16.07.2026
ÜBERNAHME

Uber kauft Delivery Hero für 12,7-Mrd.-Euro: Foodora Österreich geht aber an anderen Käufer

Der US-Gigant Uber will den deutschen Liefer-Riesen Delivery Hero in einem Mega-Deal übernehmen - und sich damit eine starke Position in einigen Märkten erkaufen. Einige Länder, darunter Österreich, spart Uber aber bewusst aus.
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(c) Tony Sebastian via Unsplash
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Die jüngere Geschichte des deutschen Essenzustellungs-Konzerns Delivery Hero, der u.a. vom Österreicher Markus Fuhrmann (mittlerweile mit Gropyus erfolgreich) mitgrgründet wurde, ist durchaus durchwachsen. Ausgerechnet im Heimatmarkt räumte man bereits 2018 durch einen Verkauf des gesamten Deutschland-Geschäfts an die niederländische Takeaway.com, zu der unter anderem Lieferando gehört, das Feld. Ein kurzer Comeback-Versuch mit der asiatischen Marke Foodpanda im Zuge des Lieferbooms der Corona-Pandemie wurde abgeblasen.

Anders sieht die Situation in eine Reihe weiterer globaler Märkte aus: Im arabischen Raum und in asiatischen Ländern wie Südkorea ist man über diverse Tochtermarken teils Marktführer. In mehreren lateinamerikanischen und europäischen Ländern zählt man zu den wichtigsten Playern. Auch in Österreich steht Delivery Hero mit der Marke Foodora auf Platz zwei hinter Takeaway.com mit Lieferando.

Konsolidierung Richtung USA: Uber Eats wird durch Übernahme zu globaler Nummer 1

Nun werden die Karten aber neu gemischt: Denn wie Uber heute bekanntgab, legte man ein Übernahmeangebot für den börsennotierten Berliner Konzern und will diesen für umgerechnet rund 12,7 Milliarden Euro aufkaufen. Das Angebot liegt dabei deutlich über dem aktuellen Aktienkurs. Geht der Deal durch, bedeutet das eine massive Marktkonsolidierung in Richtung USA. Uber betreibt mit Uber Eats selbst einen globalen Player in der Essenzustellung, der etwa Marktführer in Frankreich, Japan, Australien, Mexiko und Kanada ist – im Heimatmarkt USA aber recht weit hinter Konkurrent Doordash liegt.

Durch die geplante Übernahme von Delivery Hero kauft sich Uber führende Positionen in einer ganzen Reihe von Ländern ein. Mit 99 Märkten und einem Bruttowarenvolumen von 236 Milliarden Dollar (auf Basis der Werte aus 2025) wäre es nachher nach eigenen Angaben das größte Lieferdienst-Unternehmen der Welt.

14 Märkte, darunter Österreich, wegen Kartellrecht an anderen Käufer

Insgesamt 14 Märkte spart Uber bei der Übernahme aber bewusst aus. Diese sollen auf Basis eines Vertrags mit der New Yorker Investmentfirma SSW Partners von dieser für umgerechnet rund 1,4 Milliarden Euro übernommen werden. Das betrifft bis auf Chile, Ecuador und die Türkei europäische Länder, darunter etwa Schweden, Spanien und auch Österreich. Um die Marken geht es dabei nicht – Foodora (Europa), Glovo (Europa/Asien/Afrika) und PedidosYa (Lateinamerika) gehen mit ihren nationalen Töchtern teilweise an Uber und teilweise an SSW Partners.

Grund für die sehr selektive Aufspaltung ist das Kartellrecht. Laut offizieller Uber-Aussendung zum geplanten Deal übernehme SSW Partners „insbesondere dort, wo sich Uber Eats und Delivery Hero bereits überschneiden“. Sprich: Es werden proaktiv Märkte ausgespart, wo Kartell-Klagen und ein Einschreiten von Wettbewerbsbehörden vorprogrammiert sind.

Österreichischer Markt als Spezialfall

Im Fall von Österreich, wo Uber Eats nach einem gescheiterten ersten Versuch momentan gar nicht am Markt ist, geht es vor allem um die EU-Wettbewerbshüter, die den Gesamtmarkt im Blick haben. Durch den Schachzug steht gleichzeitig dem bereits kommunizierten Wiedereinstieg mit der Marke Uber Eats in den österreichischen Markt nichts im Wege.

Die New Yorker Investmentgesellschaft wird übrigens nicht dauerhaft Eigentümerin von Foodora Österreich und den weiteren Töchtern bleiben. Man werde „den Prozess leiten, um die besten langfristigen Heimstätten für diese Unternehmen zu finden, in denen sie weiterhin florieren können“, heißt es von SSW Partners.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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