24.11.2020

Umsatzersatz: Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Corona-Hilfe

Der Umsatzersatz als Corona-Hilfsmaßnahme ist seit dem 23.11. 2020 angelaufen - eine neue Richtlinie soll offene Fragen klären. Der brutkasten hat alle wichtigen Details und Fragen dazu zusammengefasst.
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Umsatzersatz, Blümel, Antrag, FinanzOnline, Startups, Corona-Hilfe, Fixkostenzuschuss,
(c) BMF/Wenzel - Das Finanzministerium gab eine aktualisierte Richtline zum Umsatzersatz heraus.

Durch den per 17. November 2020 verschärften, harten Lockdown wurden weitere Unternehmer von Schließungen und damit einhergehendem Umsatzausfall betroffen. Der Umsatzersatz soll dabei helfen. Wer für die Corona-Hilfsmaßnahme tatsächlich infrage kommt, wird durch die seit 23. November verfügbare Richtlinie des BMF geregelt und konkretisiert.

Umsatzersatz: Pauschal 80 Prozent

Das Ziel des Umsatzersatz ist eine rasche Hilfe für Unternehmen, die von der nunmehrigen behördlichen Schließung direkt betroffen sind. Damit soll Betrieben durch die Krise geholfen und Arbeitsplätze erhalten werden. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, wird daher der Novemberumsatz pauschal mit 80 Prozent ersetzt. Nachstehend ein Überblick über die einzelnen Punkte.

Wichtigste Fragen und Antworten zum Umsatzersatz

  • Für welchen Zeitraum gilt der Lockdown-Umsatzersatz?

Der Betrachtungszeitraum des Lockdown-Umsatzersatzes ist November 2020.

  • Wer ist anspruchsberechtigt den Lockdown-Umsatzersatz zu beantragen?

Berechtigt sind Unternehmen, die von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Zeitraum vom 3. November bis 16. November 2020, sowie Unternehmen, die von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Zeitraum vom 17. November bis 6. Dezember 2020 direkt betroffen sind.

  • Was sind die weiteren Voraussetzungen?

Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich, und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

  • Wie hoch ist der Lockdown-Umsatzersatz?

Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Zudem ist er, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 Euro. Sowohl dieser zulässige Höchstbetrag, als auch die Mindesthöhe können jedoch unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen verringert werden (siehe unten). Ausgezahlt wird auf das angegeben Konto.

Frist für Antrag endet mit 15. Dezember – Startups sind auch berechtigt

  • Ab wann kann der Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden?

Der Umsatzersatz kann ab 6. November 2020 auf der Plattform FinanzOnline beantragt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Dezember 2020 einzubringen.

  • Können auch Startups einen Umsatzersatz beantragen?

Ja, sofern das Unternehmen vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt hat.

  • Müssen die Umsätze zur Gänze ausfallen oder reicht es, wenn sie teilweise (etwa Gastronomiebetrieb mit Lieferdienst) ausfallen?

Auch Unternehmen, die Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit erzielen, sind voll anspruchsberechtigt. Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen – innerhalb einer direkt betroffenen Branche – weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht.

  • Was ist, wenn ein Unternehmen im Vergleichszeitraum 2019 wegen beispielsweise eines Umbaus keine Umsätze hatte?

Der pauschale Umsatzersatz stellt auf November 2019 ab. Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag von 2.300 Euro zu.

  • Sind Umsatzersatz und Kündigungen von Mitarbeitern vereinbar?

Der Erhalt von Arbeitsplätzen ist eine Grundvoraussetzung für die Hilfe. Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.

  • Wie sieht es mit sogenannten „Mischbetrieben“, mit Umsätzen aus unterschiedlichen Branchen, aus?

Erzielt ein Unternehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit sowohl Umsätze in einer Branche – die nach den Kriterien in der Verordnung direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen ist, als auch Umsätze in einer andere, die nicht betroffen ist – so bekommt er jene Anteile, die direkt betroffen sind, zu 80 Prozent ersetzt. In diesem Fall muss der Antragsteller den Prozentsatz schätzen, wieviel auf die betroffene Branche entfällt.

  • Was ist mit Tankstellen, Gastronomiebetrieben, Raststätten und reinen Take-away-Betrieben?

Sind alle Tätigkeiten des Unternehmens Teil von betroffenen Branchen so werden 80 Prozent der gesamten Umsätze ersetzt. Handelt es sich aber um einen Mischbetrieb (etwa eine Tankstelle mit Gastro) so ist der Unternehmer teilweise von der Verordnung durch Betretungseinschränkungen in der Gastro betroffen. In diesem Fall wird der Anteil, der auf die betroffene Branche Gastro entfällt, vom Umsatzersatz erfasst. Ein reines Take-away-Unternehmen kann seinen Geschäftsbetrieb uneingeschränkt fortführen und ist daher nicht zum Umsatzersatz berechtigt.

  • Ab wann erfolgt die Auszahlung?

In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage/zwei Wochen. Laut Informationen des Ministeriums kann in der Anfangsphase die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern. Eine Überprüfung der erfolgreichen Antragsstellung ist auf FinanzOnline möglich – man erhält eine Rückmeldung. Sollte diese Bestätigung übersehen oder nicht erhalten worden sein, so ist es möglich die Absendung des Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch zu überprüfen.

  • Wer kann den Antrag einbringen?

Der Unternehmer selbst aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter.

  • Welche bisher erhaltenen Förderungen verringern auf Grund der Vorgaben der Europäischen Kommission den maximal auszahlbaren Lockdown-Umsatzersatz?

Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission ist die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes mit maximal 800.000 Euro gedeckelt. Dieser Höchstbetrag verringert sich noch, wenn das Unternehmen bereits bestimmte Covid-19-Förderungen erhalten hat.

Folgende Förderungen verringern den maximal auszahlbaren Höchstbetrag

  • Covid-Kredithaftungen und Zuschüsse aus Fonds können Umsatzersatz verringern

Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden. Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds. Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

  • Zahlungen zu Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit verringern Hilfe nicht

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist somit zwar anhand des vergleichbaren Vorjahresumsatzes (November 2019) zu berechnen, bleibt aber gleichzeitig mit dem Betrag gedeckelt, der sich ergibt, wenn vom Höchstbetrag von 800.000 noch eine der obengenannten Covid-19-Förderungen abzuziehen ist. Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit müssen dagegen nicht gegengerechnet werden.

  • Bekomme ich den Zuschuss auch, wenn ich mein ganzes Personal in Kurzarbeit schicke?

Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße.

  • Wer hat keinen Anspruch?

Finanzstrafen oder aggressive Steuerplanung in der Vergangenheit können unter Umständen zum Ausschluss von der Beantragung führen. Etwa bei Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.

Banken nicht anspruchsberechtigt

Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, sind nicht anspruchsberechtigt. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben, fallen unter diese Ausschlussgründe.

  • Gibt es Ausschließungsgründe wie Finanzstrafverfahren oder Schulden beim Finanzamt oder der Sozialversicherung?

Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung festgestellt worden sein, der einen Betrag von 100.000 Euro oder mehr betrifft. Das Unternehmen darf zudem in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100.000 Euro vom Zins- und Lizenz-Abzugsverbot des Körperschaftsteuergesetzes, der Hinzurechnungsbesteuerung oder dem Methodenwechsel betroffen gewesen sein. Wurden jedoch die Beträge offengelegt, sind diese bis zu einer Höhe von 500.000 Euro nicht schädlich.

Weiters darf das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. Zusätzlich darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße, die 10.000 Euro übersteigt, aufgrund von Vorsatz, verhängt worden sein.

  • Muss der Lockdown-Umsatzersatz zurückgezahlt werden?

Grundsätzlich nein. Die auszahlende Stelle ist aber berechtigt einen gewährten Lockdown-Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Antragssteller Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts.

  • Kann ich für mehrere Unternehmen einer Firmengruppe Lockdown-Umsatzersatz beantragen oder nur einmal?

Sind tatsächlich mehrere Unternehmen in einer Firmengruppe von der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Lockdown-Umsatzersatz beantragen.

  • Ab wann kann ich den erweiterten Umsatzersatz beantragen?

Das Eingabeformular steht für alle Lockdown-Betroffenen seit de m23.11. auf FinanzOnline zur Verfügung.

  • Für welchen Zeitraum habe ich Anspruch auf den erweiterten Umsatz?

Bis zum Ende der behördlichen Schließung meines Unternehmens am 6.12.2020.

  • Wie hoch ist der erweiterte Umsatzersatz und kann er mit dem Fixkostenzuschuss 2 kombiniert werden?

Der erweiterte Umsatzersatz kann – wie der ursprüngliche Umsatzersatz – bis max. 800.000 Euro beantragt werden. Daneben kann auch um den Fixkostenzuschuss 2 angesucht werden – allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.

  • Brauche ich für den erweiterten Umsatzersatz einen Steuerberater?

Wie bisher kann der Antrag auch ohne Steuerberater gestellt werden.

  • Mein Unternehmen hat im November 2019 noch nicht existiert? Bekomme ich daher keinen Umsatzersatz?

In diesem Fall wird nicht der November 2019 als Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz verwendet, sondern die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020.

  • Ich bin ab 17.11. vom Lockdown betroffen, wie errechnet sich mein Umsatzersatz?

Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen. Der November wird dann durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30) und mit der Anzahl der Lockdowntage (20 Tage bis 6.12.2020) multipliziert. Es wird also 2/3 des Novemberumsatzes für die körpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz multipliziert.

  • Wieviel Umsatzersatz bekommen Handelsunternehmen?

Bei Handelsunternehmen wird es entsprechend der Verderblichkeit und Saisonalität der Ware, der Umsatz/Ertrag-Relation (Rohertrag) und der Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Staffelung des Umsatzersatzes kommen.

Nach diesen Kriterien wurde der Handel in drei Gruppen eingeteilt, die mit 20, 40 und 60 Prozent vergütet werden. Welche Handelsbranchen in welche Stufe fallen, wird auf einer gesonderten Liste veröffentlicht. Nach Aussagen des BMF wurden zur Ermittlung des
anzuwendenden Prozentsatzes der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren
Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt der Verkaufbarkeit von Waren im Sinne von Saisonalität und Verderblichkeit herangezogen.

  • Der Lockdown dauert länger als geplant, bekomme ich als damals direkt Betroffener jetzt mehr Geld?

Ja. Bei allen bisherigen Antragstellern wird der Umsatzersatz bis zum 6. Dezember. erhöht. Bei Unternehmern die ihren Antrag auf Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben, wird der zusätzliche Betrag für Dezember auf das von im Antrag angegebene Konto automatisch überwiesen. Es muss kein erneuter Antrag gestellt werden.

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v.l. Die beiden Founding Partner Laurenz Sim- bruner und Lukas Püspök | (c) Tina Herzl

Dieser Artikel erschien zuerst in der Jubiläumsausgabe unseres Printmagazins. Ein Link zum Download findet sich am Ende des Artikels.

Spätestens mit dem Sieg von Donald Trump bei den US-Wahlen und der angekündigten Rückkehr seiner „America First“-Politik ist die Debatte über die Technologiesouveränität in Europa neu entfacht. Unter dem Motto „Drill, baby, drill!“ hat Trump zudem angekündigt, die Förderung fossiler Energieträger wie Öl und Gas massiv ankurbeln zu wollen. Gleichzeitig ist Europa in zentralen Industrien wie der Solar- und Batterietechnologie stark von China abhängig. Angesichts dieser Herausforderungen stellt sich die Frage, welche Marktchancen europäische Climate-Tech-Startups im geopolitischen Spannungsfeld zwischen den USA und China künftig haben.

Diese Frage beleuchten wir aus Investorensicht im Gespräch mit Lukas Püspök und Laurenz Simbruner – sie sind Founding Partner des Wiener Venture-Capital-Fonds Push, der gezielt in Health-Tech- und Climate-Tech-Startups investiert. Püspök leitet zudem das gleichnamige Familienunternehmen, das einer der größten Windkraftbetreiber Österreichs ist.


Wie schätzt ihr die aktuelle Finanzierungslage für Startups aus Investorensicht ein?

Laurenz Simbruner: Die erwartete deutliche Verbesserung bei Dealchancen blieb 2024 aus. Viele hatten die Hoffnung, dass der Markt wieder stärker anzieht, aber das war eher eine vorsichtige Prognose als Realität. Stattdessen erlebten wir ein Jahr, das stark im Zeichen selektiver Investments stand – Flight to Quality und ein klarer Fokus auf Unit Economics und den Weg zur Rentabilität. Besonders Top-Teams und Serial Entrepreneurs hatten es beim Fundraising leichter. Im Bereich Climate-Tech war weiterhin Finanzierung da, vor allem von neueren Fonds, die bereits 2021 und 2022 geraist wurden. Doch auch hier gab es erste Anzeichen von Ernüchterung.

Wie äußern sich diese Anzeichen der Ernüchterung im Climate-Tech-Sektor?

Lukas Püspök: Noch vor zwei Jahren waren die Erwartungen hoch – viele Pitch Decks gingen von extremen Energiepreisen aus, und selbst kleine Einsparungen durch Softwarelösungen wurden als äußerst wertvoll angesehen. Heute sind die Energiepreise in Europa zwar leicht erhöht, aber weitgehend normalisiert. Das führt zu einer gewissen Normalisierung der Nachfrage nach spezifischen Lösungen. Doch der Megatrend Climate-Tech bleibt intakt: Lösungen im Kampf gegen die Klimakrise sind weiterhin dringend notwendig, und das Potenzial für neue Technologien ist groß. Besonders Boom-Technologien wie Batterien bleiben gefragt. Allerdings erschweren die wirtschaftliche Situation in Europa und der geopolitische Druck zwischen China und den Vereinigten Staaten die Entwicklungen in der Clean-Tech- und Climate-Tech-Branche.

Der Megatrend Climate-Tech bleibt intakt.

Laurenz Simbruner: Interessant ist auch die Entwicklung bei den Investitionsvolumina: Nach einem Anstieg über drei Quartale gab es zuletzt wieder einen Rückgang. Besonders Deals im Bereich künstliche Intelligenz ziehen hier Aufmerksamkeit auf sich, da viele Mega-Rounds ein Drittel des Investitionsvolumens in Anspruch nehmen. Unsere beiden Bereiche Klima und Gesundheit bleiben jedoch noch immer unter den Top-Verticals. Der Fokus im Climate-Tech-Bereich verschiebt sich hin zu echten Herausforderungen der Energiewende und Industrie. ESG-Monitoring oder reine Energiemonitoring-Lösungen reichen nicht mehr aus – es geht darum, die großen Probleme anzugehen. Beispielsweise spielt die Steuerung zwischen Energieproduzenten, Speichern und Abnehmern eine zentrale Rolle, und hier kann Software Effekte erzielen.

Lukas Püspök: Die Komplexität im Energiebereich steigt enorm, die neue Energiewelt ist wesentlich vielschichtiger und dynamischer als früher. Das schafft ein ideales Umfeld für neue Technologieunternehmen, die mit ihrer Agilität und Innovationskraft Lösungen bieten können, die traditionelle Akteure oft nicht schnell genug umsetzen. In diesem Feld ergeben sich fast zwangsläufig große Wachstumschancen für neue Technologieunternehmen. Die Herausforderungen und Möglichkeiten sind so groß, dass es fast nicht anders kommen kann.

Welche Chancen bestehen für Startups im Energiebereich angesichts der dominanten Marktposition Chinas im Hardwarebereich?

Lukas Püspök: Ja, tatsächlich sind die meisten wesentlichen Technologien mittlerweile fest in chinesischer Hand. Bei Wärmepumpen könnte Europa noch eine kleine Chance haben, aber auch hier zeigt sich ein ähnliches Bild wie bei den Wechselrichtern: Vor einigen Jahren hatten auch die europäischen Hersteller noch eine gewisse Relevanz am Weltmarkt, heute spricht jedoch fast jeder nur noch über Huawei und ein paar andere, die ihre Dominanz klar ausbauen konnten.

Diese Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren nicht einfach aufhalten lassen. China hat ein enormes Production-Know-how aufgebaut. Die Unternehmen dort sind in Forschung und Entwicklung sowie im Bau großer Produktionsanlagen extrem stark geworden. In Europa wird es sehr schwierig, dieses Niveau schnell zu erreichen.

Die USA gehen einen anderen Weg: Mit dem Inflation Reduction Act fließt viel Kapital in den Aufbau von Produktionskapazitäten, was den USA möglicherweise Vorteile verschafft. In Europa fehlen vergleichbar starke Investitionsanreize und langfristige Strategien, wie sie in China und den Vereinigten Staaten umgesetzt werden.

Historisch gesehen sind industrielle Erfolge eng an günstige Energiepreise gebunden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass es für europäische Startups im Energy-Tech-Bereich keine Chancen gibt. Es gibt zahlreiche Felder, in denen sie erfolgreich sein können – von der Ausgleichsenergie über das Energiekostenmanagement bis zur Batterieoptimierung und Implementierung, um nur ein paar zu nennen. Hier bieten sich viele Möglichkeiten zur Wertschöpfung.

Wenn jedoch jemand in Europa eine neue Solarzelle entwickeln möchte, ist Skepsis angebracht, ob eine solche Entwicklung hier wirklich konkurrenzfähig in die Massenproduktion gehen kann. Deshalb liegt unser Fokus ohnehin nicht auf Hardware. Sie kann zwar eine Rolle spielen, aber der Hauptwert sollte immer aus der Softwarekomponente kommen – auch wenn das im Energy-Tech-Bereich manchmal herausfordernd ist.

Welchen Investitionsfokus verfolgt Push im Energiebereich?

Lukas Püspök: Unser Fokus liegt immer auf Asset-Light-Ansätzen, selbst bei Projekten mit Hardwarekomponenten. Wir sind offen, auch Hardware anzusehen, aber der wesentliche Wert wird in Europa öfter durch Software geschaffen, seltener durch herausragende Hardwareentwicklung und Produktion.

Laurenz Simbruner: Das liegt auch daran, dass wir als Tech-Investoren darauf achten, wie leicht Folgefinanzierungen gesichert werden können. Bei reinen Hardware-Investments stoßen wir auf Widerstände: Rund drei Viertel der potenziellen Investoren sagen bei „Hardware only“ Nein. Das erhöht das Risiko, dass eine Anschlussfinanzierung scheitert oder man alternative Finanzierungsquellen wie strategische Investoren oder Family Offices anstreben muss.

Was muss Europa tun, um im Energiebereich Technologiesouveränität zu erlangen?

Lukas Püspök: Europa kann nur wettbewerbsfähig bleiben, wenn es langfristige, klare Policies ähnlich wie die anderen großen Wirtschaftsräume umsetzt. China hat mit seinen Fünfjahresplänen schon vor Langem begonnen, grüne Technologien und Batterien strategisch zu fördern, und unterstützt seine Unternehmen auf vielen Ebenen. Die USA setzen auf den Inflation Reduction Act, der klare Impulse für die Industrie bietet. Im Vergleich dazu wirkt Europa mit seinen Initiativen wie dem Green Industrial Deal fast zurückhaltend und politisch fragmentiert, was große Schritte erschwert.

Wir brauchen diese Klarheit in der europäischen Politik, um unsere Industrie zu halten und wettbewerbsfähige, günstige Energie zu sichern. Historisch gesehen sind industrielle Erfolge eng an günstige Energiepreise gebunden, und auch für Europa ist der massive Ausbau erneuerbarer Energien alternativlos. Manche Stimmen sprechen sich zwar für mehr Kernenergie aus, aber der gänzlich fossilfreie Ausbau bleibt das Ziel; besonders, da Europa keine großen natürlichen Ressourcen besitzt. Wir müssen so viel wie möglich selbst in Europa erneuerbar produzieren.

Der Fokus im Climate-Tech-Bereich verschiebt sich hin zu echten Herausforderungen der Energiewende und Industrie

Donald Trump hat die US-Wahlen gewonnen und setzt sich für fossile Energieträger ein. Inwiefern ist das eine Gefahr für den europäischen Climate-Tech-Sektor?

Lukas Püspök: Die aktuellen Entwicklungen in den USA stellen für den europäischen Climate-Tech-Sektor aus meiner Sicht keine allzu große Gefahr dar. Wenn die USA erneut aus dem Klimaabkommen austreten und die Schiefergas- und Schieferölproduktion steigern, wird dies zwar Auswirkungen haben, doch Europa wird weiterhin konsequent auf Zukunftstechnologien setzen. Diese klare Haltung stärkt das europäische Ökosystem und zeigt eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber globalen politischen Veränderungen. Insgesamt halte ich den Wahlausgang für die Klimabemühungen für sehr bedauerlich – für die Chancen der europäischen Climate-Tech-Unternehmen aber nicht für eine fundamentale Gefährdung.

Laurenz Simbruner: Viele Climate-Tech-Lösungen dienen primär der Kostenreduktion und der Produktivitätssteigerung. Der Kundennutzen steht dabei im Vordergrund, z. B. durch geringeren Verbrauch oder höhere Effizienz. Die Entscheidung für solche Innovationen ist oft wirtschaftlich motiviert und nicht rein ideologisch. So spielt auch in den USA der wirtschaftliche Nutzen eine entscheidende Rolle – und erneuerbare Technologien wie Photovoltaik setzen sich langfristig durch, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind.

Lukas Püspök: Letztlich zeigt sich: Technologien setzen sich dauerhaft nur dann durch, wenn sie einen entsprechenden Kundennutzen bringen. In vielen Fällen sind aber Anschubfinanzierungen notwendig, um Technologien wie Photovoltaik zu etablieren und günstige, nachhaltige Lösungen weltweit zu fördern. Der große Photovoltaikboom auf österreichischen Dächern begann weniger aus Umweltgründen oder weil plötzlich jeder grünen Strom wollte; vielmehr wollen wir uns im Lichte der hohen Kosten und der Abhängigkeit von Importen wirtschaftlich absichern. Dieses Prinzip zeigt sich auch in den USA: Zwar könnte man mehr Öl und Gas fördern, und in gewissem Umfang wird das leider auch passieren, aber in vielen Fällen ergeben andere Energieformen wirtschaftlich mehr Sinn. Auch die USA werden PV, Windkraft und Batterien weiter stark ausbauen, hauptsächlich, weil sie in der Stromproduktion zu fast konkurrenzlos günstigen Technologien geworden sind.


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AI Summaries

Umsatzersatz: Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Corona-Hilfe

  • Vom harten Lockdown des 17. Novembers 2020 sind vor allem Unternehmen von den Schließungen und als Folge ihres Umsatzausfalls betroffen.
  • Seit dem 23. November regelt eine Richtlinie wie die Corona-Hilfsleistung, der Umsatzersatz, von statten geht.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Zudem ist er, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt.
  • Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag von 2.300 Euro zu.

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