22.12.2025
REGELUNG

Umwandlung von virtuellen Anteilen in Startup-Mitarbeiterbeteiligung verlängert

Eine ursprünglich bis Ende dieses Jahres gültige Regelung wurde nun um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert. Doch nicht für alle Startups kommt die Umwandlung von virtuellen Anteilen in die Mitarbeiterbeteiligung infrage, wie auch die Experten von Ecovis betonen.
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Frau sitzt in einem hellen Raum vor dem Schreibtisch. Auf dem Tisch Geschirr. Es deutet auf ARbeiten zu Hause hin.
(c) Adobe Stock / pickselstock

Bald jährt es sich zum zweiten Mal: Anfang 2024 wurde zeitgleich mit dem Start der neuen Gesellschaftsform FlexCo auch eine neue Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung über „Unternehmenswertanteile“ in Österreich eingeführt.

Das „Dry Income“-Problem

Diese sollte ein entscheidendes Thema lösen: die sogenannte „Dry Income“-Problematik, also dass für die Übertragung von Unternehmensanteilen prinzipiell Steuern auf den „geldwerten Vorteil“ zu entrichten sind, obwohl kein tatsächliches Geld fließt. Mitarbeiter:innen müssten ohne die Regelung dafür bezahlen, dass sie Anteile bekommen, ohne eine Garantie zu haben, dass die Anteile später den erhofften Wert erreichen.

Virtuelle Anteile zur Verschiebung der Versteuerung

Vor Einführung der neuen Regelung mit Anfang 2024 behalfen sich Unternehmen daher mit unterschiedlichen Konstrukten, um eine Beteiligung am Unternehmen, bei der erst im Exit-Fall Steuern auf das dann tatsächlich fließende Geld anfallen, gleichsam zu simulieren. Die Rede ist hier von sogenannten „virtuellen Anteilen“ bzw. „Phantom Shares“.

Enge Voraussetzungen für „Unternehmenswertanteile“

Die neuen „Unternehmenswertanteile“ sollten das Thema für Startups dann lösen und regulär die Versteuerung zeitlich zu möglichen Exit schieben. Doch schon zu Beginn stand die Regelung in der Kritik – vor allem deshalb, weil aufgrund der Voraussetzungen nur eine eingeschränkte Gruppe an Startups die Möglichkeit nutzen kann.

Demnach müssen die Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter:innen haben, weniger als 40 Millionen Euro Jahresumsatz vorweisen und dürfen nicht in einen Konzernabschluss einbezogen sein bzw. einen Anteilseigner mit mehr als 25 Prozent haben, der in einen Konzernabschluss einbezogen ist. Die beteiligten Mitarbeiter:innen müssen echte Dienstnehmer:innen sein und dürfen nicht mehr als zehn Prozent der Anteile erhalten. Und die Anteilsgewährung muss innerhalb von zehn Jahren nach der Gründung passieren.

Sonderregelung verlängert

Diese Regelungen gelten auch für Unternehmen, die ihre (oben erwähnten) virtuellen Anteile in Unternehmenswertanteile umwandeln wollen. Das ist generell nur dank einer Sonderregelung ohne Bewertung der Anteile und Versteuerung des „geldwerten Vorteils“ möglich. Diese war zunächst mit Ende dieses Jahres befristet. Nun wurde die Möglichkeit zur Umwandlung aber bis Ende 2026 verlängert.

„Neben steuerlichen auch verschiedene rechtliche Aspekte berücksichtigen“

„Bei der Inanspruchnahme der neuen Regelung werden statt der virtuellen Anteile unter § 67a EStG fallende Kapitalanteile (zB GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) gewährt, wobei darauf zu achten ist, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung kumulativ vorliegen“, erklären die Experten David Gloser und Christoph Puchner von der Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer Aussendung.

Startups könnten ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme nun also noch bis Ende 2026 einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine „echte“ Startup-Mitarbeiterbeteiligung infrage kommt. „Dabei sollten neben den steuerlichen Aspekten jedoch auch die verschiedenen rechtlichen Aspekte Berücksichtigung finden“, so die Experten.

„Gravierende Nachteile“

Doch Gloser und Puchner räumen ein: „Den anfänglichen Vorteilen – etwa in Form österreichischer Förderungen zu Beginn des Startups – stehen gravierende Nachteile gegenüber, insbesondere die übermäßig hohe Besteuerung der Arbeit und das Fehlen eines entwickelten Kapitalmarktes.“

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Exit51
© Exit51 - Michael Jiresch, Gründer Exit51.

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Exit51: Exit-Strategie und diskrete Käufersuche

Das Unternehmen aus Wien begleitet Unternehmer:innen beim Verkauf profitabler Unternehmen, die für klassische M&A-Berater häufig zu klein sind – von der Exit-Strategie über die diskrete Käufersuche bis zu Verhandlung und Closing. Typischerweise liegen die begleiteten Unternehmen bei einem EBIT von etwa 250.000 bis 1 Mio. Euro und einem Jahresumsatz bis rund 10 Mio. Euro, heißt es per Aussendung. Im Fokus stehen unter anderem SaaS, E-Commerce, Ed-Tech, digitale Gesundheitsangebote sowie Agenturen und technologiegetriebene Geschäftsmodelle.

„Für einen Unternehmer kann der Verkauf eines Unternehmens mit 250.000 oder 500.000 Euro EBIT eine der wichtigsten wirtschaftlichen Entscheidungen seines Lebens sein. Für viele klassische M&A-Berater ist eine solche Transaktion dagegen zu klein. Genau diese Lücke wollen wir schließen“, sagt Jiresch.

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Der Gründer verfügt über 15 Jahre Buy-Side-M&A-Erfahrung auf Konzernebene. Diese umfasst die Suche nach geeigneten Unternehmen, Due Diligence, Verhandlungen sowie die anschließende operative Führung übernommener Unternehmen. Seit 2024 begleitet er gemeinsam mit seinen Partnern auch Unternehmer:innen bei Unternehmensverkäufen. Mit Exit51 liegt der Fokus nun auf der Sell-Side-Beratung und der Begleitung von Unternehmer:innen beim Unternehmensverkauf.

Ein schlankes Setup und der Einsatz von KI für Recherche, Marktanalyse, Käufer-Matching und Due Diligence sollen eine effiziente und professionelle Begleitung auch bei kleineren Transaktionen ermöglichen. Exit51 setzt dabei auf die Kombination aus Technologie und persönlicher Erfahrung: KI übernimmt dort, wo sie Prozesse schneller und effizienter machen könne – etwa bei Recherche, Marktanalyse oder Käufer-Screening. In den entscheidenden Phasen des Verkaufsprozesses bleibe der persönliche Kontakt zentral, heißt es.

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