08.11.2022

Twitter-Massenkündigung: Und dabei dachten wir, Elon Musk kann Management

Twitter hatte vor der Übernahme durch Elon Musk ein Management-Problem. Jetzt hat es scheinbar ein noch größeres.
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Twitter Elon Musk Management-Problem
Die Management-Performance von Elon Musk nach der Twitter-Übernahme war mangelhaft, meint Redakteur Dominik Perlaki | (c) brutkasten / Tesla Owners Club Belgium via Wikimedia Commons

Die ganze Welt kennt Twitter. Viele der einflussreichsten Menschen der Welt nutzen Twitter. Und für Medien sind die Twitter-Accounts dieser einflussreichen Menschen eine sehr ergiebige Primärquelle. Man kann sich über Bots oder bestimmte Aspekte der Usability beschweren, aber eines lässt sich nicht bestreiten: Das soziale Netzwerk funktioniert. Eigentlich.

Das triggert Elon Musk

Denn finanziell lief es beim Kurznachrichtendienst noch nie so richtig prächtig. Erst 2017 wurde erstmals seit dem Start 2013 die Gewinnzone erreicht, doch 2020 und 2021 schrieb man schon wieder rote Zahlen. Dabei verzeichnet Twitter laut Quartalsbericht Q2 2022 rund 450 Millionen monatlich aktiven Nutzer:innen, davon 237,8 Millionen “monetizable daily active users”. (Zum Vergleich: Snapchat hat 332 Millionen täglich aktive Nutzer:innen, bei Instagram sind es rund 500 Millionen). Genau diese Diskrepanz zwischen der großen Popularität und der – freundlich ausgedrückt – ausbaufähigen wirtschaftlichen Performance triggert den neuen Eigentümer Elon Musk so sehr.

Logische Schritte nach der Twitter-Übernahme – eigentlich

Twitter hatte bislang offenkundig ein Management-Problem. Chancen für spannende Geschäftsmodelle abseits der Werbe-Finanzierung wurden nicht ergriffen. Und auch eine gewisse Ineffizienz scheint gegeben zu sein: Das, was geboten wird, sollte wohl auch mit weniger Mitarbeiter:innen gehen. Die ersten Handlungen von Elon Musk, die Einführung des Acht-Dollar-Abo-Modells für das “blaue Häkchen” und die Massenkündigung, bei der rund die Hälfte der etwa 7500 Mitarbeiter:innen gekündigt wurden, waren also logische Schritte. Eigentlich.

Denn zumindest die Art, wie zweiteres umgesetzt wurde und wird, sorgt für blankes Chaos. Nicht wenige Leute, die vor ein paar Tagen per Mail gefeuert wurden, wurden bereits wieder um Rückkehr gebeten, weil man feststellte, dass es ohne sie doch nicht einfach weitergeht.

Dieses Vorgehen deutet auf ein problematisches Menschenbild im Management, das für die Auswahl der zu kündigenden verantwortlich war, hin. Es wird scheinbar davon ausgegangen, dass sich die Ineffizienz am Individuum festmachen lässt. Frau A, Herr C und Herr X sind aus Vorgesetzten-Sicht “faul” und “arbeiten zu wenig”. Herr B, Frau M und Frau P, die “nicht faul” sind, können deren Arbeit daher einfach zusätzlich übernehmen und alles wird gut.

Ineffizienz ist ein Management-Problem

Doch so einfach ist die Sache nicht, wie man bei Twitter nun sehr schnell lernte. Denn Ineffizienz ist per se ein Management-Problem. Sie entsteht zu einem kleineren Teil aus der ebenfalls meist Management-bedingten Demotivation (= “Faulheit”) einzelner Mitarbeiter:innen und zu einem größeren Teil aus der schlechten Koordination alltäglicher Abläufe. Klassischerweise äußern sich diese ineffizienten Strukturen etwa durch “Bottleneck”-Situationen, also zu große Abhängigkeiten der Abläufe von einzelnen Personen. Oder durch “Micromanagement”, also das ständige (ungerechtfertigte) Eingreifen von Vorgesetzten in kleine Entscheidungen, was auf mangelndes Vertrauen hindeutet.

Dieses Management-Problem müsste man optimalerweise lösen, bevor man sich von der Hälfte der Belegschaft trennt. Wenn dafür keine Zeit ist, sollte man zumindest schrittweise vorgehen, um eine gewisse Zeit für eine geordnete Übergabe zu lassen. Dass so ein Anfall-artiges Vorgehen, wie nun bei Twitter, ins Chaos führt, ist vorhersehbar.

Dabei dachten wir doch alle, Elon Musk wurde deswegen zum reichsten Menschen der Welt, weil er Management kann. Die aktuelle Performance ist jedenfalls mangelhaft. Das Mangement-Problem von Twitter wurde durch ein noch größeres Management-Problem ersetzt.

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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