14.02.2024

Too Good To Go: Ask-a-Friend-Feature ermöglicht Übertragung an Freunde

Ask-a-Friend soll Usern und Userinnen von Too Good To Go die Rettung von Nahrungsmitteln erleichtern, wenn man die Abholzeit nicht einhalten kann.
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Too Good to Go, Ask-a-Friend
(c) Too Good to Go - Neues Abhol-Feature bei Too Good To Go.

Mit der neuen Ask-a-Friend-Funktion sollen Nutzerinnen und Nutzer von Too Good To Go nie wieder ihr Überraschungssackerl verpassen, sollte Mal etwas dazwischenkommen. Jene können nun die Abholung an Freundinnen und Freunde oder ein Familienmitglied übertragen.

App von Too Good To Go stark in Österreich

Zur Erklärung: Mit der App können User:innen sich die überschüssigen Lebensmittel als Überraschungssackerl zu einem reduzierten Preis reservieren und während eines bestimmten Zeitraums abholen. Hierbei war die Abholung bisher an das Smartphone gebunden, über das der Kauf getätigt wurde.

Ask-a-Friend war ein Wunsch der User:innen

Die Ask-a-Friend-Option soll nun nicht nur mehr Flexibilität für die Abholung schaffen, sondern auch dafür sorgen, dass noch weniger wertvolle Lebensmittel verschwendet werden. Damit komme Too Good To Go einem wichtigen Wunsch der Userinnen und User nach, wie es vom Lebensmittel-Retter-Startup heißt.

So geht’s: Um die Funktion zu nutzen, tippt man nach dem Kauf des Überraschungssackerls auf „Einladung zur Abholung“ und sendet einen Link an das Smartphone einer anderen Person.

Das Unternehmen konnte hierzulande 2023 ihr Netzwerk an Partnerbetrieben von 6.000 auf 7.500 ausbauen. Bis Ende November des Vorjahres wurde die App hierzulande seit dem Start 1,9 Millionen Mal heruntergeladen.

10 Millionen Mahlzeiten in Österreich gerettet

Seit dem Start wurden in Österreich (Stand Ende 2023) insgesamt zehn Millionen Überraschungsackerln über Too Good To Go weitervermittelt. Ende 2022 betrug die Zahl noch 5,6 Millionen. Weltweit wurden so laut dem Unternehmen 280 Millionen Mahlzeiten gerettet.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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