04.09.2025
WACHSTUM

Talents&Company: Linzer Startup erwartet heuer bis zu 70 Prozent Wachstum

Das Linzer Startup Talents&Company feiert heute sein zweites Jubiläum. Beim European Forum Alpbach berichtet Co-Founder Mario Derntl im Gespräch mit brutkasten über steigende Umsätze, neue Kunden und die nächsten Expansionsschritte.
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Das Team von © Talents&Company und Investor Florian Gschwandtner (r.).

Vor rund einem Jahr markierte die Einführung des Tools „Talents&Leaders“ das erste Firmenjubiläum des Linzer Startups Talents&Company (brutkasten berichtete). Heute, zwei Jahre nach der Gründung, ziehen die Gründer Mario Derntl und Fabian Dopler Bilanz. Eines ist über die Jahre gleich geblieben: Ihr Ziel sei es immer noch die Lehre in Österreich attraktiver zu machen, sagt Derntl gegenüber brutkasten.

Ansetzen will das Linzer Startup dabei nicht bei den Lehrlingen selbst, sondern bei deren Ausbilder:innen. 2024 erwirtschaftete Talents&Company bereits einen mittleren sechsstelligen Umsatz, für heuer rechnet das Startup mit einem Wachstum von 50 bis 70 Prozent.

Unterstützung für Ausbilder:innen

„Das gesellschaftliche Bild – dass man bei einer Lehre ein Leben lang am Fließband stehen und nie Geld verdienen wird – hat man schon ein bisschen aufbrechen können“, sagt Derntl. Damit würde man der Vision des Unternehmens Schritt für Schritt näher kommen. Direkt zum Start von Talents&Company investierte übrigens Runtastic-Gründer und Serien-Investor Florian Gschwandtner einen fünfstelligen Betrag in das Startup (brutkasten berichtete).

Mit dem Tool “Talents&Leaders” habe man „Europas erste Ausbildungscommunity auf einer digitalen Plattform“ geschaffen, behauptet das Startup. Diese bietet Unternehmen und speziell Ausbilder:innen automatisierte Handlungsempfehlungen sowie ein Monitoring-Tool, um die Ausbildungsqualität zu steigern (brutkasten berichtete).

„Der Ausbilder geht her und sagt: ‘Ich habe ein Problem‘, und anhand seiner Parameter matchen wir sein Problem mit erfolgreichen Best-Practice-Beispielen, die wir in der Datenbank sammeln und eine maßgeschneiderte Lösung liefern“, erklärt Derntl.

100 Kunden in zwei Jahren

Anfang 2024 zählte das Unternehmen 30 Kund:innen. Inzwischen sind es laut Startup knapp 100 in Österreich und Deutschland. „Derzeit wachsen wir um ca. ein bis zwei Kunden pro Woche”, sagt der Co-Founder. Neben Konzernen erreiche man mittlerweile auch kleinere Betriebe. Der kleinste Kunde sei aktuell ein Wiener Installateur. Dennoch sei „der klassische Mittelstand der beste Use Case“.

Das im September 2024 gestartete Tool „Talents&Leaders“ begann mit 15 zahlenden Beta-Kunden. Heute nutzen es knapp 50 Unternehmen, darunter A1, OMV und Erste Bank. Über 90 Prozent der Kunden haben laut Derntl ihre Beta-Phase verlängert.

2026: Expansion nach Deutschland

Für die Zukunft zeigt sich das Startup optimistisch. „2025 war bisher für uns ein erfreulicherweise gutes Jahr. Trotz Schwierigkeiten im HR-Tech-Umfeld, wachsen wir. Wir wachsen auch spürbar“, sagt Derntl. Das Team zählt mittlerweile sieben Personen – die Hälfte von ihnen sind ehemalige Lehrlinge. Für die kommenden Monate ist ein Roll-out des Tools geplant, ebenso erste internationale Kund:innen. 2026 soll dann die Expansion nach Deutschland folgen. „Das Schöne ist, dass das Interesse an einer Ausbildung international recht gut wächst“, blickt Derntl zuversichtlich nach vorne.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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