29.04.2021

Neobroker Trade Republic startet mit Krypto-Handel

Der seit vergangenem November auch in Österreich aktive Neobroker hat angekündigt, ab sofort Bitcoin, Ethereum, Litecoin und Bitcoin Cash auf seiner Plattform verfügbar zu machen - vorerst allerdings nur in Deutschland.
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Trade Republic
Trade Republic ist seit November in Österreich aktiv. | Foto: OrthsMedien - Adobe Stock

Der seit vergangenem November am österreichischen Markt aktive deutsche Neobroker Trade Republic unterstützt in Deutschland ab sofort auch den Handel mit Kryptowährungen. Das Berliner Unternehmen teilte am Donnerstag mit, dass ab sofort der Handel mit Bitcoin, Ethereum, Litecoin und Bitcoin Cash möglich sei. Dies gilt zunächst nur für einen Teil der Kunden, über die nächsten Tage soll das Angebot in Deutschland aber vollständig ausgerollt werden. Wann das Angebot auch in Österreich verfügbar sein wird, stehe aktuell „leider noch nicht fest“, teilte Trade Republic auf brutkasten-Anfrage mit.

Handel rund um die Uhr möglich, 1 Euro Fremdkostenpauschale

Der Handel mit den vier Kryptowährungen soll dabei rund um die Uhr möglich sein. Für jeden Trade fällt ein Euro Fremdkostenpauschale an. „Der Kryptomarkt hat sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt. Bei Trade Republic verbinden wir nun Kryptohandel mit der staatlichen Regulierung und Verlässlichkeit unserer deutschen Banklizenz, um mehr Menschen Zugang zu Bitcoin und Co. zu ermöglichen“, wird Trade-Republic-Cofounder Christian Hecker in der Aussendung des Unternehmens zitiert. Aufklärung und Wissen stünden dabei an erster Stelle. Der Handel mit Krypto-Assets eigne sich für informierte Anleger, die sich in volatilen Märkten auskennen, führte Hecker weiter aus.

Bisher hatte sich das Angebot von Trade Republic vor allem auf Aktien, ETFs und Derivate konzentriert. Nach eigenen Angaben hat der Neobroker dabei 7.500 internationale Aktien und ETFs sowie 40.000 Deritave im Angebot. Einer Schätzung der Privatbank M.M. Warburg zufolge könnte der Neobroker bereits eine Million Kunden aufweisen. Das Berliner Fintech wurde 2015 von Hecker gemeinsam mit Thomas Pischke und Marco Cancellieri gegründet.

Krypto-Angebot zum Start noch überschaubar

Mit vier Krypto-Assets ist das Angebot derzeit noch überschaubar. Es bewegt sich allerdings in einer ähnlichen Größenordnung wie beispielsweise das Krypto-Angebot des niederländischen Neobrokers BUX. Dieser unterstützt in seiner „BUX Crypto“-App etwas mehr als zehn Krypto-Assets. Das größte Krypto-Angebot unter den Neobrokern im deutschsprachigen Raum weist wohl das Wiener Trading-Fintech Bitpanda auf, das über 50 Krypto-Assets anbietet. Bitpanda ist den umgekehrten Weg gegangen – gestartet mit Krypto, wurde das Angebot 2019 um Edelmetalle und im April 2020 schließlich um Aktien- und ETF-Derivate ergänzt. Bitpanda startete dabei mit einer Auswahl von rund 50 Aktien und 7 ETFs.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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