14.07.2023

Twitter-Angestellte um Abfertigung geprellt – Ex-Managerin klagt auf halbe Mrd. Dollar

Twitter-Mitarbeiter:innen hätte bei Kündigung eine recht hohe Abfertigung zugestanden, die aber bei der Massenkündigung nach der Musk-Übernahme nicht ausgezahlt wurde. Nun gibt es eine Sammelklage.
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Tesla Elon Musk Twitter Dan O'Dowd will als Senator kandidieren, um Elon Musk
Elon Musk | (c) Tesla Owners Club Belgium via Wikimedia Commons

Im Gegensatz zu Österreich sind Abfertigungs-Ansprüche in den USA nicht gesetzlich geregelt. Es obliegt den Unternehmen, etwaige Vereinbarungen mit ihren Mitarbeiter:innen zu treffen. Twitter tat dies etwa 2019 und erstellte damals relativ großzügige Abfertigungs-Pläne für die Belegschaft. Demnach hätten den meisten Arbeitnehmer:innen bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung zwei Monate Grundgehalt plus eine Woche Gehalt für jedes volle Dienstjahr zugestanden. Führungskräften wurden sogar sechs Monate Grundgehalt zugesagt.

Viel geringere Abfertigungen bei Massenkündigung

Und dann kam Elon Musk. Als der aktuell wieder reichste Mensch der Welt den Kurznachrichtendienst im Oktober übernahm, zögerte er bekanntlich nicht lange damit, mehr als die Hälfte der Belegschaft in einer Massenkündigung hinauszuwerfen. Die versprochene Abfertigung für all die Leute wäre da sehr teuer gekommen und eigentlich wollte der Milliardär ja Geld sparen. Daher beschloss man bei Twitter – wohl getrieben durch Musk persönlich – offenbar kurzerhand, die versprochenen Gelder einfach nicht auszuzahlen. Stattdessen sei den Gekündigten höchstens ein Monat gezahlt worden, heißt es in einem NTV-Bericht. Einen gesetzlichen Anspruch wie in Österreich und anderen europäischen Ländern gibt es, wie oben erwähnt, ja nicht.

500 Millionen Dollar Schadenersatz von Twitter gefordert

Doch natürlich lassen viele Ex-Mitarbeiter:innen es nicht auf sich sitzen, um die versprochenen Gelder geprellt worden zu sein. Die Initiative ergriff nun die ehemalige „Head of People Experience“ und davor „Head of Total Rewards“ – und damit für Vergütungs-Programme zuständige – Managerin Courtney McMillian. Sie reichte bei einem Bundesgericht in San Francisco eine Sammelklage ein. Die Schadenersatz-Forderung ist dabei – typisch amerikanisch – nicht von schlechten Eltern: eine halbe Milliarde US-Dollar. Sollte sie durchgehen – und das ist in den USA zumindest nicht ausgeschlossen – haben sich die Einsparungen für Twitter wohl rückbezüglich nicht ausgezahlt.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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