28.02.2020

Unternehmenskrise: Diese Gefahren drohen Gründern bei roten Zahlen

Verluste sind bei Startups in der Wachstumsphase der Normalfall - doch es ist Vorsicht geboten. Im Gastbeitrag erklären Lisa Urbas und Philip Rosenauer von PHH Rechtsanwälte, wie rote Zahlen zur Haftungs-Gefahr für die Gründer werden können und was aus rechtlicher Sicht zu bedenken ist.
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Verluste im Startup können zur Unternehmenskrise führen - das ist rechtlich zu bedenken
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Die Superstars der internationalen Startup-Szene liegen nicht selten im Fokus ambivalenter Berichterstattung. Als Aushängeschilder moderner Erfolgsgeschichten sind sie allgemein bekannt. Gleichzeitig geben sie immer wieder Anlass für Schlagzeilen über horrende Verluste. Wie passt das zusammen? Stellen Verluste für Startups, insbesondere im Stadium der ersten Jahre nach ihrer Gründung, gar keine wesentliche Gefahr dar? Und welche rechtlichen Konsequenzen drohen Gründern, wenn das Startup tatsächlich in die Unternehmenskrise schlittert?

+++ „Zu hohe Bewertung“ – ein österreichischer Denkfehler +++

Startup-Verluste: Strikte rechtliche Spielregeln

Die Frage, wie ernst Verluste von Startups tatsächlich zu nehmen sind, liegt aus rechtlicher Sicht auf der Hand. Vor allem von Foundern, in deren Funktion als Geschäftsführer einer GmbH, wird in diesem Kontext ein nicht zu unterschätzendes Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt gefordert. Aus gesellschaftsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht gibt es strikt zu beachtende Spielregeln beim Umgang mit den unterschiedlichen Stadien der Unternehmenskrise, um eine potentielle persönliche Haftung zu vermeiden.

Wenn das Glas halbleer ist…

Die Geschäftsführer sind angehalten, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets im Auge zu behalten und im Anlassfall umgehend zu reagieren. Sie dürfen sich insbesondere nicht damit abgeben, nur einmal jährlich, bei Vorliegen des Jahresabschlusses, die finanzielle Situation einzuschätzen und zB. über das Erfordernis einer Befassung der Gesellschafter zu entscheiden. Es ist daher empfehlenswert, regelmäßige (etwa monatlich) Soll-Ist-Vergleiche vorzunehmen.

Erste Phase der Unternehmenskrise: Informieren, sonst droht Haftung

In der ersten Phase der Unternehmenskrise sind die Gesellschafter – als Geldgeber der GmbH zuständig für die Innenfinanzierung (Pendant zur Außenfinanzierung durch Dritte) – bei einem Verlust der Hälfte des Stammkapitals durch Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung von den Geschäftsführern zu informieren. Die Geschäftsführer haben in dieser Einberufung den Gesellschaftern bereits Strategien zum Umgang mit der Krise vorzuschlagen (zB. die Vornahme einer Kapitalerhöhung). Den Gesellschaftern soll es hierdurch ermöglicht werden, nötige Schritte zur Krisenbewältigung zu identifizieren und deren Umsetzung zu beschließen. Hat das Verabsäumen der rechtzeitigen Einberufung der Generalversammlung einen Schaden zur Folge, trifft die Geschäftsführer eine potentielle Haftung gegenüber der Gesellschaft.

Drohende Insolvenz rechtzeitig erkennen

Um die Gefahr einer drohenden Insolvenz rechtzeitig zu erkennen und dem damit einhergehenden Haftungsrisiko angemessen entgegenwirken zu können, sollten Geschäftsführer konstant die finanzielle Lage des Unternehmens auf Basis der errechneten Eigenmittelquote und der fiktiven Schuldentilgungsdauer kontrollieren.

Zweite Phase der Unternehmenskrise: Reorganisationsverfahren nötig?

Werden diese Kennzahlen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz überschritten, ist dies ein Alarmzeichen, welches den Gesellschaftern unmittelbaren Handlungsbedarf zur Abwehr einer drohenden Insolvenz anzeigt. Die Berechnung der Kennzahlen wird jedenfalls durch den Abschlussprüfer im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommen. Liegt die Eigenmittelquote eines Unternehmens unter 8 Prozent und beträgt die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre, so wird von Gesetzes wegen ein Reorganisationsbedarf als zweite Phase der Unternehmenskrise vorgesehen. Die Geschäftsführer haben diesfalls, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Generalversammlung, die Möglichkeit, einen Antrag auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beim jeweils zuständigen Gericht einzubringen.

Entweder Geschäftsführer oder Gesellschafter können haften

Sehen Geschäftsführer von der Einleitung des Reorganisationsverfahrens ab, obwohl diese angezeigt gewesen wäre, kann dies haftungsrechtliche Konsequenzen für sie haben, wenn es in den folgenden zwei Jahren zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kommt. Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft dann jeweils persönlich im Ausmaß von bis zu 100.000 Euro für jene Verbindlichkeiten, die nicht von der Insolvenzmasse gedeckt sind. Zu einer Haftung der Geschäftsführer kommt es insbesondere nicht in Fällen, in denen die Reorganisation aufgrund der Ablehnung durch den Aufsichtsrat oder die Generalversammlung unterblieben ist. Hat zB. die Generalversammlung die Weisung erteilt, das Reorganisationsverfahren nicht einzuleiten, haften anstelle der Geschäftsführer die Gesellschafter jeweils persönlich im Ausmaß von bis zu 100.000 Euro.

Dritte Phase der Unternehmenskrise: Worst Case Insolvenz

Spätestens, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, haben bei den Geschäftsführern die Alarmglocken zu schrillen. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, befindet sich die Gesellschaft in der dritten/letzten Phase der Unternehmenskrise. Dann sind die Geschäftsführer verpflichtet, umgehend (spätestens jedoch nach sechzig Tagen) einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit vs. Zahlungsstockung

Ob eine Gesellschaft zahlungsunfähig ist, wird im Allgemeinen im Zuge einer Gesamtbetrachtung beurteilt. Hat die Gesellschaft nicht ausreichend liquide Mittel, um ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und ist sie voraussichtlich auch nicht in der Lage dazu, diese Mittel innerhalb absehbarer Zeit zu beschaffen, wird ihre Zahlungsunfähigkeit bejaht. Können über 5 Prozent der fälligen Schulden von der Gesellschaft nicht beglichen werden, wird nach der Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sein. Davon abzugrenzen sind lediglich kurzfristige Zahlungsstockungen (maximal 3-5 Monate). Das Austarieren der Schwelle zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung ist essentiell.

Fortbestandsprognose als entscheidendes Kriterium

Ungeachtet der Zahlungsfähigkeit, gilt die Gesellschaft bei Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung und einer negativen Fortbestandsprognose als überschuldet. Vor allem die Fortbestandsprognose, als dynamisches Merkmal, ist häufig das entscheidende Kriterium für oder gegen eine Überschuldung und somit eine Insolvenzantragspflicht. Unter der Fortbestandsprognose werden im Wesentlichen die Analyse der Verlustursachen, ein Finanzplan und die Zukunftsaussichten der Gesellschaft unter Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zahlungsunfähigkeit zusammengefasst. Solange eine positive Unternehmensentwicklung antizipiert werden kann (in einem Beobachtungszeitraum von etwa zwei bis drei Jahren ist die Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Zahlungsfähigkeit sowie bis zum Ende des Zeitraums die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes oder zumindest eines Turnaround maßgeblich), fehlt es an der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung.

In diesen Fällen haften die Geschäftsführer persönlich

Zögern die Geschäftsführer die Antragstellung schuldhaft hinaus, verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der GmbH in der Regel noch weiter. Dies hat zur Folge, dass sich die den Gläubigern im späteren Insolvenzverfahren zuzusprechende Insolvenzquote verringert. Für den hierdurch entstehenden sogenannten Quotenschaden müssen die Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern mit ihrem persönlichen Vermögen einstehen. Geht die GmbH zu einem Zeitpunkt neue Verbindlichkeiten ein, zu dem ein sorgfältiger Geschäftsführer bereits die Insolvenzeröffnung beantragt hätte, so haften die Geschäftsführer den neu hinzutretenden Gläubigern ebenso persönlich.

Haben die Geschäftsführer durch kridaträchtiges Handeln die Zahlungsunfähigkeit der GmbH selbst grob fahrlässig herbeigeführt, weil sie etwa trotz wirtschaftlich kritischer Lage der GmbH wirtschaftlich nicht vertretbare Investitionen tätigen, so droht ihnen hierfür sogar eine strafrechtliche Verurteilung.

To cut it short – Unternehmenskrise im Startup

Schlittert eine Gesellschaft nach und nach in die Unternehmenskrise, so läuft ein Founder (vor allem in seiner Funktion als Geschäftsführer) nicht nur Gefahr einer persönlichen zivilrechtlichen Schadenersatzhaftung, sondern sind auch strafrechtliche Konsequenzen, beispielsweise bei grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, relevant. Dass so manche Startups trotz tiefroter Zahlen an ihrem Erfolgskurs festhalten, liegt in aller Regel an einer positiven Fortbestehensprognose, die eine lebens- und ertragsfähige Zukunft für das Unternehmen prophezeit und somit den Worst Case einer Insolvenz abwendet.

Um sowohl zivil- als auch strafrechtlichen Haftungen vorzubeugen, haben Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage der GmbH stets zu überwachen und im Krisenfall rechtzeitig zu reagieren. Vor allem auch aufgrund des steigenden persönlichen Haftungsrisikos in den einzelnen Phasen der Unternehmenskrise sollten Founder (als Geschäftsführer) eine rechtzeitige Abstimmung mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater bedenken.


Zu den Autoren

Dr. Philip Rosenauer, LL.M., ist Rechtsanwalt bei PHH Rechtsanwälte und Experte für Gesellschaftsrecht, M&A, Kapitalmarkt (capital market coach für den direct market plus der Wiener Börse) und Startups sowie Investoren.

Mag. Lisa Urbas ist Rechtsanwaltsanwärterin bei PHH Rechtsanwälte. Ihr Schwerpunkt liegt in den Bereichen Konfliktlösung und Verfahrensmanagement (Vertretung in Zivil- und Strafverfahren vor ordentlichen Gerichten).

Über PHH Rechtsanwälte

PHH Rechtsanwälte in Wien ist eine der Top-Anwaltskanzleien für Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Österreich. Seit ihrer Gründung 2001 ist die Kanzlei stetig gewachsen und wurde international mehrfach ausgezeichnet, zuletzt mit einer Nominierung zur Kanzlei des Jahres Österreich. Die neun PHH-Partner und mehr als 70 Mitarbeiter arbeiten in Experten-Clustern, die von M&A über Prozessführung, Bank- und Finanzrecht bis hin zu Wirtschaftsstrafrecht reichen. PHH Rechtsanwälte steht für persönliche und kompetente Beratung, Loyalität ihren Kunden gegenüber und kreative Lösungsansätze.

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Der autonome Bus der Marke Otokar | © ÖBB / Daniel Willinger
Der autonome Bus der Marke Otokar | © ÖBB / Daniel Willinger

In einigen US-amerikanischen und chinesischen Städten gehören Robotaxis bekanntlich längst zum Stadtbild. In Österreich verläuft die Verbreitung des autonomen Fahrens, wie so viele andere Dinge, langsamer. Bereits seit 2017 etwa arbeitet die Initiative SURAAA im Kärntner Pörtschach mit autonomen Kleinbussen (brutkasten berichtete). 2019 starteten die Wiener Linien einen mehrjährigen Testbetrieb autonomer Kleinbusse in der Seestadt Aspern (brutkasten berichtete), beendeten das Projekt aber nach der Testphase. Zu einem größeren Rollout kam es bislang nicht.

100 autonome Busse in zwei Jahren

Doch das soll sich jetzt ändern. Bei einem Termin am Westbahnhof, über den mehrere Medien berichteten, legten unter anderem Infrastrukturminister Peter Hanke, ÖBB-Chef Andreas Matthä und Kerem Erman vom türkischen Mobilitäts-Unternehmen Otokar einen Rollout-Plan dar, der erstmals über Testphasen bzw. stark eingegrenzte Projekte hinausgeht.

Demnach sollen bereits in zwei Jahren bis zu 100 autonom fahrende Busse von Otokar für ÖBB Postbus etwa im Vorarlberger Rheintal oder im oberösterreichischen Zentralraum unterwegs sein. In der spanischen Hauptstadt Madrid befinden sich die „e-Centro“-Busse des türkischen Anbieters, die Platz für bis zu 32 Fahrgäste bieten, bereits im regulären Einsatz.

Gesetze müssen erst angepasst werden

Begleitend soll die heimische Gesetzeslage ab September schrittweise angepasst werden, damit in zwei Jahren dann auch Fahrten ohne die aktuell noch obligatorischen Sicherheitsfahrer:innen (Anm. d. Red.: die das Konzept ad absurdum führen) rechtlich möglich sind. Dabei räumt Minister Hanke, wie die „Kronen Zeitung“ berichtet, ein: „Es wird dauern, bis die Bevölkerung diesen Fahrzeugen vertraut. Aber wir wollen zum Regelbetrieb, und nicht nur mit einem Bus, sondern mit einer Flotte.“

Vom ersten Test in Alpbach in den Rollout

Doch nun wird – wie sollte es anders sein – zuerst einmal getestet. Und der erste Test erfolgt in ländlicher, aber durchaus prominenter Umgebung: beim Europäischen Forum Alpbach. Dort wird der Testbetrieb in kleinem Ausmaß auf einer definierten Strecke stattfinden. Unter Bedingungen, die den später geplanten Einsatzbedingungen deutlich näher kommen, findet dann der nächste Testlauf statt. Nach dem Forum Alpbach zieht der Bus weiter in den Industriepark „Campus Wolfurt“ im Bezirk Bregenz in Vorarlberg. Dort wird er dann Campus und S-Bahn verbinden.

Die langfristige Vision ist auch bereits skizziert. Verläuft der oben beschriebene Rollout in den kommenden zwei Jahren nach Plan, soll eine flächendeckende Ausbreitung folgen. Letztlich will man Öffi-unterversorgte ländliche Regionen, wo, wie Hanke es ausdrückt, „keine U-Bahn mehr hinkommt, wo der Bus nicht mehr so groß sein muss“ in ganz Österreich abdecken.

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Unternehmenskrise: Diese Gefahren drohen Gründern bei roten Zahlen

  • Verluste sind bei Startups in der Wachstumsphase der Normalfall, rechtlich ist aber einiges zu bedenken, damit Gründer im Worst Case nicht haften müssen.
  • In der ersten Phase einer Unternehmenskrise sind die Gesellschafter – als Geldgeber der GmbH zuständig für die Innenfinanzierung – bei einem Verlust der Hälfte des Stammkapitals durch Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung von den Geschäftsführern zu informieren.
  • Liegt die Eigenmittelquote eines Unternehmens unter 8 Prozent und beträgt die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre, so wird von Gesetzes wegen ein Reorganisationsbedarf als zweite Phase der Unternehmenskrise vorgesehen.
  • Spätestens, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, haben bei den Geschäftsführern die Alarmglocken zu schrillen.
  • Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, befindet sich die Gesellschaft in der dritten/letzten Phase der Unternehmenskrise.
  • Dann sind die Geschäftsführer verpflichtet, umgehend (spätestens jedoch nach sechzig Tagen) einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.

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