24.01.2018

UNIspotter: Wiener Startup startet Partnerschaft mit 256 US-Unis

Die App des Wiener Startups UNISpotter matcht Studien-Interessierte mit passenden Universitäten. Nun wurde das Angebot mit 256 Hochschulen in den USA massiv erweitert. Hauptmarkt bleibt vorerst trotzdem der DACH-Raum.
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UNISpotter: Das Team
(c) UNISpotter: Das Team

Das Prinzip des Wiener Startups UNISpotter ist schnell erklärt. Studieninteressierte machen in der App einige Angaben zu ihren Wünschen und Möglichkeiten für ihr künftiges Studium. Der Algorithmus der App stellt daraufhin eine Liste aller passenden Studiengänge mit Detailinformationen auf. Wird ein Studiengang gewählt, steht das UNISpotter-Team über die App, auf Facebook Messenger, Whatsapp, Skype, Email und am Telefon für eine weitere persönliche Beratung zum Bewerbungsprozess zur Verfügung.

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Nun insgesamt über 86.000 Studienprogramme auf UNISpotter

Bislang wurde die Liste aus einer Auswahl von rund 55.000 Studienprogrammen aus Österreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Irland getroffen. Nun verkündete UNISpotter Partnerschaften mit 256 US-Universitäten. Damit komme man nun insgesamt auf über 800 Unis und über 86.000 Studienprogramme, heißt es vom Wiener Startup. Ein guter Teil der neuen Partnerschaften wurden über eine Kooperation mit dem US-Anbieter University Study Inc. hergestellt. „Etwa 60 Prozent der US-Unis in unserem Portfolio kommen über dieses Unternehmen. Mit den restlichen 40 Prozent haben wir die Partnerschaft individuell vereinbart“, sagt UNISpotter-CMO Peter Andrew im Gespräch mit dem Brutkasten.

Zielmärkte: DACH-Raum und Indien

Trotz der Expansion des Angebots fokussiere man im Marketing vorerst weiter auf die Kernmärkte. „Unsere App steht zwar Kunden auf der ganzen Welt offen. Unsere Zielmärkte bleiben aber im Moment der DACH-Raum und Indien“, sagt Andrew. Das Angebot soll dagegen schon bald abermals erweitert werden. Noch für das erste Quartal 2018 ist bereits der Abschluss von Partnerschaften mit Universitäten in Australien und Kanada angekündigt.

Sieben Prozent User-Zuwachs pro Woche

Seine Umsätze generiert UNISpotter über Kommissionen der Universitäten, an die Studierende vermittelt werden. Für die User ist das Service kostenlos. Über die Höhe dieser Kommissionen wolle man keine Auskunft geben, sagt Andrew. „Soviel kann ich sagen: Sie variiert abhängig von Universität und Region“. Momentan betreue man jedenfalls über 500 Personen im Coaching-Prozess zur Bewerbung für das nächste Winter-Semester. In den vergangenen 16 Wochen habe man im Durchschnitt eine Steigerung der aktiven User von wöchentlich sieben Prozent verzeichnen können.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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