22.03.2022

So können Unternehmen Ukraine-Spenden steuerlich absetzen

Geld- und Sachspenden an die Ukraine können steuerlich abgesetzt werden. Die Expert:innen der Unternehmensberatung BDO erklären, wie es geht.
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Ukraine Kiew Steuern
Geld- und Sachspenden können steuerlich abgesetzt werden. | © Stockfotos-MG - fotolia.com & Adobe Stock

Der Ukraine-Krieg ließ in den letzten Wochen kaum eine Österreicher:in kalt. Mehrere Hilfsorganisationen sammeln fleißig Hilfsgelder und Sachspenden. Auch zahlreiche Unternehmen helfen mit – darunter viele Startups. Spenden  können in Österreich von der Steuer abgesetzt werden. Worauf man dabei achten muss, erklären die Expert:innen der Unternehmensberatung BDO-Österreich.

Geld- und Sachspenden werden als Betriebsausgaben klassifiziert

Geldspenden und Güter-Lieferungen der letzten Wochen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, heißt es von der BDO. Die Hilfeleistungen seien in Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen – die jüngsten kriegerischen Ereignisse und die ukrainische Flüchtlingskatastrophe zählen somit dazu – als abzugsfähiger Werbeaufwand ohne betragliche Obergrenze von der Einkommenssteuer befreit. 

Dafür müssen die Geld- und Sachspenden für das Unternehmen als werbewirksam gelten, erklärt die BDO weiter. Als Bestätigung für die getätigten Spenden seien mediale Berichterstattungen, Aussendungen an Kund:innen oder Spenden-Hinweise auf der Unternehmenshomepage genügend. “Mögliche Empfänger:innen müssen direkt von der ursächlichen Katastrophe betroffen sein oder in diesem Kontext helfen, sodass Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer:innen oder auch andere Familien bzw. Einzelpersonen infrage kommen” erklären die BDO-Expert:innen.

Hilfslieferungen an Katastrophengebiete und Hilfsorganisationen

Unternehmer:innen können zudem ihre Hilfslieferungen ins Ausland von der Umsatzsteuer befreien, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: 

  • Der Zielort der Hilfslieferung muss in einem der Staaten liegen, die in der Verordnung des BMF für Hilfsgüter-Lieferungen gelistet sind.
  • Ein Nachweis über den ordnungsgemäßen Transport an das Zielort muss vorliegen.
  • Die Hilfslieferung muss, bevor sie getätigt wird, an das Finanzamt gemeldet werden.

“Die Lieferung muss dabei nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische karitative Organisation gehen, die ein Hilfsprogramm betreibt, das die Hilfeleistung vor Ort im genannten Staat bezweckt”, erklären die BDO-Spezialist:innen. Als ordnungsgemäßer Transport werde auch die Übergabe an Hilfsorganisationen, die mit den gesammelten Hilfeleistungen den Zielort anstreben, anerkannt. 

Bis zu zehn Prozent des Gewinns als Spende an begünstigte Einrichtungen abzugsfähig

“Spenden zur Verfolgung bestimmter begünstigter Zwecke an begünstigte Einrichtungen sind bei Unternehmen als Betriebsausgaben bis zur Höhe von zehn Prozent ihres Gewinns abzugsfähig”, so die BDO. 

Mit Bezug auf den Ukraine-Krieg zählen alle Empfänger:innen und Organisationen als begünstigt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spenden-Begünstigungsbescheid verfügen, erklären die Expert:innen. Zudem sei eine Listung als begünstigte Organisation auf der BMF-Website erforderlich, in diesem Fall aber keine Werbewirksamkeit der Zuwendung. 

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© Edward Jenner

Ziel der neuen Initiative ist es, EU-prämierte Innovationsvorhaben schneller in die Praxis umzusetzen und strategische Schlüsseltechnologien am Standort Österreich zu stärken.

Dafür übernimmt Österreich künftig direkt die europäische Projektbewertung für ausgewählte Vorhaben. Da eine zusätzliche nationale Fachbegutachtung entfällt, soll der Prozess beschleunigt und der bürokratische Aufwand für Forschende und Gründerinnen sowie Gründer minimiert werden. Das Programm orientiert sich an den Kernzielen der nationalen Industriestrategie 2035, die eine Erhöhung der technologischen Souveränität sowie der wirtschaftlichen Resilienz vorsieht.

Zwei Förderschienen für Startups und Forschung

Das neue Instrument unterteilt sich in zwei spezifische Linien, die unterschiedliche Entwicklungsphasen abdecken:

  • „ERC Proof of Concept Seal of Excellence“: Diese Linie unterstützt die wirtschaftliche Verwertung von bereits vorliegenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen. Hierfür wird ein nicht rückzahlbarer Pauschalbetrag von 150.000 Euro pro Projekt vergeben.
  • „EIC Accelerator Seal of Excellence“: Diese Schiene richtet sich gezielt an österreichische Startups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit hochgradig innovativen, skalierbaren Projekten. Die Förderung deckt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Projektkosten ab, wobei die Maximalsumme bei 2,5 Millionen Euro pro Projekt liegt.

Schlanke Abwicklung in der Pilotphase

Die FFG setzt das Programm zunächst im Rahmen einer Pilotphase um. Um die administrativen Hürden so gering wie möglich zu halten, kommt eine sogenannte „Lump-Sum-Logik“ zum Einsatz. Als Grundlage für den pauschalierten Zuschuss dient dabei direkt der bereits positiv bewertete Horizon-Europe-Antrag.

Laut FFG-Geschäftsführerin Henrietta Egerth soll dieses Verfahren den bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren. Dadurch könnten sich die Beteiligten stärker auf die eigentliche Verwertung und die Marktwirkung ihrer Innovationen konzentrieren.

Auch von politischer Seite wird die Initiative unterstützt: Innovationsminister Peter Hanke erklärte: „Mit der neuen Seal of Excellence-Förderung schaffen wir einen schnelleren und effizienteren Weg, um europäisch ausgezeichnete Spitzenforschung und Deep-Tech-Innovationen umzusetzen.“ Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer verwies zudem auf den globalen Wettbewerb um Schlüsseltechnologien. Hier sei mehr Tempo bei Innovationen notwendig, um den heimischen Standort nachhaltig abzusichern.

Die Einreichung ist ab sofort laufend über das digitale Portal „FFG eCall“ möglich. Einzige zwingende Voraussetzung für die Antragstellung bleibt das bereits verliehene EU-Exzellenzsiegel.

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