22.12.2025
REGELUNG

Umwandlung von virtuellen Anteilen in Startup-Mitarbeiterbeteiligung verlängert

Eine ursprünglich bis Ende dieses Jahres gültige Regelung wurde nun um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert. Doch nicht für alle Startups kommt die Umwandlung von virtuellen Anteilen in die Mitarbeiterbeteiligung infrage, wie auch die Experten von Ecovis betonen.
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Frau sitzt in einem hellen Raum vor dem Schreibtisch. Auf dem Tisch Geschirr. Es deutet auf ARbeiten zu Hause hin.
(c) Adobe Stock / pickselstock

Bald jährt es sich zum zweiten Mal: Anfang 2024 wurde zeitgleich mit dem Start der neuen Gesellschaftsform FlexCo auch eine neue Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung über „Unternehmenswertanteile“ in Österreich eingeführt.

Das „Dry Income“-Problem

Diese sollte ein entscheidendes Thema lösen: die sogenannte „Dry Income“-Problematik, also dass für die Übertragung von Unternehmensanteilen prinzipiell Steuern auf den „geldwerten Vorteil“ zu entrichten sind, obwohl kein tatsächliches Geld fließt. Mitarbeiter:innen müssten ohne die Regelung dafür bezahlen, dass sie Anteile bekommen, ohne eine Garantie zu haben, dass die Anteile später den erhofften Wert erreichen.

Virtuelle Anteile zur Verschiebung der Versteuerung

Vor Einführung der neuen Regelung mit Anfang 2024 behalfen sich Unternehmen daher mit unterschiedlichen Konstrukten, um eine Beteiligung am Unternehmen, bei der erst im Exit-Fall Steuern auf das dann tatsächlich fließende Geld anfallen, gleichsam zu simulieren. Die Rede ist hier von sogenannten „virtuellen Anteilen“ bzw. „Phantom Shares“.

Enge Voraussetzungen für „Unternehmenswertanteile“

Die neuen „Unternehmenswertanteile“ sollten das Thema für Startups dann lösen und regulär die Versteuerung zeitlich zu möglichen Exit schieben. Doch schon zu Beginn stand die Regelung in der Kritik – vor allem deshalb, weil aufgrund der Voraussetzungen nur eine eingeschränkte Gruppe an Startups die Möglichkeit nutzen kann.

Demnach müssen die Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter:innen haben, weniger als 40 Millionen Euro Jahresumsatz vorweisen und dürfen nicht in einen Konzernabschluss einbezogen sein bzw. einen Anteilseigner mit mehr als 25 Prozent haben, der in einen Konzernabschluss einbezogen ist. Die beteiligten Mitarbeiter:innen müssen echte Dienstnehmer:innen sein und dürfen nicht mehr als zehn Prozent der Anteile erhalten. Und die Anteilsgewährung muss innerhalb von zehn Jahren nach der Gründung passieren.

Sonderregelung verlängert

Diese Regelungen gelten auch für Unternehmen, die ihre (oben erwähnten) virtuellen Anteile in Unternehmenswertanteile umwandeln wollen. Das ist generell nur dank einer Sonderregelung ohne Bewertung der Anteile und Versteuerung des „geldwerten Vorteils“ möglich. Diese war zunächst mit Ende dieses Jahres befristet. Nun wurde die Möglichkeit zur Umwandlung aber bis Ende 2026 verlängert.

„Neben steuerlichen auch verschiedene rechtliche Aspekte berücksichtigen“

„Bei der Inanspruchnahme der neuen Regelung werden statt der virtuellen Anteile unter § 67a EStG fallende Kapitalanteile (zB GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) gewährt, wobei darauf zu achten ist, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung kumulativ vorliegen“, erklären die Experten David Gloser und Christoph Puchner von der Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer Aussendung.

Startups könnten ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme nun also noch bis Ende 2026 einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine „echte“ Startup-Mitarbeiterbeteiligung infrage kommt. „Dabei sollten neben den steuerlichen Aspekten jedoch auch die verschiedenen rechtlichen Aspekte Berücksichtigung finden“, so die Experten.

„Gravierende Nachteile“

Doch Gloser und Puchner räumen ein: „Den anfänglichen Vorteilen – etwa in Form österreichischer Förderungen zu Beginn des Startups – stehen gravierende Nachteile gegenüber, insbesondere die übermäßig hohe Besteuerung der Arbeit und das Fehlen eines entwickelten Kapitalmarktes.“

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Hannes Kaufmann (CTO) und Sulejman Ganibegovic (CEO), beide KEBA Digital © Keba

Das international tätige Technologieunternehmen Keba mit Hauptsitz in Linz hat die Ausgründung der Keba Digital bekannt gegeben. Laut einer Presseaussendung soll die neue Unternehmenseinheit die im Konzern vorhandene Software-Erfahrung mit KI-Expertise verknüpfen. Das erklärte Ziel des Unternehmens ist die Entwicklung industrietauglicher KI-Lösungen, die ohne Kopplung an Keba-Hardware vertrieben werden können.

Integration nach Startup-Insolvenz

Die Grundlagen für diesen Schritt wurden im April 2025 gelegt. Damals übernahm die Keba Gruppe das Linzer KI-Startup 7LYTIX nach dessen Insolvenz. Das Know-how des integrierten Startups fließt nun laut Keba direkt in die Neugründung ein. „Mit Keba Digital bieten wir diese Expertise nun erstmalig hardwareunabhängig in Form von KI-Dienstleistungen und industrietauglichen Plattformen an“, wird Christoph Knogler, CEO der Keba Group AG, zitiert.

CEO mit Exit-Erfahrung

Operativ geleitet wird das Unternehmen von Sulejman Ganibegovic als CEO und Hannes Kaufmann als CTO. Die beiden Manager bringen unterschiedliche berufliche Stationen in das Führungsteam ein.

Ganibegovic ist seit über einem Jahr im Konzern und war zuvor als Vice President Digital Business bei Keba tätig. Laut Unternehmensangaben verfügt er über Erfahrung beim Aufbau und der Skalierung von Softwareunternehmen. Ganibegovic war als CEO der Digitalagentur mogree tätig, bevor sie 2022 an den Münchner Mitbewerber Cloudflight zu einem nicht genannten Betrag verkauft wurde.

Seit über 26 Jahren ist Kaufmann bei Keba beschäftigt. Er war vor dem Wechsel zur neuen Einheit als Leiter der Softwareentwicklung bei Keba Industrial Automation tätig. In dieser Funktion verantwortete er Softwarearchitekturen im Bereich der Robotik und Produktionsanlagen. Die Geschäftsführung fokussiert sich nach eigenen Angaben nun sowohl auf kundenindividuelle KI-Lösungen als auch auf standardisierte digitale Produkte für den industriellen Einsatz.

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