um elf Prozent. Mit diesen Zahlen hierzulande verwundert es nicht, dass die Republik ein beliebter Zielmarkt in diesem Segment ist. Deswegen startet nun mit Upway hierzulande ein Unternehmen aus Paris, das refurbished E-Bikes verkauft und direkt nach Hause liefert.

Upway-Founder: „Österreich ist Vorreiter“

„Der Markteintritt in Österreich ist für uns eine ganz besondere Sache: Österreich ist Vorreiter, ein Land der Radfahrer:innen und Mountainbiker:innen, einerseits geprägt von einem hohen Umweltbewusstsein, andererseits bietet die Landschaft nahezu ideale Voraussetzungen für die Freude an der Bewegung in der Natur“, sagt Toussaint Wattinne, einer der Founder von Upway, der das Unternehmen gemeinsam mit Stéphane Ficaja gegründet hat.

Der Claim des französischen Startups lautet, dass im Gegensatz zu anderen Plattformen, die sich auf die Vermittlung von Käufer und Verkäufer spezialisiert haben und keine Produktgarantien übernehmen, bei Upway jedes E-Bike von einem professionellen Fahrradmechaniker:innen-Team nach einem standardisierten 20-Punkte Wartungsplan überarbeitet werde. Dieses Qualitätsmanagement reiche allumfassend von der Batterie bis zur Klingel und stelle sicher, dass jedes E-Bike so neuwertig wie möglich sei.

Keine Produktfotos

In einer eigenen Fotostation wird das zum Verkauf angebotene E-Bike fotografiert, sodass man kein Produktfoto des Herstellers sieht, sondern genau jenes Bike, das man kaufen möchte. Inklusive filterbarer Suchkriterien wie Körpergröße, Marke, Art, Rahmenform, Kilometerleistung und Preis. Die Zustellung erfolgt in drei bis sieben Werktagen bis vor die Haustüre.

Bei Upway auch Verkauf möglich

Derzeit sind beim französischen Startup E-Bikes, E-Mountainbikes und Lastenräder im Angebot. Zudem gibt es die Möglichkeit, auf der Plattform sein E-Bike zu verkaufen. Mittels Fragebogen kann man das Fahrrad online begutachten lassen und erhält einen Preisvorschlag. Ist man einverstanden, wird das Rad kostenlos abgeholt.

Derzeit sind die wiederaufbereiteten E-Bikes von Upway in Frankreich, Deutschland, Belgien, den Niederlanden, in den USA und seit 12. März 2024 auch in Österreich erhältlich.

„Wir haben die Vision“, sagt Wattinne, „Elektrofahrräder einerseits erschwinglicher zu machen und andererseits die Lebensdauer jedes einzelnen Fahrrads zu verlängern, um einen Beitrag dazu zu leisten, Mobilität nachhaltiger zu gestalten.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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