06.12.2022

Transporter-Sharing Startup 123-Transporter expandiert nach Deutschland

Das österreichische Transporter-Sharing Startup 123-Transporter erweitert sein Angebot über die Landesgrenzen hinaus. Ab Dezember bietet es auch in Deutschland seine Sharing-Vans zum digitalen Verleih an.
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123-Transporter
(c) 123-Transporter - Matthias Pajek und Cengiz Öcal sind Partner in Deutschland.

Nachdem das Geschäftsmodell in Österreich bereits Anklang gefunden hatte, erfolgt nun der nächste Schritt für 123-Transporter. Für den Anfang der Deutschland-Expansion sind insgesamt 20 Fahrzeuge bestellt. Diese werden in den Städten Köln und Bonn zur Verfügung stehen. Seit Anfang Dezember können die ersten Sharing-Vans ausgeliehen werden.

Das Angebot soll möglichst rasch auch auf andere Regionen ausgedehnt werden und vor allem jene unterstützen, die große Einkäufe oder sperrige Gegenstände transportieren müssen, so das Ziel.

Deutscher Markt für 123-Transporter logischer Schritt

In Österreich nutzen etwa 400.000 Menschen Car-Sharing. In Deutschland sind es 3,4 Millionen Nutzer:innen. Die gesamte Infrastruktur von 123-Transporter ist auf die deutsche Sprache und den Euro als Währung ausgelegt. Daher sei die Expansion nach Deutschland naheliegend.

Ähnlich wie in Österreich, gebe es auch im großen Nachbarland etablierte Car-Sharing Anbieter, jedoch ein geringes Angebot an Ausleihoptionen von Nutzfahrzeugen.

„Deutschland ist ein extrem spannender Markt für uns, da das Land eine Vielzahl von Städten und große Ballungsräume bietet. Das bedeutet, viele Einwohner, die bereits jetzt Car-Sharing nutzen. Wir sehen das auch für uns als großen Vorteil, da es zeigt, dass die Bevölkerung für Sharing-Konzepte im Straßenverkehr offen ist“, erklärt Matthias Pajek, CEO und Co-Gründer des Startups.

Ausleihprozess bleibt gleich

Und ergänzt: „Unser Ausleihprozess in Deutschland funktioniert zu 100 Prozent analog zu Österreich. Wir versuchen, parallele Systeme zu vermeiden und alles möglichst einfach für den Kunden zu halten, das war schon immer unsere Devise.“

Die Mietpreise der Sharing-Vans sind in Deutschland ident. Darüber hinaus können Kunden aus Österreich mit ihrem Account Transporter in Deutschland mieten und umgekehrt.

123-Transporter: Zunächst Köln und Bonn

In Deutschland geht 123-Transporter mit dem Flottenpartner Cengiz Öcal, Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen und Gründer der Firma Onsite Transporter Service GmbH, an den Start.

Für den weiteren Jahresverlauf hat das Startup klare Pläne in der Bundesrepublik: Ziel ist es, so rasch wie möglich in möglichst vielen Städten und Regionen vertreten zu sein und möglichst viele Transporter anbieten zu können. Doch zunächst konzentrieren sich Pajek und sein Team auf den Start in Köln und Bonn.

„Aufgrund der durchwegs positiven Resonanz in Österreich sind wir sehr zuversichtlich, uns auch in Deutschland rasch zu etablieren“, sagt er. „Für unsere nächsten Schritte sind wir fortlaufend auf der Suche nach neuen Flotten- und Standortpartnern.“

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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