11.10.2022

Tiefstand: Keiner will mehr Bitcoin googeln

Die Google-Nachfrage für den Suchbegriff "Bitcoin" hat einen Tiefstand erreicht. Doch Krypto-Fondsmanager halten bis Jahresende einen Bitcoin-Kurs von bis zu 100.000 US-Dollar für möglich.
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Krypto-Anleger:innen Bitcoin, 100.000, Prognose, Kurs, Bitcoin Kurs
(c) Stock.Adobe/Farknot Architect

Es scheint einen drastischen Unterschied zwischen Privatanlegern und Krypto-Fondsmanagern zu geben. Wie die Nachrichten- und Informationsplattform Block Builders berichtet, interessiert sich die große Masse aktuell wenig für Kryptowährungen wie den Bitcoin (BTC).

Bitcoin: Masse sucht nicht – Hedgefonds investieren

Das weltweite Google-Suchvolumen für den Begriff des bekanntesten Coins befindet sich bei einer Datenauswertung der letzten 365 Tage gegenwärtig auf dem absoluten Tiefpunkt. Dieser Entwicklung zum Trotz haben Anlageprofis das Asset aber längst nicht abgeschrieben.

Bitcoin
(c) Google.Trends – Die Werte geben das Suchinteresse relativ zum höchsten Punkt im Diagramm für die ausgewählte Region im festgelegten Zeitraum an. Der Wert 100 steht für die höchste Beliebtheit dieses Suchbegriffs.

Laut des Finanzdienstleisters „Bankrate“ stehen zwar nur mehr 21 Prozent des US-Amerikaner Krypto-Investments offen gegenüber – im Jahr 2021 lag der Wert noch bei 35 Prozent – doch gemäß dem „Crypto Hedge Fund„-Report von „pwc“ sind inzwischen selbst 38 Prozent der traditionellen Hedgefonds in digitale Assets investiert (ein Plus von 14 Prozent zum Vorjahr).

Wie hoch wird der Bitcoin-Kurs zu Jahresende sein?

Konkret gehen 42 Prozent der Fondsmanager davon aus, dass sich der Bitcoin Kurs am Jahresende zwischen 75.000 und 100.000 US-Dollar bewegen wird. Laut Bericht heißt es: „Die Daten zeigen, dass zum Zeitpunkt der Umfrage (April 2022), während der gesamte Kryptomarkt ziemlich rückläufig war, die Manager extrem optimistisch gegenüber BTC waren. (…) Die Mehrheit der Vorhersagen lag zwischen 75.000 und 100.000 US-Dollar, weitere 35 Prozent sagten einen BTC-Preis zwischen 50.000 und 75.000 US-Dollar bis zum Ende des Jahres 2022 voraus.“

Richtungsweisende Entwicklungen

Wie weiter Block Builders annimmt, könnten für den Krypto-Markt künftig auch Entscheidungen von klassischen Geldinstistuten und gar Pensionsfonds von enormer Relevanz sein. Wenngleich hier zwar noch viele Entscheidungen ausstehen würden, und sich unter diesen auch klare Krypto-Skeptiker befänden, gebe es von dieser Seite doch auch verstärkt positive Signale.

Noch ohne offizielle Bestätigung würden etwa die weltgrößten Banken die „Bank für Internationalen Zahlungsausgleich“ (BIS) auffordern, die Obergrenze für eine Partizipation am Krypto-Markt von einem auf fünf Prozent zu erhöhen. Sollte die Obergrenze erhöht und tatsächlich ausgenutzt werden, entspräche dies einem Krypto-Investitionspotenzial von neun Billionen US-Dollar.

Fokus auf CBDCs

Zudem hat das White House einen Abschlussbericht des FSOC, des „Financial Stability Oversight Council“ vorgelegt, der die Arbeit aller anderen Regulierungsbehörden, wie der SEC, überwacht.

Dem Bitcoin-Magazin nach sind die wichtigsten Erkenntnisse daraus, dass es „wahrscheinlich einen Vorstoß geben wird, die Börsen stärker zu regulieren und sich auf die Tochtergesellschaften und Zweigstellen der Börsen zu konzentrieren.“

Interessant sei zudem, dass in diesem „Framework“ die Absicht zu bestehen scheint, sich stark auf die Forschung und Entwicklung von CBDCs (digitale Zentralbankwährungen) zu fokussieren.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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