25.10.2021

Tier Mobility erhält 200 Millionen Dollar Investment – Bewertung bei 2 Milliarden Dollar

Das Berliner Mobility-Startup Tier erhält in einer Series-D-Runde ein 200 Millionen US-Dollar Investment. Neben den Bestandsinvestoren, wie SoftBank Vision Fund 2, Mubadala Capital oder Speedinvest, beteiligen sich auch zwei neue Investoren.
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Tier
(c) Tier Mobility

Die letzte Series-C-Runde für das Berliner Mobility Startup Tier ging im November 2020 über die Bühne. Damals sammelte das Unternehmen 250 Millionen Dollar für das weitere Wachstum ein. Rund ein Jahr später verschafft sich Tier nun erneut finanziellen Rückenwind. Wie das Unternehmen am Montag bekannt gab, wurden nun in einer Series-D-Runde 200 Millionen Dollar an frischen Kapital aufgenommen.

Die Finanzierungsrunde wird von den bisherigen Investoren SoftBank Vision Fund 2 und Mubadala Capital angeführt. Zudem beteiligen sich auch die Bestandsinvestoren RTP Global, Novator, White Star Capital, Northzone, und Speedinvest. Mit M&G Investments, ein Green-Impact-Fund, und der global agierenden Investmentgesellschaft Mountain Partners kommen auch zwei neue Partner an Bord.

Zwei Milliarden Dollar Bewertung

Mit der jüngsten Finanzierungsrunde beläuft sich gesamte Finanzierungssumme des Unicorns auf mittlerweile 660 Millionen Dollar. Tier bezeichnet sich selbst als das am „besten finanzierte Micro-Mobility-Startup“ in Europa und baut durch die jüngste Series-D-Runde seine Vormachtstellung gegenüber den US-Rivalen Bird und Lime weiter aus. Die Bewertung liegt laut Angaben des Unternehmens bei rund zwei Milliarden US-Dollar.

„Die Finanzierungsrunde gibt uns die nötige Kraft, um unsere mulitmodale Marktpräsenz weltweit auszubauen und strategische Investitionen und Übernahmen zu tätigen. Zudem wird dadurch unser Investitionsbedarf für neue Fahrzeuge gedeckt“, so Alex Gayer, Chief Financial Officer bei Tier.

(c) Tier Mobility

Tier bereibt 135.000 E-Scooter, E-Bikes und E-Mopeds

Seit der Markteinführung im Jahr 2018 hat Tier 135.000 E-Scooter, E-Bikes und E-Mopeds auf die Straßen gebracht. Aktuell ist das Unternehmen laut eigenen Angaben in 150 Städten in 16 Ländern aktiv. Neben dem europäischen Markt baut das Unternehmen unter anderem seine Präsenz im Nahen Osten aus. So ist der Service mittlerweile in Bahrain aktiv. Neben den Headquarter in Berlin verfügt das Unternehmen auch über einen eigenen Hub in Dubai.

Laut Lawrence Leuschner, CEO and Co-Founder von Tier, hat das Unternehmen mit seiner Flotte bis lang mehr als 80 Millionen Fahrten abgeschlossen. Zur Flotte gehören neben den E-Scooters mittlerweile auch E-Mopeds und E-Bikes.

Zudem plant das Berliner Mobility-Startup sein Tier Energy Network weiter auszubauen. Dabei handelt es sich um ein Netzwerk an Ladestationen in ganz Europa, über das künftig Elektrofahrzeuge aufgeladen werden sollen. Dafür arbeitet das Startup mit lokalen Unternehmen, wie Cafés oder Geschäften, zusammen, in denen die entladenen Fahrzeugakkus getauscht werden können.


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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