02.08.2021

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups

Der Techhouse Accelerator ging in seine erste "Final Pitch Night" und offenbarte dabei die Stärke von Startup-Corporate-Kooperationen.
/artikel/techhouse-accelerator-brueckenbauer-und-innovations-beschleuniger-fuer-industrie-und-startups
Techhouse Acclerator, Corporate, Startups
(c) Techhouse - Johannes Müller, Managing Director Techhouse, über die Chancen, wenn Startups und Industrie zusammenfinden.
sponsored

„Wenn wir Technologie und Industrie miteinander verschmelzen, dann können große Dinge geschehen.“ Diese Feststellung von Techhouse-Geschäftsführer Johannes Müller sollte den Leitfaden für die „Final Pitch Night“ des Techhouse Accelerator Ende Juli in Graz bilden. Das Unternehmen, ein Teil der Blue Minds Group, „beschleunigt“ nicht bloß die Entwicklung ausgewählter nationaler und internationaler Startups, sondern es begleitet den gesamten Weg der Zusammenarbeit und schafft ´Bande zwischen der Startup-Szene und der Industrie – mit der Vision im Kopf, dass Innovation und Weiterentwicklung nur möglich sind, wenn man sich nach Außen öffnet und sich Sichtweisen auf das eigene Geschäftsfeld erweitern. Aus beiden Richtungen.

Der Techhouse Accelerator ist konkret ein 16-wöchiges Accelerator-Programm, währenddessen Startups und Tech-Teams gemeinsam mit Industriepartnern an Lösungen von technischen Herausforderungen arbeiten und Kontakte zu Risikokapitalgebern und Investoren knöpfen.

Der Brückenbauer

„Gegründet wurde der Accelerator um Brücken zu bauen und Expertise zwischen der Tech-Welt und der österreichischen Heimat zu verbinden“, erklärt Müller weiter: „Für unser Programm haben sich heuer 120 Teilnehmer aus 14 Ländern gemeldet. Zu unseren konkreten Zielen zählt es ‚Funding‘, neue Kunden und Geschäftspartner zu akquirieren, aber auch die jeweiligen Geschäftsmodelle und Organisationsstrukturen der teilnehmenden Startups zu optimieren. Wir begleiten den Kooperationsprozess und schauen, wo wir die Zusammenarbeit verbessern können, sodass ein Rad in das andere greift. Wir haben es geschafft dieses Angebot derart zu verpacken, sodass es die ‚Community‘ attraktiv findet und nicht sagt, nicht schon wieder so ein Accelerator.“

Topic Track & PoC Track

Das Programm teilt sich auf zwei Ebenen auf: Im Topic-Track haben fünf Early Stage-Startups die Chance innovative Business-Modelle und Technologien zu entwickeln. Heuer waren das RedoxNRG aus Estland, ein GreenTech-Startups, das Kohlendioxid in wertvollen Kraftstoff umwandelt, Synctactic.ai aus Indien – eine „Data Science“-Plattform, die Unternehmen dabei hilft, ihre Daten zu sinnvoll zu erschließen und Asya aus Lettland, mit ihrem Kommunikationsfähigkeit-Training mit AI-Feedback in Echtzeit. Dem folgten Mada Analytics aus Israel (AI-Software zur Optimierung finanzieller Erträge von Investitionen in erneuerbare Kraftwerke) und Cortecs aus Wien, ein zentraler Datenmarktplatz für alternative Finanzdaten als Grundlage für Investitionsentscheidungen.

Anmerkung: Alle Teilnehmer dieses Thementracks haben auch die Möglichkeit, sich um ein Direktinvestment des Innovation Excllence Partners RLB Steiermark zu bewerben. Die Themenbereiche hier umfassen Sustainability, Artificial Intelligence, Industry 4.0, Financial Services und Health Tech.

(c) Techhouse – Asya war eines von vielen internationalen Startups, die sich für den Techhouse Accelerator beworben haben.

Der PoC-Track hingegen wurde für Startups und junge Teams, die noch nicht gegründet haben, entworfen, um nah mit industriellen Kooperationspartnern an konkreten Problemfeldern und deren Lösungen zu arbeiten. Wie Müller dem brutkasten bereits Mitte Jänner des heurigen Jahres erzählte, ist es ausgewählten Gründerteams hier möglich den „pain-point“ des Kunden zu identifizieren und bei einer erfolgreichen Bearbeitung einen sofortigen ‚Product-Market-Fit‘ zu erreichen: „Das ist natürlich für Gründerinnen und Gründer in einer frühen Phase, aber eben vor allem für potentielle Investoren sehr spannend – auch weil die selben Probleme oftmals industrieübergreifend vorhanden sind und eine Lösung so, schnell skaliert werden kann.“

Hier kommen sechs Startups ins Programm, die gemeinsam mit den Industrie-Partnern Andritz AG, Primetals Technologies Austria, Christof Industries, dem next-incubator der Energie Steiermark, der HASSLACHER Gruppe und der Österreichischen Hagelversicherung kooperieren.

Die Kooperationsmacht des Techhouse Accelerator

Der Demo Day in Graz selbst hatte neben spannenden Startup-Pitches vor allem Beispiele der Kooperationskraft zwischen Startups und etablierten Unternehmen zu bieten. Zu Beginn jedoch hielt der „Nomad for Innovation“, Jan Künne, die Keynote, in der er wiederholt darauf aufmerksam machte und riet, mit offenen Augen durch die Ökonomie-Welt zu schreiten, genauer „Signale zu erkennen“.

Dabei machte er drei Zukunftsbereiche aus, die in den nächsten Jahren nach innovativen Lösungen verlangen werden: „Regenerative Society“ im Sinne eines sozi-ökonomischem Modells gegen den Klimawandel; das „Urbanization“-Problem mit dem konkreten Beispiel der Megacitiy Dehli mit erwarteten 43 Millionen Einwohnern bis 2035 und schlussendlich „Connectivity“ als die Möglichkeit neuer Kommunikationsformen mit globalem Problemlösungsansatz.

Was danach am „Demo Day“ des Techhouse Accelerator folgte, der als Hybrid-Veranstaltung konzipiert war, lässt sich im gefühlt ewigen Diskurs, ob Startups und Industrie zusammenarbeiten können oder sollen, als starke Pro-Argumentationslinie anführen. Wenn etwa Klaus Binder von der Österreichischen Hagelversicherung erzählt, dass sein Unternehmen seit Jahren mit einem Problem haderte und bis zur Kooperation mit Techhouse ohne Lösung blieb, so kommt man der Philosophie des Accelerators näher: „Startups sehen das Problem nicht von einer Seite, sondern von allen anderen“ sagt er und hebt den Partner Craftworks lobend hervor, der KI- und Softwarelösungen für „Predictive Quality“ und „Predictive Maintenance“ entwickelt.

Flexible „Corporates“

Einen detaillierteren Blick, warum der Accelerator geschaffen wurde, erhält man infolge, wenn man den Ausführungen zur Zusammenarbeit von Startups und Industrieunternehmen von Kurt Herzog lauscht. Der
„Head of Industry 4.0“ bei Primetals Technologies Austria meinte, dass das „Matchmaking“ mit dem Partner-Startup nicht exakt dem Ursprungsplan der Firma entsprochen hat, sie aber durch die Kooperation ein zu optimierendes Feld in der Firma entdeckt hätten. „Es ist nicht dramatisch, wenn der ‚Fit‘ nicht genau passt, wenn das ‚Corporate‘ flexibel ist. Offenheit muss da sein“, sagt er und spricht dabei von einem „kompetenten“ Team von Uptime Engineering, einem Anbieter von Software für Analytik, Diagnose und Prognose.

Alfred Friedacher, Director Research & Development, Clean City Team bei Christof Industries, indes hob die Bedeutung von Startup-Corporate-Unternehmungen damit hervor, dass junge Startups neuen Schwung in die Firmen hineintragen. „Sie bringen extern Input zum täglichen Geschäft ein“, sagte er und meinte damit in seinem Fall Unetiq aus München, eine nachhaltige KI-Agentur, die das Wissen ihrer Kunden in greifbare, digitalisierte Produkte übersetzt und dabei auf KI-Algorithmen zurückgreift.

Weitere Partner

Zu den weiteren Kooperationsteams zählten die AI-Solutions-Company Leftshift One, die mit der Andritz AG smarte Lösungen entwickelten (automatische Kategorisierung der E-Mail-Flut); sowie der Softwareentwickler Dagopt Energy Solutions, die für die HASSLACHER Gruppe Modellierungs-, Optimierungs- und Softwarelösungen entwarfen, welche Kernprozesse stark vereinfachen und Werkzeuge zur Verfügung stellen, um richtige Entscheidungen zu treffen. Amio aus Tschechien kümmerte sich um „Customer-Service-Automation“ für die Energie Steiermark.

All diese Kooperationen zwischen Startups und Industrie, die von Techhouse eingefädelt wurden, sind Zeugnis erfolgreicher Zusammenarbeit mit einem Touch der Neuentdeckung von Problemlösungen, die man nicht am Radar hatte, einer Effizienzsteigerung und der Implementierung fehlender Kapazitäten. Auf der Startup-Seite liefert der Accelerator die Chance die eigene Entwicklung voranzutreiben.

Herzog dazu: „Ich sehe die Techhouse-Initiative als gute Möglichkeit etablierte größere Unternehmen mit Startups zusammen, und so die Ideen der Startups zügig zur Umsetzung zu bringen. Bei uns ging es darum, Wissen systematisch zu digitalisieren und es automatisch anzuwenden.“

Kriterien für das Techhouse-Programm

‚Corporates‘ haben bei der Partnerwahl genaue Vorstellungen, welche Kriterien Startups für eine Kooperation mitbringen müssen. Herzog spricht von vielen inhaltlichen Themen, die Sinn ergeben müssen und sieht in den Junggründern eine nachhaltige Ergänzung auf ihrer Roadmap. „Sie sollen eine gewisse Stabilität haben und rasch in die industrielle Umsetzung kommen“, sagt er.

Friedacher sticht in die gleiche Kerbe, wenn er Nachhaltigkeit, erneuerbare Energien, hohes Zukunftspotential und „Circle Economy“ anführt. Auch Hannes Meixner, Head of Corporate & Treasury Solutions der Raiffeisen-Landesbank Steiermark, hat klare Anforderungen an Startup-Gründer: „Auch wenn es ‚abgedroschen klingt“, der Team-Spirit ist wichtig. Für mich bleibt die Kundenobsession und die Frage, wie sehr steht das Problem des Kunden im Fokus, im Vordergrund“, sagt er.

RLB Steiermark-Head of Corporate mit dem „worst Pitch ever“

Der Chief Intrapreneur aka ZukunftsBauer bewies bei der „Final Pitch Night“ sein Verständnis für Startups. In seiner erfrischenden Rede, darüber wie die führende Bank des Landes Steiermark als „Innovation Excellence Partner“ des Techhouse das Unternehmertum unterstützt, versetzte sich Meixner in die Köpfe der jungen Gründer, sprach von Nervosität vor dem Pitch und legte selbst einen hin, den er als den „worst Pitch ever“ ankündigte. Nachdem er minutenlang – inklusive Unterbrechung für ein Telefonat – im klassischen „Mountain English“ die Aufgaben der RLB vorstellte, dabei monoton ablas und sich Lacher abholte, wurde klar, worum es ihm geht.

(c) Techhouse – Head of Corporate & Treasury Solutions der Raiffeisen-Landesbank Steiermark Hannes Meixner bei der Final Pitch Night des Techhouse Acclererator.

„Wir als Regionalbank sind stark mit der Region verwoben“, sagte er. „Graz hat nicht den Ruf einer Startup-Metropole, doch wenn man es schafft für Startups attraktiv zu werden, kann man einen tollen Beitrag leisten. Vor diesem Hintergrund ist der Accelerator zu sehen. Unser Programm dauert vier Monate und ist individuell gestaltet. Das Startup sagt, was es braucht und bekommt unsere Unterstützung – ein Investorennetzwerk, Sales-Aufbau, Verbindungen zu ‚Corporates‘, Pitch-Training und betriebswirtschaftliches Basiswissen. Danach können sie acht Monate Wohnmöglichkeiten nutzen und werden weiter betreut. Wir versuchen gemeinsam ‚Use-Cases‘ zu finden.“

Techhouse-Managing Director Müller: „Auf Needs eingehen“

Johannes Müller abschließende Message darüber, warum er schlussendlich den Techhouse Accelerator gestartet hat, fasst schlicht und wichtiger Weise zusammen, was Industrie und Startups bedenken müssen, soll Innovation in heutigen Zeiten gelingen.

„Weiterentwicklung geht nur, wenn man offen bleibt. So kann sie exorbitant beschleunigt werden. Jedoch muss es in vielen Unternehmen noch kulturell ‚Klick‘ machen. Sowohl bei ‚Corporates‘, als auch bei Startups. Die Prämisse kann nur sein ‚know your customer‘, um mehr auf die ‚Needs‘ einzugehen, damit ein innovativer Ansatz sie auch löst. Man holt sich Expertise und kulturelle Ansätze, die man selbst nicht hat; auf der anderen Seite bekommt man enormes Marktwissen und Industrie-Erfahrung geliefert.“ Für interessierte Startups: Der nächste Batch wird mit Ende des Jahres ausgeschrieben.

Deine ungelesenen Artikel:
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Techhouse-Accelerator: Brückenbauer und Innovations-Beschleuniger für Industrie und Startups