11.04.2023

The DropStore: In diesem Supermarkt kostet Wasser 198 US-Dollar

Dropstore.org will verdeutlichen, welche Ausmaße die globale Wasserkrise annehmen kann. brutkasten Earth hat sich angesehen, wie realistisch dieser dystopische Supermarkt ist und was gegen die Wasserkrise getan werden kann.
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Wer einen Teelöffel sauberes Wasser kaufen möchte, zahlt im wohl am dystopischsten Supermarkt des Planeten 198 US-Dollar. Als Alternative gibt es auch Wasser um 1,99 Dollar – nur ist das braun und wohl kaum genießbar. Egal ob es das teure oder das günstigere Wasser sein soll, erhältlich sind die Produkte in the DropStore.org.

Zumindest virtuell. Denn bei DropStore handelt es sich um eine Online-Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Dahinter steckt die Werbeagentur Publicis Groupe Benelux, die die Kampagne für das niederländische Außenministerium umgesetzt hat.

Anlässlich der UN-Wasserkonferenz 2023 hat die Publicis Group Produkte entworfen, die zeigen, wie der Konsum in einer Welt mit weniger Wasser aussehen könnte. Statt Informationen zu Nährwerten, findet man Informationen zum Wasserverbrauch. Denn auch wenn die Produkte nicht wirklich existieren, sind die Auswirkungen der Wasserkrise schon heute für viele Menschen verheerend.

Die Dringlichkeit der Wasserkrise

Eine Welt ohne sauberes Trinkwasser ist unvorstellbar und doch ist sie schon heute Realität für rund zwei Milliarden Menschen weltweit. Das, obwohl der Zugang zu sauberem Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene das grundlegendste menschliche Bedürfnis und erklärtes Menschenrecht ist.

Wasser – ob zu viel, zu wenig oder zu schmutzig – verbindet die großen Herausforderungen unserer Zeit, heißt es auch auf der Website von DropStore. Denn mehr als 90 Prozent der Katastrophen haben laut UN mit Wasser zu tun, diese haben in den letzten 20 Jahren Schäden in Höhe von rund 700 Milliarden Dollar verursacht.

Die Klimakrise ist vor allem auch eine Wasserkrise. Häufiger werdende Extremwetterereignisse sorgen dafür, dass Wasser knapper, unberechenbarer, verschmutzter oder alles gleichzeitig wird. In Zukunft wird der Bedarf nach sauberem Trinkwasser aber auch noch steigen. Bis 2050 um rund 40 Prozent, schätzen Expert:innen der UN.

Ein Rundgang durch den DropStore

Wasserknappheit betrifft mehr als das Wasser, das wir trinken. Darauf will auch der DropStore aufmerksam machen. Mal schauen, was es dort so zu kaufen gibt:

Wie wäre es zum Beispiel mit Pizza – einem Gericht, das sehr vielen Menschen ein Lächeln ins Gesicht zaubert. Allerdings kostet eine Pizza Margherita 163 Dollar und wird als Pille geliefert. Der Grund dafür: Insgesamt 1259 Liter Wasser braucht es laut dropstore um eine Pizza herzustellen. Zukünftige Dürren und Überschwemmungen machen Pizza zu einem knappen Gut, das spiegle sich auch im Preis wider.

Wenn schon keine richtige Pizza, dann aber zumindest Cola! Eine Dr. Cola kostet bei DropStore 99 Dollar. “Sie ist wie eine super teure Party in Ihrem Mund”, so der Werbespruch auf DropStore. Durch die Wasserkrise seien auch Erfrischungsgetränke gefährdet. Denn Wasser wird nicht nur für die Produktion, sondern auch den Anbau der Zutaten, wie Zucker, Beeren oder Früchte benötigt. Durchschnittlich 150 – 300 Liter Wasser brauche es, um einen 0,5 Liter Softdrink herzustellen.

Für 8990 Dollar gäbe es auch eine “Flouch“ zu kaufen. Das ist eine aufblasbare Sitzgelegenheit, dank der man bei Überschwemmungen immer schwimmfähig bleibe. Die Couch sehe zwar nett und bequem aus, die Realität sei es aber nicht. “Während diese Couches nur in unserer fiktiven Zukunft existieren, sind die sehr realen Risiken und Auswirkungen in vielen Teilen der Welt bereits eine harte und tragische Realität”, heißt es bei DropStore. Die dazu passenden aufblasbaren Kissen seien separat zur „Flouch“ erhältlich.

DropStore – Dystopie oder Zukunft?

Die zentrale Botschaft der Kampagne ist, dass Trinkwasser in Zukunft knapp sein wird. “Wir hoffen, dass wir verhindern können, dass the DropStore eines Tages Realität wird, und zeigen, wie wichtig es ist, zusammenzuarbeiten”, heißt es auf der Website. Fred Hattermann vom Potsdam Institut für Klimaforschung (PIK) findet die Kampagne grundsätzlich positiv und es sei wichtig, dafür zu sensibilisieren.

Er zweifelt aber an den kommunizierten Zahlen: “Ich finde sie sind zu hoch, aber das müsste man sich für jedes Produkt im Einzelnen anschauen”, so Hattermann. Außerdem sei Europa nicht weniger von der Klima- und Wasserkrise betroffen als andere Länder. “Wir sind in Europa in einer Trockenzeit. In Berlin fehlt uns zum Beispiel der Niederschlag eines Jahres”, erklärt Hattermann. Der Unterschied zu anderen Regionen sei, dass beispielsweise der globale Süden sehr viel vulnerabler ist und es Menschen deshalb stärker treffe.

Das Szenario, das bei DropStore skizziert wird, müsse nicht eintreten. Es sei wichtig Ressourcen zu sparen, aber eigentlich liege das Problem bei der Verteilung: “In Deutschland produzieren wir so viel Getreide, dass wir rund 60 Prozent an Tiere verfüttern. Wir haben eigentlich eine riesige Überproduktion und setzen die Ressourcen falsch ein. Ich glaube, da liegt der Schlüssel”, so Hattermann.

Lösungen gegen die Klima- und Wasserkrise

Es gibt sie, die Lösungen, die nicht nur gegen die Klima-und Wasserkrise helfen, sondern auch eine bessere Zukunft ermöglichen. “Wenn wir uns eine Zukunft vorstellen, in der wir den Klimawandel vermieden haben, haben wir beispielsweise viel grünere Städte, weniger Verkehr, das ist familienfreundlicher und wir haben dann bessere Luft”, so Hattermann.

Wichtig sei, den Ausbau der Erneuerbaren weiter voranzutreiben, das helfe auch der Wirtschaft. “Wenn wir das Geld, das wir jedes Jahr ins Ausland überweisen, nutzen würden, um selbst die Energie zu erzeugen, wäre das ein riesiges Investitionsprogramm, wovon auch sehr viele profitieren“, schildert Hattermann.

Ein weiterer wichtiger Hebel sei der Waldumbau. Derzeit gäbe es sehr viele Nadelwälder, die im Winter grün sind und schon im zeitigen Frühjahr beginnen, Wasser zu verdunsten. Gerade zu dieser Zeit bilde sich das Grundwasser. Mehr Laub- statt Nadelbäume könnten helfen, Grundwasser zu speichern, weil sie erst später Blätter bekommen und erst dann mit der Verdunstung anfangen. Die Entsiegelung von Städten und der Bau von Schwammstädten sei auch essentiell. Durch den entsiegelten und wasseraufnahmefähigen Boden der Schwammstädte, könne mehr Wasser gespeichert werden.

Auch individuelle Lösungen zählen. Zum Beispiel sei weniger Fleischkonsum ein großer Hebel, aber auch die sommerliche Bewässerung von Rasen oder das Befüllen von Swimmingpools setze Wasserversorger unter Druck. ”Jeder kann sparen, aber nur soweit es die politischen Rahmenbedingungen erlauben. Am meisten kann man deshalb mit dem Wahlverhalten erreichen”, so Hattermann.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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