02.11.2023

UpSurfDown: Wiener Startup entwickelt Doppelkanal für das Surfen in der Stadt

Das Wiener Startup UpSurfDown möchte die Stadt zum Strand machen - und das gleich doppelt. Derzeit wird ein Pilotprojekt entwickelt, mit dem es möglich sein soll, stehende Wellen in gleich zwei Kanälen zu besurfen.
/artikel/upsurfdown
(c) UpSurfDown GmbH

Wer gerne surft, zieht in Österreich den Kürzeren. Die nächsten Surfspots sind mit einer langen Anreise verbunden, und auch dort ist der Surfspaß meist abhängig von den Jahreszeiten. Eine Alternative dafür: Stehende Wellen. Mit kontrolliert erzeugten Wellen in einer eigenen Anlage können auch surfbegeisterte Menschen Wellen reiten, die nicht in unmittelbarer Nähe von geeigneten Stränden wohnen. Dieses Konzept hat auch Stefan Stockinger durchschaut. 2020 gründete er mit UpSurfDown sein eigenes Surf-Startup – inklusive Patent für seinen neu entwickelten Doppelkanal.

Doppelte Surfkapazität mit geringem Mehraufwand

Surfen stehender Wellen ist an sich keine Neuheit – in Wien bietet etwa CityWave bereits stationäres Surfen an. Üblicherweise gibt es hier eine surfbare Welle, die durch unterirdische Zirkulation aufrechterhalten wird. Stockinger entwickelte in Kooperation mit der TU Wien jedoch ein zweikanäliges Modell: Das Wasser werde auf fünf Meter hinaufgepumpt, fließe dann in den ersten Kanal, wo eine Welle erzeugt wird. Danach geht es um die Kurve in einen zweiten, parallelen Kanal, der jedoch tiefer liegt – auch dort entsteht eine Welle. „So haben wir doppelte Surfkapazitäten mit nur 15% mehr Energieverbrauch“, so Stockinger im Interview mit brutkasten.

Eigentlich kommt der Gründer vom Fallschirmspringen: „Ich habe Kontingente für Windkanäle vermarktet, und habe die Nachteile von Beton- und Stahlbau bemerkt. Ich habe mir gedacht, mit einer Surfwelle muss das einfacher funktionieren.“ Vor sieben Jahren pitchte er Boris Huber, dem Institutsleiter vom Wasserbaulabor der TU Wien, ein Modell für seine Idee. Mit mehreren Versuchen hat sich das Duo an eine Machbarkeit herangetastet. „Wir sind dieses Modell dann schlussendlich erfolgreich gesurft.“ Mit den gewonnenen Ergebnissen entstehe derzeit ein Pilotprojekt.

Kanadischer Konzern an Upsurfdown interessiert

Einige Business Angels sind bereits an Bord – etwa eine Rechtsanwältin, eine Finanzmanagerin, und ein Angel aus dem Marketingbereich. Das Patent für den Doppelkanal ist in zehn Ländern angemeldet, unter anderem in den USA und in Kanada: „Ein kanadischer Wasserparkkonzern interessiert sich für unser Unternehmen. Das Pilotprojekt möchte ich jedoch inzwischen in Oberösterreich oder Wien aufsetzen.“

Konkret stellt sich Stockinger eine mögliche Zweiteilung der Kanäle vor – ein Kanal, der „regulär“ kommerziell betrieben wird, und ein mögliches „Athletencenter“, eine Surfschule. „Das würde mir sehr viel Spaß machen, dieses Athletencenter aufzubauen und Surfer zu promoten und zu pushen, dass sie international Competitions gewinnen können“, so Stockinger abschließend.


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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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