02.12.2022

Uber Sleigh: Mit dem Fahrtendienstanbieter zum Weihnachtsmann

Uber kündigt den Start eines On-Demand Rentier-Schlittenservices Uber Sleigh an. Nutzer:innen können die Schlittenfahrten in Lappland, Finnland, exklusiv über die App buchen.
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Uber Sleigh
(c) Uber - Durch Lappland mit Uber ist ab dem 12. Dezmeber möglich.

Uber hat sich für die Weihnachtszeit eine besondere Aktion einfallen lassen: Vom 12. bis zum 18. Dezember wird es für User:innen möglich sein, per App eine Rentier-Schlittenfahrt zu buchen. Der Name Uber Sleigh.

Konkret wird sie in Finnland, Lappland, stattfinden und im Apukka Resort, Rovaniemi, starten. Zwei Stunden lang werden dann Interessierte jene Schneelandschaften durchstreifen, die als die Heimat des Weihnachtsmannes gelten.

Promo Video Uber Sleigh

Das On-Demand Rentier-Schlittenservice ist kostenlos; pro Tag gibt es zwei buchbare Zeitfenster.

Uber Sleigh soll für mehr Touristen sorgen

“Jede Uber-Fahrt sollte etwas Magisches haben. Mit nur einem Knopfdruck kann man nun eine einmalige Tour durch einen der schönsten Orte der Welt erleben. Wir freuen uns, mit dem Start von Uber Sleigh Weihnachtsträume zum Leben zu erwecken”, sagt Anabel Diaz, Head of EMEA Mobility Uber.

Durch die Aktion des Fahrtenabieters rechnet der lokale Tourismusverband “Visit Rovaniemi” mit einem starken Anstieg (plus 46 Prozent) an Besucher:innen.

“Nachdem die Covid-19-Beschränkungen aufgehoben wurden, freuen wir uns sehr auf die Rückkehr der Besucher:innen aus der ganzen Welt”, sagt Sanna Kärkkäinen, CEO Visit Rovaniemi. “Diese können heuer die besonderen und limitierten Schlittenfahrten von Uber im Apukka Resort, Rovaniemi, erleben.”

Teil der Vision

Das neue Angebot gilt als ein weiterer Teil von Ubers Vision, Nutzer:innen zu ermöglichen, überall hinzukommen, wo sie hinwollen. Es folgt auf den Start der Buchung von Zügen, Flügen, Hotels und Aktivitäten direkt in der App. Vom Planen eines Winterurlaubs bis hin zur Buchung von Transfers zum Flughafen möchte Uber einen “nahtlosen Service für alle Reisebedürfnisse” schaffen.

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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