04.08.2022

Teachino: Wiener EdTech-Startup erhält Millionen-Investment

Das Wiener Startup Teachino rund um Gründer und CEO Stefan Raffeiner entwickelte ein Tool, das künftig Lehrkräfte bei der Vorbereitung ihres Unterrichts unterstützt. Im Zuge einer Pre-Seed-Finanzierungsrunde konnte Teachino nun ein Investment in der Höhe von einer Million Euro abschließen.
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Teachino
Teachino Gründer und CEO Stefan Raffeiner | (c) Teachino

Pünktlich zum Schulstart im September wird mit Teachino in Österreich ein neues EdTech an den Start gehen. Das im Juni 2022 gegründete Startup hat ein Tool entwickelt, das künftig Lehrkräften dabei hilft, ihren Unterricht zu planen und zu dokumentieren. Dies umfasst die Wochen- und Detailplanung als auch die Jahresplanung. Zudem können Lehrkräfte ihre persönlichen Inhalte in einer eigenen Bibliothek speichern, um in folgenden Schuljahren einen raschen Zugriff auf diese zu erhalten. Auch die Kollaboration zwischen Lehrkräften wird über das neue Tool ermöglicht.

Teachino setzt auf Expertise von Lehrkräften & Softwareentwickler:innen

Hinter dem neuen EdTech steht der gebürtige Südtiroler Gründer Stefan Raffeiner, der zuvor vier Jahre beim österreichischen EdTech Hidden Champion Untis tätig war – anfangs als Head of Product und später als CEO. Unterstützt wird Raffeiner, der bereits in seiner Schulzeit ein eigenes EdTech-Tool entwickelte und zudem Startup-Erfahrung im Silicon Valley sammelte, von einem siebenköpfigen Team.

Wie Raffeiner gegenüber dem brutkasten erläutert, besteht das Team zum größten Teil aus erfahrenen Lehrkräften und Softwareentwickler:innen. Unter anderem konnte Raffeiner seinen ehemaligen Mathematiklehrer am Realgymnasium Meran mit an Bord holen. Neben dieser Erfahrung führte das Team zudem Befragungen in über 100 unterschiedlichen Schulen durch, um das Tool möglichst nahe an den Bedürfnissen der Lehrkräfte zu entwickeln. ”Am Ende des Tages müssen die Lehrkräfte davon begeistert sein”, so Raffeiner über den künftigen Erfolg seines Startups.

Onboarding erster Kunden & Investment

Mit September wird Teachino an rund 30 Schulen in Österreich und Deutschland an den Start gehen. Teachino wird laut Raffeiner für einzelne Lehrkäfte und auch für ganze Schulen erwerbbar sein. Neben Österreich hat das Startup bereits andere europäische Märkte im Blick und möchte in Zukunft international skalieren.

Um das weitere Wachstum zu forcieren, konnte das noch recht junge Startup in einer Pre-Seed-Finanzierungsrunde ein Investment in Höhe von einer Millionen Euro abschließen. Als Lead-Investor beteiligte sich das Tyrolean Business Angel Network, ein Syndikat aus Business Angels. Weiters soll das Wachstum auch durch eine Vertriebspartnerschaft mit Untis vorangetrieben werden, das aktuell an über 27.000 Schulen in 97 Ländern aktiv ist.


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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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