04.04.2023

Tset: Wiener Tech-Scaleup erhält 13-Millionen-Investment

Tset, ein Wiener Tech-Scaleup für Cost Engineering, hat in seiner jüngsten Finanzierungsrunde ein 13-Millionen-Investment erhalten.
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Sasan Hashemi ist COO und Co-Founder des Wiener Startups Tset, das Softwarelösungen für Produktkosten- und CO2-Analysen in der Industrie entwickelt. © Tset

Das Wiener Tech-Startup Tset hat in seiner jüngsten Finanzierungsrunde ein 13 Millionen Euro Investment erhalten. Damit plant das Scaleup die Weiterentwicklung seiner Technologie sowie den Aufbau neuer Vertriebskanäle. Zu den strategischen Investoren zählen unter anderem die Venture-Capital-Gesellschaft des deutschen Automobilzulieferers Brose, Brose Ventures, sowie das Industrieunternehmen ZF und der Impact-Investments-Experte Alois Flatz.

Tset ist Experte für branchenübergreifendes Cost Engineering

Das in Wien ansässige Scaleup Tset bietet Softwarelösungen für eine kosteneffiziente Produktentwicklung und Beschaffung. 2018 haben Andreas Tsetinis und Sasan Hashemi das Startup in der Bundeshauptstadt gegründet. Mittlerweile zählt Tset laut eigenen Angaben zu den Technologieführern im Bereich Produktkosten- und CO2-Analysen in der Industrie. Als Experte für digitales Product Cost und Carbon Managament ermöglicht Tset Kostenkalkulator:innen, Einkäufer:innen und Geschäftsführer:innen aus Industrie und Maschinenbau eine maximal kosten- und CO2-effiziente Beschaffung. Die Softwarelösungen des Scaleups sollen nur geringe Mengen an Informationen benötigen, um Prognosen und Analysen für Kund:innen erstellen zu können.

Darüber hinaus soll die Tset-Plattform cloudbasiert funktionieren und die bestehende Infrastruktur von Kund:innen nutzen können, wodurch das System bei keine Server-Wartungskosten verursacht und direkt angewandt werden kann. Das Angebot sei branchenübergreifend einsetzbar, darunter wie im Automotive-Bereich, in der Medizin- und Elektrotechnik sowie der Luft- und Raumfahrtindustrie.

Investorenrunde bringt 13 Millionen Euro

Das Geschäftskonzept von Tset hat nun mehrere nationale wie internationale Investor:innen überzeugt, darunter der strategische Investor Brose Ventures aus Berlin. Auch Einzelpersonen sind laut Tset am jüngsten 13-Millionen-Investment beteiligt, wie der Nachhaltigkeitsexperte Alois Flatz als Impact Investor. Flatz ist Mitbegründer des Dow Jones Sustainability Index, dem weltweit führenden Aktienindex für nachhaltige Investments. Der Index soll bei der Bewertung von Aktien neben ökonomischen auch ökologische und soziale Kriterien berücksichtigen.

“Tset bietet die Lösung an, auf die wir 30 Jahre gewartet haben. Bislang war es in
der Produktentwicklung kaum möglich, das Gewicht oder den Preis des
ökologischen Rucksacks zuverlässig einzuschätzen. Die Technologie von Tset
ändert das und könnte zum Standard-Tool für diese Aufgabe werden“, so Investment-Experte Flatz.

Brose Ventures wird strategischer Investor

Weiters beteiligt ist das Berliner Venture Capital Unternehmen Brose Ventures, das hauptsächlich in Early- und Later-Stage-Startups mit Fokus auf innovativen Mobilitätslösungen investiert. “Wir haben uns für eine Investition in Tset entschieden, weil das kompetente Team und das Produkt gleichermaßen überzeugen”, sagt Kai Engelhardt, Geschäftsführer von Brose Ventures. Die Software von Tset würde vor allem durch Benutzerfreundlichkeit sowie Zeiteffizienz bei der Produktkostenkalkulation überzeugen. “Sie unterstützt uns durch den Ausweis des CO2-Fußabdrucks auch beim Erreichen unserer Nachhaltigkeitsziele”, bestätigt Engelhardt.

Tset plant Technologie- und Vertriebsausbau

Mit der jüngsten Investitionsmasse soll das Wiener Scaleup seine Technologie erweitern und zusätzliche Vertriebswege aufbauen. Damit will das Unternehmen seinen Wachstumskurs fortsetzen, denn seit der Unternehmensgründung im Jahr 2018 habe sich die Belegschaft jedes Jahr verdoppelt. Aktuell beschäftigt Tset 70 Mitarbeiter:innen.

Sasan Hashemi, COO und Co-Founder des Tech-Scaleups, sieht die Expertise der Investor:innen als genauso wertvoll für weitere Expansionen wie die erzielte Investitionssumme: “Deswegen haben wir uns ganz bewusst für Partner wie Alois Flatz, Brose Ventures und ZF entschieden”, sagt Hashemi. Die Investorenrunde würden nicht nur langjährige branchenspezifische Erfahrung, sondern auch ein breites Netzwerk in der Industrie mitbringen, so der Tset-Co-Founder.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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