12.09.2024
INVESTMENT

TriLite: Wiener AR-Startup erweitert Series-A-Runde um 12 Mio. Euro

Bereits 2021 hatte das Unternehmen ein acht Millionen Euro schweres Series-A-Investment aufgenommen. Seither holte es sich weitere 12 Millionen Euro und vermeldete nun den Abschluss dieser Series-A-Runde.
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TriLite ermöglicht unauffällige AR/VR-Brillen © TriLite
TriLite ermöglicht unauffällige AR/VR-Brillen © TriLite

Das Wiener AR-Startup TriLite sichert sich eine frische Finanzierung durch die Corporate-Venture-Capital-Einheit des deutschen Automobilzulieferers Continental und einen nicht genannten „globalen Elektrolieferanten“. Kommuniziert wird das Investment vom Unternehmen als Erweiterung seiner Series-A-Runde.

Diese war im Oktober 2021 verkündet worden und hatte acht Millionen Euro umfasst (brutkasten berichtete). Nun nennt das Startup einen Umfang von 20 Millionen Euro für die gesamte Series-A-Runde. Die 2021 aufgenommenen acht Millionen sind darin enthalten, wie das Startup auf brutkasten-Rückfrage bestätigte. Seither wurden also 12 Mio. Euro aufgenommen.

Zwölf Millionen Euro kamen hinzu

Das in Wien und in den USA sitzende AR-Tech entwickelt nach eigenen Angaben „die kleinsten Produktionsdisplays der Welt“, namentlich „Trixel 3“. Auch die Bestandsinvestoren, darunter APEX Ventures, B&C Innovation Investments und TEC Ventures, haben sich an dieser Runde beteiligt.

Mit der Kapitalspritze will man den Markterfolg von TriLite mit Unterstützung der strategischen Investoren weiter beschleunigen. Letztlich auch, um die „Präsenz auf den Märkten für Augmented Reality (AR) und Automotive“ zu intensivieren.

Consumer- und Automotive-Bedarf

„TriLite hat eine herausragende Displaylösung für AR-Anwendungen entwickelt und Continental legt großen Wert auf die innovative Technologie von TriLite. Neben Consumer-Anwendungen sehen wir ein hohes Potenzial in verschiedenen Automotive-Anwendungen“, sagt Jürgen Bilo, Geschäftsführer der Corporate-Venture-Capital-Einheit von Continental, zum frischen Investment.

„Mit dieser jüngsten Finanzierung und der Expertise unserer strategischen Investoren werden wir unsere optische LBS-Engine für AR-Systeme für Verbraucher und Automobilanwendungen qualifizieren und industrialisieren“, so Peter Weigand, CEO von TriLite, per Aussendung. Geplant sei außerdem ein Fokus auf Massenproduktion.

Bereits Kollaboration mit Infineon

Beim besagten „Trixel 3“ Projektor von TriLite handelt es sich um ein „ultrakompaktes Display“ mit hoher Bildleistung und Helligkeit. Dies soll es Originalherstellern (ODMs) und Erstausrüstern (OEMs) ermöglichen, AR-Smart-Brillen für Verbraucher:innen sowie Anwendungen für Fahrerinformationen oder Fahrgastkomfort im Automobil-Sektor zu entwickeln.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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